Rechtssatz RS0108839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108839
Entscheidungsdatum
28.09.2009
Rechtssatz
Auslandsverwendungszulage und Auslandsaufenthaltszuschuss erhöhen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Die Kaufkraftausgleichszulage erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insoweit, als der Unterhaltsschuldner Verbindlichkeiten mit Erfüllungsort in einem anderen Staat als dem des Auslandseinsatzes (insbesondere daher in Österreich) deckt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 160/97v
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 160/97v
- 2 Ob 216/98y
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 216/98y
Vgl aber; Beisatz: Stellt die Auslandsverwendungszulage zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil dar, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthält, so ist der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1)
- 3 Ob 144/99v
Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
Auch; Beisatz: Die Auslandsverwendungszulage dient (auch nach der geänderten Rechtslage) der Abgeltung von aus der Tätigkeit im Ausland erwachsenden und für diese Tätigkeit typischen Aufwandskomponenten. (T2); Beisatz: Die Auslandsverwendungszulage ist keine pauschale Aufwandsentschädigung. (T3); Beisatz: Da es nicht gerichtsbekannt ist, dass die Auslandsverwendungszulage über den tatsächlichen Mehrbedarf hinausgeht, wäre es Sache der durch eine teilweise Einbeziehung dieser Zulage begünstigten Klägerin gewesen, derartiges zu behaupten und zu bescheinigen. (T4)
- 2 Ob 318/99z
Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 173/03k
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 173/03k
auch; Beisatz: Die Kaufkraftausgleichszulagen und Auslandsverwendungszulagen eines Handelskammerbediensteten sind insoweit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, als ihnen durch den Auslandsdienst tatsächlich erwachsene Mehrauslagen gegenüberstehen. (T5); Beisatz: Einem Beamten, der im Ausland seinen Dienstort hat und dort wohnen muss, gebührt nach § 21 Abs 1 GehG 1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland. Ihm gebührt 2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen. 3. gebührt ihm auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind. Die Auslandsverwendungszulage nach dem Gehaltsgesetz ist jedenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T6); Bem: Richtigstellung des Gleichstellungstyps von "vgl aber" auf "auch" im November 2009 (T6a)
- 2 Ob 15/09h
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
Abweichend; Bem: Hinsichtlich der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2004 siehe nunmehr RS0125384. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108839
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0030OB00160_97V0000_001