In der Entscheidung 7 Ob 640/90 (EFSlg 61.760/5) vertrat der Oberste Gerichtshof in einem Aufhebungsbeschluss die Rechtsansicht, die Kaufkraftausgleichs- und Auslandsverwendungszulagen eines Handelskammerbediensteten seien nur insoweit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, als ihnen durch den Auslandsdienst tatsächlich erwachsene Mehrauslagen gegenüberstünden. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, es stehe noch nicht fest, ob die für den Unterhaltsverpflichteten geltende Besoldungsordnung eine dem § 21 GehG deckungsgleiche Regelung enthalte. Diese Rechtsansicht wurde in der Entscheidung 7 Ob 546/92 (RZ 1993/91) hinsichtlich der Kaufkraftausgleichszulage samt Auslandsverwendungszulage des Leiters der Handelsabteilung einer österreichischen Botschaft im Ausland aufrecht erhalten.In der Entscheidung 7 Ob 640/90 (EFSlg 61.760/5) vertrat der Oberste Gerichtshof in einem Aufhebungsbeschluss die Rechtsansicht, die Kaufkraftausgleichs- und Auslandsverwendungszulagen eines Handelskammerbediensteten seien nur insoweit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, als ihnen durch den Auslandsdienst tatsächlich erwachsene Mehrauslagen gegenüberstünden. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, es stehe noch nicht fest, ob die für den Unterhaltsverpflichteten geltende Besoldungsordnung eine dem Paragraph 21, GehG deckungsgleiche Regelung enthalte. Diese Rechtsansicht wurde in der Entscheidung 7 Ob 546/92 (RZ 1993/91) hinsichtlich der Kaufkraftausgleichszulage samt Auslandsverwendungszulage des Leiters der Handelsabteilung einer österreichischen Botschaft im Ausland aufrecht erhalten.
In der Entscheidung 3 Ob 160/97v (EFSlg 83.486) hatte sich dagegen der Oberste Gerichtshof erstmalig mit der Bestimmung des § 21 GehG zu befassen und dabei festgehalten, dass einem Beamten, der im Ausland seinen Dienstort habe und dort wohnen müsse, nach § 21 Abs 1 GehG 1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage gebühre, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer sei als im Inland, und 2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage gebühre, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstünden und 3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss gebühre, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden seien. Was die Auslandsverwendungszulage angehe, sei auf die dienstliche Verwendung, auf seine Familienverhältnisse, auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort Rücksicht zu nehmen. Aus § 21 Abs 7 GehG ergebe sich, dass die Auslandsverwendungszulage möglichst den konkreten Lebensverhältnissen im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten anzupassen sei. Der VwGH habe ebenfalls ausgesprochen, dass die Auslandsverwendungszulage nur dem Zweck diene, die dem Beamten durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland entstehenden besonderen Kosten auszugleichen (VwGH 92/12/0030,0223). Die dem Auslandsbeamten nach § 21 GehG zu bemessende Auslandsverwendungszulage berücksichtige die aus der Tätigkeit im Ausland erwachsenden und für diese Tätigkeit typischen Aufwandskomponenten (ZfVB 1985/4/1371 und 5/1706). Sie sei nach einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren, in dem alle rechtserheblichen Tatbestandmerkmal zu erheben seien, mittels Bescheides festzustellen (ZfVB 1982/5/1628). Es sei entgegen der in EFSlg 61.760/5 vertretenen Ansicht keinesweg gerichtsbekannt, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden entgegen dem Gesetz über § 21 Abs 1 Z 2 und 3 GehG hinaus Verwendungszulagen (als einen weiteren Einkommensteil) gewährten. Die Auslandsverwendungszulage sei daher nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.In der Entscheidung 3 Ob 160/97v (EFSlg 83.486) hatte sich dagegen der Oberste Gerichtshof erstmalig mit der Bestimmung des Paragraph 21, GehG zu befassen und dabei festgehalten, dass einem Beamten, der im Ausland seinen Dienstort habe und dort wohnen müsse, nach Paragraph 21, Absatz eins, GehG 1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage gebühre, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer sei als im Inland, und 2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage gebühre, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstünden und 3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss gebühre, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden seien. Was die Auslandsverwendungszulage angehe, sei auf die dienstliche Verwendung, auf seine Familienverhältnisse, auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort Rücksicht zu nehmen. Aus Paragraph 21, Absatz 7, GehG ergebe sich, dass die Auslandsverwendungszulage möglichst den konkreten Lebensverhältnissen im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten anzupassen sei. Der VwGH habe ebenfalls ausgesprochen, dass die Auslandsverwendungszulage nur dem Zweck diene, die dem Beamten durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland entstehenden besonderen Kosten auszugleichen (VwGH 92/12/0030,0223). Die dem Auslandsbeamten nach Paragraph 21, GehG zu bemessende Auslandsverwendungszulage berücksichtige die aus der Tätigkeit im Ausland erwachsenden und für diese Tätigkeit typischen Aufwandskomponenten (ZfVB 1985/4/1371 und 5/1706). Sie sei nach einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren, in dem alle rechtserheblichen Tatbestandmerkmal zu erheben seien, mittels Bescheides festzustellen (ZfVB 1982/5/1628). Es sei entgegen der in EFSlg 61.760/5 vertretenen Ansicht keinesweg gerichtsbekannt, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden entgegen dem Gesetz über Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GehG hinaus Verwendungszulagen (als einen weiteren Einkommensteil) gewährten. Die Auslandsverwendungszulage sei daher nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Diese Rechtsansicht wurde in der Entscheidung 3 Ob 144/99v (EFSlg 93.812 = EFSlg 93.813 = EFSlg 93.814 =EFSlg 93.819 = EFSlg 93.830 = EFSlg 93.832 =EFSlg 93.836 = EFSlg 93.856) ausdrücklich aufrecht erhalten.
Der erkennende Senat musste in der Entscheidung 2 Ob 216/98v (ÖA 1999, 29), die Auslandsverwendungszulage von Handels- bzw Wirtschaftskammerbediensteten betreffend, auf die angebliche Divergenz der Entscheidungen EFSlg 61.760/5 und EFSlg 83.486 nicht eingehen, weil dort außer Streit stand, dass der Unterhaltsverpflichtete mehr als den tatsächlichen Mehraufwand erhielt.
Die Entscheidungen 2 Ob 39/99w (JBl 1999, 675 = ÖA 1999, 217 = EFSlg 89.041 = EFSlg 89.084) und 2 Ob 153/99k (ÖA 1999, 259 = EFSlg 89.041 = EFSlg 89.084) betrafen die Auslandsverwendungszulage nach dem Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG). Darin wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass die dort zu beurteilende Auslandsverwendungszulage mit jener nach dem GehG nicht vergleichbar sei.
Die Entscheidung 2 Ob 318/99z (EFSlg 91.832 = EFSlg 91.844 = EFSlg 91.845 = EFSlg 91.865 = EFSlg 91.871 EFSlg 91.890 = EFSlg 91.891 = EFSlg 91.893 = EFSlg 91.898= EFSlg 94.703) betraf eine Entsendungszulage eines AUA-Bediensteten, bei welcher noch nicht feststand, ob und in welchem Ausmaß ihr Ersatzcharakter für tatsächliche Mehraufwendungen zuzubilligen sei.
Die Entscheidung 7 Ob 302/99h (EFSlg 89.042) betraf ein vom Dienstgeber für eine Auslandsverwendung gewährtes "Taggeld", bei welchem noch zu klären war, inwieweit dieses zur Tragung der Wohnungskosten im Ausland und somit zur Abdeckung tatsächlicher Mehrkosten verwendet wurde.
Bei neuerlicher Prüfung der Rechtslage sieht sich der erkennende Senat auch im Hinblick auf das herrschende Schrifttum (Schwimann in Schwimann ABGB 2 Rz 46 und 47 zu § 140; derselbe, Unterhaltsrecht 2 53) nicht veranlasst, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslandsverwendungszulage von Beamten nach dem GehG abzugehen (EFSlg 83.486; EFSlg 93.812), weil die anderen zitierten Entscheidungen über die Einbeziehung von "Auslandsverwendungszulagen" oder ähnlichen Zulagen nicht auf solche Zulagen nach § 21 GehG beziehen, sondern nach anderen gesetzlichen Bestimmungen oder privaten Vereinbarungen geleistete Zulagen betrafen. Eine Divergenz der dargestellten Entscheidungen liegt daher in Wahrheit nicht vor.Bei neuerlicher Prüfung der Rechtslage sieht sich der erkennende Senat auch im Hinblick auf das herrschende Schrifttum (Schwimann in Schwimann ABGB 2 Rz 46 und 47 zu Paragraph 140,; derselbe, Unterhaltsrecht 2 53) nicht veranlasst, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslandsverwendungszulage von Beamten nach dem GehG abzugehen (EFSlg 83.486; EFSlg 93.812), weil die anderen zitierten Entscheidungen über die Einbeziehung von "Auslandsverwendungszulagen" oder ähnlichen Zulagen nicht auf solche Zulagen nach Paragraph 21, GehG beziehen, sondern nach anderen gesetzlichen Bestimmungen oder privaten Vereinbarungen geleistete Zulagen betrafen. Eine Divergenz der dargestellten Entscheidungen liegt daher in Wahrheit nicht vor.
Danach ist jedenfalls die Auslandsverwendungszulage nach dem Gehaltsgesetz nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Da das Erstgericht lediglich Feststellungen über das Nettoeinkommen des Vaters in den Jahren 2001 und 2003 einschließlich der halben Auslandsverwendungszulage getroffen hat, war diesem eine neuerliche Entscheidung über die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ohne Berücksichtigung der Auslandsverwendungszulage aufzutragen.
Soweit im Revisionsrekurs des Vaters noch bemängelt wird, er sei zur zur begehrten Verzinsung allfällig rückständiger Unterhalsbeiträge nicht gehört worden, ist ihm zu erwidern, dass das Rekursgericht ohnehin dem Erstgericht eine Erörterung des Zinsenbegehrens aufgetragen hat.
Der Antragsteller wird mit seinem Revisionsrekurs auf diese Entscheidung verwiesen. Soweit er allerdings im Rekurs und im Revisionsrekurs die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses beantragt und sich dabei auf § 382 Z 8 lit a berufen hat, ist die funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben. Anträge auf Gewährung derartiger Kostenvorschüsse sind, unabhängig davon, ob sie auf den Titel des Sonderbedarfs (vgl Schwimann, Unterhaltsrecht2, 37; ÖA 1995, 126; EF 77.016; JBl 1997, 645) oder auf § 382 Z 8 lit a (vgl Angst, EO-Komm Rz 45 zu § 382; EvBl 1995/126; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 333) gestützt werden, beim Erstgericht einzubringen. Sie waren daher gemäß § 44 JN dem Erstgericht zu überweisen.Der Antragsteller wird mit seinem Revisionsrekurs auf diese Entscheidung verwiesen. Soweit er allerdings im Rekurs und im Revisionsrekurs die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses beantragt und sich dabei auf Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, berufen hat, ist die funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben. Anträge auf Gewährung derartiger Kostenvorschüsse sind, unabhängig davon, ob sie auf den Titel des Sonderbedarfs vergleiche Schwimann, Unterhaltsrecht2, 37; ÖA 1995, 126; EF 77.016; JBl 1997, 645) oder auf Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, vergleiche Angst, EO-Komm Rz 45 zu Paragraph 382,; EvBl 1995/126; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 333) gestützt werden, beim Erstgericht einzubringen. Sie waren daher gemäß Paragraph 44, JN dem Erstgericht zu überweisen.