Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Einbeziehung der AEZ nach dem AEZG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines unterhaltspflichtigen österreichischen Auslandssoldaten bisher noch nicht Stellung genommen hat. Die Entscheidungen 7 Ob 640/90 (EFSlg 61.760/5:
Kaufkraftausgleichs- und Auslandsverwendungszulage eines Handelskammerbediensteten), 7 Ob 546/92 (RZ 1993/91:
Auslandsverwendungszulage samt Kaufkraftausgleichszulage des Leiters der Handelsabteilung einer österreichischen Botschaft im Ausland), 3 Ob 160/97v (EFSlg 83.486: Auslandsaufenthaltszuschuß, Auslandsverwendungszulage sowie Kaufkraftausgleichszulage eines Beamten des BM für Wirtschaftliche Angelegenheiten im Ausland) und 2 Ob 216/98y (RS0108839, 0110703: Auslandsverwendungszulage des Leiters einer Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer im Ausland) betrafen jeweils andersartige Zulagen.
Soweit der Rechtsmittelwerber - erneut - auf einer Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum 1. bis 30. Juni 1997 auf bloß S 4.400,-- beharrt, hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß er sich schon in seinem Äußerungsschriftsatz vom 9. 12. 1997 (ON 42) zum Unterhaltserhöhungsantrag seines Sohnes ausdrücklich zu einer Erhöhung auf S 4.500,-- bis einschließlich Juli 1997 bereit erklärt hatte, weshalb sein trotzdem auf Herabsetzung unter diesen Betrag gerichteter Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen und nur im darüber hinausgehenden Mehrbetrag einer meritorischen Nachprüfung unterzogen wurde. Diese (zutreffenden) Erwägungen haben nunmehr auch für seinen Revisionsrekurs zu gelten, da dem Rechtsmittel gegen eine ohnedies antragsgemäß ergangene Entscheidung das Rechtsschutzinteresse fehlt (stRsp speziell in Unterhaltssachen: EFSlg 73.452, 76.405, 76.408, 85.625; 5 Ob 566/93; RIS-Justiz RS0006471). Es kann damit dahingestellt bleiben, ob es sich bei der im Rekursantrag ausgeworfenen Ziffer von S 4.400,-- nicht überhaupt bloß um einen (weiteren) Schreibfehler des Rechtsmittelverfassers handelt, wird doch eine Seite davor der für Juni 1997 (seiner Meinung nach richtig) zu errechnende Betrag ausdrücklich mit S 4.500,-- ausgeworfen.
Im übrigen kommt dem Rechtsmittel keine Berechtigung zu.
Bezüglich der von den Vorinstanzen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abgezogenen Heimflugkosten (in Höhe von S 19.470,--) während des Auslandseinsatzes des Revisionsrekurswerbers kann vorweg auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO); eine Berücksichtigung dieser Kosten muß schon daran scheitern, daß der hiefür nicht nur behauptungs-, sondern auch beweispflichtige Vater lediglich Tickets über Auslandsflüge seiner Frau zu ihm, nicht aber auch seiner Person zur Familie nach Österreich vorlegen konnte (ON 42 samt Beilagen; vgl hiezu im übrigen auch die insoweit vergleichbare Entscheidung 7 Ob 546/92 = RZ 1993/91 betreffend nicht berücksichtigte zusätzliche Heimflugkosten eines österreichischen Diplomaten aus einem Staat des persischen Golfes).Bezüglich der von den Vorinstanzen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abgezogenen Heimflugkosten (in Höhe von S 19.470,--) während des Auslandseinsatzes des Revisionsrekurswerbers kann vorweg auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO); eine Berücksichtigung dieser Kosten muß schon daran scheitern, daß der hiefür nicht nur behauptungs-, sondern auch beweispflichtige Vater lediglich Tickets über Auslandsflüge seiner Frau zu ihm, nicht aber auch seiner Person zur Familie nach Österreich vorlegen konnte (ON 42 samt Beilagen; vergleiche hiezu im übrigen auch die insoweit vergleichbare Entscheidung 7 Ob 546/92 = RZ 1993/91 betreffend nicht berücksichtigte zusätzliche Heimflugkosten eines österreichischen Diplomaten aus einem Staat des persischen Golfes).
Maßgebliche Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Auslandseinsatzzulage (AEZ) ist das bereits erwähnte Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG) BGBl 1991/365, zuletzt geändert durch das BGBl 1995/43. Danach gebührt Bediensteten des Bundes, die Angehörige von Einheiten im Sinne des BVG über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl 1965/173, sind, für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland eine monatlich im nachhinein auszuzahlende (§ 9 Abs 1) Auslandseinsatzzulage (§ 1 Abs 1 idF Art XIII BGBl 1994/16). Gemäß § 2 Abs 1 AEZG besteht diese aus einem Sockelbetrag (dessen Höhe wiederum gemäß § 3 Abs 1 durch die Zulagengruppe bestimmt wird, in welche der betreffende Bedienstete einzureihen ist) und Zuschlägen, welche sich nach § 4 Abs 1 nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes richten. Als solche kommen nach Abs 3 des § 4 der Zonenzuschlag (aufgrund der besonderen geographischen Lage des Einsatzortes), der Klimazuschlag (aufgrund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind), der Krisenzuschlag (aufgrund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes) sowie der Funktionszuschlag (bei Ausübung bestimmter Funktionen) in Betracht und werden nach den §§ 5 bis 8 AEZG in sog. Werteinheiten (di nach § 2 Abs 2 ein Prozentanteil des jeweiligen Gehaltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung) bemessen. Nach § 9 Abs 2 (idF Art XXV der EO-Novelle 1991 BGBl 628) unterliegt die AEZ weder der Einkommens- noch der Lohnsteuer und richtet sich ihre Pfändbarkeit nach den Bestimmungen der EO.Maßgebliche Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Auslandseinsatzzulage (AEZ) ist das bereits erwähnte Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG) BGBl 1991/365, zuletzt geändert durch das BGBl 1995/43. Danach gebührt Bediensteten des Bundes, die Angehörige von Einheiten im Sinne des BVG über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl 1965/173, sind, für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland eine monatlich im nachhinein auszuzahlende (Paragraph 9, Absatz eins,) Auslandseinsatzzulage (Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung Artikel römisch dreizehn, BGBl 1994/16). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AEZG besteht diese aus einem Sockelbetrag (dessen Höhe wiederum gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch die Zulagengruppe bestimmt wird, in welche der betreffende Bedienstete einzureihen ist) und Zuschlägen, welche sich nach Paragraph 4, Absatz eins, nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes richten. Als solche kommen nach Absatz 3, des Paragraph 4, der Zonenzuschlag (aufgrund der besonderen geographischen Lage des Einsatzortes), der Klimazuschlag (aufgrund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind), der Krisenzuschlag (aufgrund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes) sowie der Funktionszuschlag (bei Ausübung bestimmter Funktionen) in Betracht und werden nach den Paragraphen 5 bis 8 AEZG in sog. Werteinheiten (di nach Paragraph 2, Absatz 2, ein Prozentanteil des jeweiligen Gehaltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung) bemessen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung Artikel römisch 25 , der EO-Novelle 1991 Bundesgesetzblatt 628) unterliegt die AEZ weder der Einkommens- noch der Lohnsteuer und richtet sich ihre Pfändbarkeit nach den Bestimmungen der EO.
Nach herrschender Auffassung (Schwimann in Schwimann, ABGB Band 12, Rz 46, 47 zu § 140; Schwimann, Unterhaltsrecht2 136; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 233; 2 Ob 216/98y) sind (nur) Einnahmen eines Unterhaltspflichtigen, welche zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage; Zulagen (Zuschläge) mit Entgeltcharakter sind hingegen zum Gehalt zu addieren. Diese Auffassung findet ihre (normative) Stütze und Deckung auch in § 290 Abs 1 Z 1 EO idF der EO-Novelle 1991, wonach nur "Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten", zur Gänze unpfändbar sind. Jedenfalls hinsichtlich des Sockelbetrages (§ 3 AEZG) und des Funktionszuschlages (§ 8 AEZG) ergibt sich bereits aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, daß die AEZ einen solchen festen Gehaltsbestandteil darstellt, der mangels Ausgleiches eines tatsächlichen Mehraufwandes ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.Nach herrschender Auffassung (Schwimann in Schwimann, ABGB Band 12, Rz 46, 47 zu Paragraph 140,; Schwimann, Unterhaltsrecht2 136; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 233; 2 Ob 216/98y) sind (nur) Einnahmen eines Unterhaltspflichtigen, welche zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage; Zulagen (Zuschläge) mit Entgeltcharakter sind hingegen zum Gehalt zu addieren. Diese Auffassung findet ihre (normative) Stütze und Deckung auch in Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, EO in der Fassung der EO-Novelle 1991, wonach nur "Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten", zur Gänze unpfändbar sind. Jedenfalls hinsichtlich des Sockelbetrages (Paragraph 3, AEZG) und des Funktionszuschlages (Paragraph 8, AEZG) ergibt sich bereits aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, daß die AEZ einen solchen festen Gehaltsbestandteil darstellt, der mangels Ausgleiches eines tatsächlichen Mehraufwandes ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Dies hat jedoch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes - in Übereinstimmung mit jener der Vorinstanzen - auch für die übrigen Zuschläge der vom Revisionsrekurswerber im fraglichen Zeitraum bezogenen AEZ (Zonen-, Klima-, Krisenzuschlag) zu gelten. Auch wenn hiedurch nach den Legaldefinitionen des § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 AEZG grundsätzlich besondere Belastungen des im Ausland eingesetzten Bediensteten (Soldaten) aufgrund der besonderen geographischen Lage, der außergewöhnlichen klimatischen oder sonstigen Umweltverhältnisse sowie der besonderen (krisenhaften) Umstände des Auslandseinsatzortes abgegolten werden sollen, so ist doch nicht zu erkennen, daß es sich hiebei um (besondere) Einkommensanteile des Unterhaltspflichtigen handelte, welche zur Gänze oder auch nur (wie vom Rechtsmittelwerber gewünscht) zur Hälfte dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes seiner Person dienen sollten bzw im fraglichen Zeitraum gedient haben. Der Revisionsrekurswerber bezeichnet vielmehr selbst im Rechtsmittel diese Auslandseinsatzzulage als "pauschalierte Aufwandsentschädigung zur Abdeckung der erhöhten Lebenserhaltskosten", ohne jedoch im (gesamten) Verfahren erster Instanz ab erstmaliger Relevierung dieses Umstandes durch die den Minderjährigen vertretende Kindesmutter in deren Antragsschriftsatz vom 16. 10. 1997 (ON 39) - ebenso auch nicht in seinen späteren Rechtsmittelschriftsätzen - derartiges auch nur ansatzweise behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt zu haben. Damit ist aber - zumal Gegenteiliges auch nicht den parlamentarischen Materialien zum AEZG (RV131 BglNR 18. GP sowie Bericht des Verfassungsausschusses 173 BlgNR 18. GP), in denen ausdrücklich sogar von den mit dem Einsatz verbundenen Verdienstmöglichkeiten die Rede ist, entnommen werden kann - davon auszugehen, daß tatsächlich keinem der Zuschläge gemäß § 4 Abs 3 leg cit eine Ausgleichsfunktion für im Ausland entstehende (entstandene) besondere Kosten (Mehraufwand) zukommt bzw zukam, es sich insoweit vielmehr um (versteckte) Gehaltsbestandteile handelt, welche somit vom Rekursgericht zutreffend - und zwar zur Gänze ungekürzt - in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen einbezogen worden sind. Diese Auffassung deckt sich damit auch mit der in EFSlg 77.251 veröffentlichten Entscheidung des LGZ Wien als Rekursgericht, in welcher ebenfalls bereits ausgesprochen wurde, daß mit dem Auslandseinsatz eines UN-Soldaten erhöhte Aufwendungen notwendigerweise verbunden seien, durch welche die erwähnten Zulagen verbraucht würden, schon deshalb nicht einsichtig sei, weil bekanntermaßen während des Einsatzes als (österreichischer) UN-Soldat diesem sowohl Unterkunft als auch Verpflegung bereitgestellt werden, sodaß schon daraus das Fehlen eines tatsächlichen (und mit den Zuschlägen besonders abzugeltenden) Mehraufwandes erhelle. Gegenteiliges bzw Abweichendes hat auch der Vater hier aktenkundig nie (konkret) zu behaupten vermocht. Insoweit sind die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen zur Auslandsverwendungszulage eines Beamten oder Vertragsbediensteten im (sonstigen) auswärtigen (diplomatischen) Dienst auf im UN-Einsatz stehende Angehörige des österreichischen Bundesheeres nicht vergleichbar und damit auch nicht übertragbar. Gleiches gilt auch für die im Rechtsmittel zitierte Erschwernis- und Entfernungszulage, denen - freilich keineswegs generell, sondern stets nur einzelfallabhängig (vgl etwa EFSlg 77.263, 77.264, 83.478 [jeweils Einbeziehung zu nur 50 %] gegenüber EFSlg 42.891, 77.262 [Einbeziehung zur Gänze]; ebenso Schwimann, Unterhaltsrecht2, Seite 50 gegenüber 52, jeweils mwN) - Kürzungscharakter für die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu- oder aberkannt wird. Entscheidend kann auch hiefür nämlich nur sein, ob im konkreten Bemessungsfall dem Empfänger derselben eine besondere Erschwernis oder sonstige Unbill, also letztlich wiederum ein Mehraufwand, hiermit abgegolten werden sollte oder nicht. Da derartiges jedoch für die Zuschläge nach dem AEZG - wie gezeigt - ausscheidet, soll hiedurch doch vielmehr bloß die Rekrutierungsquote durch eine entsprechend hohe (und lukrative) Verdienstmöglichkeit potentieller und einsatzbereiter Auslandseinsatzwerber sichergestellt werden (vgl nochmals RV, aaO 5), läßt sich auch hieraus für den Rechtsmittelwerber nichts Zielführendes für sein Rechtsmittel ableiten.Dies hat jedoch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes - in Übereinstimmung mit jener der Vorinstanzen - auch für die übrigen Zuschläge der vom Revisionsrekurswerber im fraglichen Zeitraum bezogenen AEZ (Zonen-, Klima-, Krisenzuschlag) zu gelten. Auch wenn hiedurch nach den Legaldefinitionen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AEZG grundsätzlich besondere Belastungen des im Ausland eingesetzten Bediensteten (Soldaten) aufgrund der besonderen geographischen Lage, der außergewöhnlichen klimatischen oder sonstigen Umweltverhältnisse sowie der besonderen (krisenhaften) Umstände des Auslandseinsatzortes abgegolten werden sollen, so ist doch nicht zu erkennen, daß es sich hiebei um (besondere) Einkommensanteile des Unterhaltspflichtigen handelte, welche zur Gänze oder auch nur (wie vom Rechtsmittelwerber gewünscht) zur Hälfte dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes seiner Person dienen sollten bzw im fraglichen Zeitraum gedient haben. Der Revisionsrekurswerber bezeichnet vielmehr selbst im Rechtsmittel diese Auslandseinsatzzulage als "pauschalierte Aufwandsentschädigung zur Abdeckung der erhöhten Lebenserhaltskosten", ohne jedoch im (gesamten) Verfahren erster Instanz ab erstmaliger Relevierung dieses Umstandes durch die den Minderjährigen vertretende Kindesmutter in deren Antragsschriftsatz vom 16. 10. 1997 (ON 39) - ebenso auch nicht in seinen späteren Rechtsmittelschriftsätzen - derartiges auch nur ansatzweise behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt zu haben. Damit ist aber - zumal Gegenteiliges auch nicht den parlamentarischen Materialien zum AEZG (RV131 BglNR 18. Gesetzgebungsperiode sowie Bericht des Verfassungsausschusses 173 BlgNR 18. GP), in denen ausdrücklich sogar von den mit dem Einsatz verbundenen Verdienstmöglichkeiten die Rede ist, entnommen werden kann - davon auszugehen, daß tatsächlich keinem der Zuschläge gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg cit eine Ausgleichsfunktion für im Ausland entstehende (entstandene) besondere Kosten (Mehraufwand) zukommt bzw zukam, es sich insoweit vielmehr um (versteckte) Gehaltsbestandteile handelt, welche somit vom Rekursgericht zutreffend - und zwar zur Gänze ungekürzt - in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen einbezogen worden sind. Diese Auffassung deckt sich damit auch mit der in EFSlg 77.251 veröffentlichten Entscheidung des LGZ Wien als Rekursgericht, in welcher ebenfalls bereits ausgesprochen wurde, daß mit dem Auslandseinsatz eines UN-Soldaten erhöhte Aufwendungen notwendigerweise verbunden seien, durch welche die erwähnten Zulagen verbraucht würden, schon deshalb nicht einsichtig sei, weil bekanntermaßen während des Einsatzes als (österreichischer) UN-Soldat diesem sowohl Unterkunft als auch Verpflegung bereitgestellt werden, sodaß schon daraus das Fehlen eines tatsächlichen (und mit den Zuschlägen besonders abzugeltenden) Mehraufwandes erhelle. Gegenteiliges bzw Abweichendes hat auch der Vater hier aktenkundig nie (konkret) zu behaupten vermocht. Insoweit sind die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen zur Auslandsverwendungszulage eines Beamten oder Vertragsbediensteten im (sonstigen) auswärtigen (diplomatischen) Dienst auf im UN-Einsatz stehende Angehörige des österreichischen Bundesheeres nicht vergleichbar und damit auch nicht übertragbar. Gleiches gilt auch für die im Rechtsmittel zitierte Erschwernis- und Entfernungszulage, denen - freilich keineswegs generell, sondern stets nur einzelfallabhängig vergleiche etwa EFSlg 77.263, 77.264, 83.478 [jeweils Einbeziehung zu nur 50 %] gegenüber EFSlg 42.891, 77.262 [Einbeziehung zur Gänze]; ebenso Schwimann, Unterhaltsrecht2, Seite 50 gegenüber 52, jeweils mwN) - Kürzungscharakter für die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu- oder aberkannt wird. Entscheidend kann auch hiefür nämlich nur sein, ob im konkreten Bemessungsfall dem Empfänger derselben eine besondere Erschwernis oder sonstige Unbill, also letztlich wiederum ein Mehraufwand, hiermit abgegolten werden sollte oder nicht. Da derartiges jedoch für die Zuschläge nach dem AEZG - wie gezeigt - ausscheidet, soll hiedurch doch vielmehr bloß die Rekrutierungsquote durch eine entsprechend hohe (und lukrative) Verdienstmöglichkeit potentieller und einsatzbereiter Auslandseinsatzwerber sichergestellt werden vergleiche nochmals RV, aaO 5), läßt sich auch hieraus für den Rechtsmittelwerber nichts Zielführendes für sein Rechtsmittel ableiten.
Seinem Revisionsrekurs kommt damit aus allen diesen Erwägungen keine Berechtigung zu.