Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht gebunden.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG nicht gebunden.
Unter Revisionsrekurs im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht - abgesehen von der Sonderregelung für Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes - zu verstehen, gleichgültig ob die Entscheidung bestätigend, abändernd oder - wie hier - zurückweisend ist (EFSlg 67.427 ua).Unter Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht - abgesehen von der Sonderregelung für Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes - zu verstehen, gleichgültig ob die Entscheidung bestätigend, abändernd oder - wie hier - zurückweisend ist (EFSlg 67.427 ua).
Auch der Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit dieses ihren Rekurs zurückwies, ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Hier verneinte das Gericht zweiter Instanz die Beschwer - und damit das Rekursrecht - der Mutter hinsichtlich der Unterhaltsfestsetzung mit monatlich S 1.200 pro Kind mit der Begründung, sie habe der Beschlußfassung insoweit zugestimmt, der Widerruf ihrer Zustimmung beziehe sich nur auf die darüber hinausgehende Zustimmungserklärung vom 2.6.1992. Die Auslegung des Vorbringens einer Partei stellt jedoch im allgemeinen nicht eine erhebliche Rechtsfrage dar, weil die Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Auslegung durch das Rechtsmittelgericht mit dem Wortlaut des Vorbringens unvereinbar ist, weil in einem solchen Fall der Entscheidung erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (vgl die im Streitverfahren ergangene Entscheidung 3 Ob 583/91). Eine Unvereinbarkeit der vom Rekursgericht vorgenommenen Auslegung der Zustimmungserklärungen der Mutter und des hiezu erklärten Widerrufes mit dem Wortlaut dieser Erklärungen ist in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht gegeben. Durch die mit ihrer Zustimmungserklärung übereinstimmende Entscheidung des Erstgerichtes konnte sich die unterhaltspflichtige Mutter nicht beschwert erachten; der Mangel der Beschwer führte - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - zur Unzulässigkeit ihres Rekurses (8 Ob 81/73; EFSlg 55.439 ua).Auch der Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit dieses ihren Rekurs zurückwies, ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt. Hier verneinte das Gericht zweiter Instanz die Beschwer - und damit das Rekursrecht - der Mutter hinsichtlich der Unterhaltsfestsetzung mit monatlich S 1.200 pro Kind mit der Begründung, sie habe der Beschlußfassung insoweit zugestimmt, der Widerruf ihrer Zustimmung beziehe sich nur auf die darüber hinausgehende Zustimmungserklärung vom 2.6.1992. Die Auslegung des Vorbringens einer Partei stellt jedoch im allgemeinen nicht eine erhebliche Rechtsfrage dar, weil die Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Auslegung durch das Rechtsmittelgericht mit dem Wortlaut des Vorbringens unvereinbar ist, weil in einem solchen Fall der Entscheidung erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt vergleiche die im Streitverfahren ergangene Entscheidung 3 Ob 583/91). Eine Unvereinbarkeit der vom Rekursgericht vorgenommenen Auslegung der Zustimmungserklärungen der Mutter und des hiezu erklärten Widerrufes mit dem Wortlaut dieser Erklärungen ist in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht gegeben. Durch die mit ihrer Zustimmungserklärung übereinstimmende Entscheidung des Erstgerichtes konnte sich die unterhaltspflichtige Mutter nicht beschwert erachten; der Mangel der Beschwer führte - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - zur Unzulässigkeit ihres Rekurses (8 Ob 81/73; EFSlg 55.439 ua).
Der Revisionsrekurs der Mutter ist daher insoweit unzulässig und zurückzuweisen.
b) Zur Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses:
Das Verfahren außer Streitsachen kennt keine prozessualen Sonderbestimmungen für den Fall, daß der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa entsprechend den Bestimmungen des § 395 ZPO. Die für den Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über Gegenstand (RZ 1979, 276/85), Rechtsnatur (SZ 25/130; SZ 25/234; ÖJZ 1957, 268/192; MietSlg 23.658) und die Bedingungen der Widerrufbarkeit des prozessualen Anerkenntnisses (SZ 59/30; ÖJZ 1992, 765/179) haben daher im Verfahren außer Streitsachen nicht ohne weiters Gültigkeit. So wurde ein Forderungsanerkenntnis der Erben vor dem Notar als Gerichtskommissär nicht als prozessuales Anerkenntnis, sondern als (frei widerrufliches) Tatsachengeständnis gewertet (5 Ob 182, 183/74), wie es dem Charakter eines deklarativen Anerkenntnisses als bloßer Wissenserklärung des Schuldners (Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 1380 mwN) entspricht.Das Verfahren außer Streitsachen kennt keine prozessualen Sonderbestimmungen für den Fall, daß der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 395, ZPO. Die für den Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über Gegenstand (RZ 1979, 276/85), Rechtsnatur (SZ 25/130; SZ 25/234; ÖJZ 1957, 268/192; MietSlg 23.658) und die Bedingungen der Widerrufbarkeit des prozessualen Anerkenntnisses (SZ 59/30; ÖJZ 1992, 765/179) haben daher im Verfahren außer Streitsachen nicht ohne weiters Gültigkeit. So wurde ein Forderungsanerkenntnis der Erben vor dem Notar als Gerichtskommissär nicht als prozessuales Anerkenntnis, sondern als (frei widerrufliches) Tatsachengeständnis gewertet (5 Ob 182, 183/74), wie es dem Charakter eines deklarativen Anerkenntnisses als bloßer Wissenserklärung des Schuldners (Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 1380, mwN) entspricht.
Eine Deutung der Erklärungen der unterhaltspflichtigen Mutter als konstitutives Anerkenntnis kommt in der hier zu beurteilenden Rechtssache schon deswegen nicht in Betracht, weil die Bereitschaftserklärungen zur Unterhaltsfestsetzung bloß dem Gericht gegenüber abgegeben wurden, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen (s Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 1380 unter Hinweis auf JBl 1978, 254).Eine Deutung der Erklärungen der unterhaltspflichtigen Mutter als konstitutives Anerkenntnis kommt in der hier zu beurteilenden Rechtssache schon deswegen nicht in Betracht, weil die Bereitschaftserklärungen zur Unterhaltsfestsetzung bloß dem Gericht gegenüber abgegeben wurden, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen (s Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 1380, unter Hinweis auf JBl 1978, 254).
Die Erklärungen der unterhaltspflichtigen Mutter, zur Unterhaltsleistung in bestimmter Höhe bereit zu sein, sind daher nichts anderes als die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Zustimmung zur antragsgemäßen Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich also um ein prozessuales Verhalten, das bis zur Beschlußfassung durch ein anderes (hier: Widerruf der Zustimmung und Vorbringen von Gründen, welche zur Antragsabweisung führen sollten), für das weitere Verfahren maßgebendes ersetzt werden kann. In einem solchen Fall kann dann die Entscheidung nicht mehr auf das Einverständnis der Parteien gestützt werden; es sind vielmehr die auf Grund des Parteienvorbringens entscheidungswesentlichen Tatsachen als Entscheidungsgrundlage festzustellen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Zustimmung zur Beschlußfassung erst im Rechtsmittelverfahren widerrufen werden kann, ist zur Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs nicht zu untersuchen.
Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen.