Der vom Kläger gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Art XXVII EGEO sowie § 402 Abs 2 und § 78 EO iVm § 508a Abs 1 und § 528 Abs 3 ZPO nicht gebunden ist, gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig und auch berechtigt.Der vom Kläger gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel römisch 27 , EGEO sowie Paragraph 402, Absatz 2 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz eins und Paragraph 528, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig und auch berechtigt.
Die Auslegung des Prozeßvorbringens einer Partei stellt zwar im allgemeinen nicht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, weil die Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht. Etwas anders gilt aber, wenn die Auslegung durch das Rechtsmittelgericht mit dem Wortlaut des Vorbringens unvereinbar ist. In einem solchen Fall kommt der Entscheidung erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu. Diese Voraussetzung ist hier aber erfüllt. Überdies fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der pfandweisen Beschreibung auf den Inhalt von Urkunden Bedacht genommen werden darf, die der Antragsteller vorgelegt hat. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes überflüssig war, weil die zu sichernde Klagsforderung ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (vgl § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO).Die Auslegung des Prozeßvorbringens einer Partei stellt zwar im allgemeinen nicht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, weil die Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht. Etwas anders gilt aber, wenn die Auslegung durch das Rechtsmittelgericht mit dem Wortlaut des Vorbringens unvereinbar ist. In einem solchen Fall kommt der Entscheidung erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu. Diese Voraussetzung ist hier aber erfüllt. Überdies fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der pfandweisen Beschreibung auf den Inhalt von Urkunden Bedacht genommen werden darf, die der Antragsteller vorgelegt hat. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes überflüssig war, weil die zu sichernde Klagsforderung ausschließlich in einem Geldbetrag besteht vergleiche Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).
Wie schon die Vorinstanzen in der Sache richtig erkannten, ist über die Bewilligung der pfandweisen Beschreibung auf Grund des Klagsvorbringens zu entscheiden (RZ 1936, 122). Es reicht für die Berechtigung des Antrags auf pfandweise Beschreibung die mit Beweisanboten versehene schlüssige Behauptung eines Zinsrückstands aus (SZ 38/55 = JBl 1965, 475; MietSlg 37.153 = NZ 1986, 275 ua). Diesem Erfordernis entspricht die hier zu beurteilende Klage aber, weil der Kläger darin ausdrücklich vorgebracht hat, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Mietzins bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weiter zu zahlen, und daß der Kaufpreis ebenso wie der Mietzins nicht bezahlt worden sei. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht rechtlich unmöglich, weil der Käufer einer unbeweglichen Sache das Eigentum gemäß § 431 ABGB erst mit der Eintragung im Grundbuch erwirbt. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt können sich auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung die wechselseitigen Rechtsbeziehungen nach dem Inhalt eines früher geschlossenen Bestandvertrages richten.Wie schon die Vorinstanzen in der Sache richtig erkannten, ist über die Bewilligung der pfandweisen Beschreibung auf Grund des Klagsvorbringens zu entscheiden (RZ 1936, 122). Es reicht für die Berechtigung des Antrags auf pfandweise Beschreibung die mit Beweisanboten versehene schlüssige Behauptung eines Zinsrückstands aus (SZ 38/55 = JBl 1965, 475; MietSlg 37.153 = NZ 1986, 275 ua). Diesem Erfordernis entspricht die hier zu beurteilende Klage aber, weil der Kläger darin ausdrücklich vorgebracht hat, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Mietzins bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weiter zu zahlen, und daß der Kaufpreis ebenso wie der Mietzins nicht bezahlt worden sei. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht rechtlich unmöglich, weil der Käufer einer unbeweglichen Sache das Eigentum gemäß Paragraph 431, ABGB erst mit der Eintragung im Grundbuch erwirbt. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt können sich auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung die wechselseitigen Rechtsbeziehungen nach dem Inhalt eines früher geschlossenen Bestandvertrages richten.
Das Rekursgericht hat bei der Lösung der Frage, ob das Klagsvorbringen schlüssig ist, allerdings auch die in der Klage als Beweismittel angeführten, mit ihr vorgelegten Vertragsurkunden berücksichtigt. Eine Urkunde kann aber auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens nur dann von Einfluß sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht (vgl § 396 ZPO). Dies trifft auf Urkunden über rechtsgeschäftliche Erklärungen im allgemeinen nicht zu, weil für deren Auslegung gemäß § 914 ABGB nicht allein der Wortlaut, sondern auch die Absicht der Parteien maßgebend ist. Diese Absicht ist, wenn sie zwischen den Parteien strittig ist, erst im Rechtsstreit zu klären und es darf dem im Verfahren über den Antrag auf pfandweise Beschreibung nicht vorgegriffen werden. Die hier als Beweismittel vorgelegten Urkunden könnten nur dafür von Bedeutung sein, ob der mit dem Vorbringen behauptete Anspruch bescheinigt ist. Eine Bescheinigung ist jedoch für die Bewilligung des Antrags auf pfandweise Beschreibung nicht erforderlich (EvBl 1980/76 = JBl 1980, 480 = MietSlg 32.185). Auf die Frage, ob sich die Klagsforderung aus diesen Urkunden ableiten läßt, ist daher hier nicht einzugehen.Das Rekursgericht hat bei der Lösung der Frage, ob das Klagsvorbringen schlüssig ist, allerdings auch die in der Klage als Beweismittel angeführten, mit ihr vorgelegten Vertragsurkunden berücksichtigt. Eine Urkunde kann aber auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens nur dann von Einfluß sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht vergleiche Paragraph 396, ZPO). Dies trifft auf Urkunden über rechtsgeschäftliche Erklärungen im allgemeinen nicht zu, weil für deren Auslegung gemäß Paragraph 914, ABGB nicht allein der Wortlaut, sondern auch die Absicht der Parteien maßgebend ist. Diese Absicht ist, wenn sie zwischen den Parteien strittig ist, erst im Rechtsstreit zu klären und es darf dem im Verfahren über den Antrag auf pfandweise Beschreibung nicht vorgegriffen werden. Die hier als Beweismittel vorgelegten Urkunden könnten nur dafür von Bedeutung sein, ob der mit dem Vorbringen behauptete Anspruch bescheinigt ist. Eine Bescheinigung ist jedoch für die Bewilligung des Antrags auf pfandweise Beschreibung nicht erforderlich (EvBl 1980/76 = JBl 1980, 480 = MietSlg 32.185). Auf die Frage, ob sich die Klagsforderung aus diesen Urkunden ableiten läßt, ist daher hier nicht einzugehen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht beim Kläger auf § 393 Abs 1 EO, beim Beklagten auf § 402 Abs 2 und § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO (Art XIII Z 6 und XXVII EGEO).Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht beim Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, beim Beklagten auf Paragraph 402, Absatz 2 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO (Artikel römisch dreizehn, Ziffer 6 und römisch 27 EGEO).