Rechtssatz RS0020672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020672
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
Für die pfandweise Beschreibung genügt die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, daß der eingeklagte Betrag als Zinsrückstand aushafte. Der Antrag ist nur dann abzuweisen, wenn die Klage nicht schlüssig ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 524/65
Entscheidungstext OGH 06.04.1965 4 Ob 524/65
Veröff: JBl 1965,475 = MietSlg 17165 = SZ 38/55
- 5 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 5 Ob 317/85
Beisatz: Keine Gefahrenbescheinigung erforderlich. (T1)
- 3 Ob 583/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 583/91
Veröff: SZ 64/188 = RZ 1993/27 S 78
- 7 Ob 376/98i
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 376/98i
Auch; nur: Für die pfandweise Beschreibung genügt die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, daß der eingeklagte Betrag als Zinsrückstand aushafte. (T2) Beisatz: Eine Überprüfung der Anspruchsbehauptungen ist nur dann vorzunehmen, wenn der Antragsgegner im Sinne des § 397 EO gegen die pfandweise Beschreibung Widerspruch erhebt. Durch die im Bewilligungsbeschluß enthaltene Höhe des Zinsrückstandes ist der Bestandnehmer nicht beschwert. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020672
Dokumentnummer
JJR_19650406_OGH0002_0040OB00524_6500000_001