Die Klägerin brachte gegen den Beklagten eine Mietzinsklage über 21.156.50 S samt Nebengebühren samt Antrag auf pfandweise Beschreibung gemäß § 1101 ABGB. ein. Sie gab in der Klage im wesentlichen an und stellte unter Beweis, sie habe mit Wirkung vom 1. Juli 1960 ihre im Hause G., R.-Straße 50, gelegene Eigentumswohnung dem Beklagten als Hauptmieter um den vereinbarten monatlichen Mietzins von 1200 S in Bestand gegeben. Für die durch Kriegseinwirkung erforderlich gewordene Wiederherstellung dieses Hauses habe der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds finanzielle Hilfe in Form eines Darlehens geleistet, von welchem auf die Klägerin als Wohnungseigentümerin 189.227.88 S entfielen. Auf Antrag des Beklagten sei es sohin am 24. Jänner 1961 vor dem Schlichtungsamt des Magistrats G. zu einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen gekommen, derzufolge der Monatsmietzins mit einem Pauschalbetrag von 800 S festgesetzt wurde. In der (in der Klage wörtlich wiedergegebenen) Vereinbarung heiße es: "Festgestellt wird, daß diese Vereinbarung am Mietobjekt haftet und gemäß § 15 (8) und (9) WWG. für die Laufzeit des Fondsdarlehens gültig ist." Es sei zufolge dieser Vereinbarung der ursprünglich vereinbarte Monatszins von 1200 S zuzüglich Nebenkosten und Gebühren auf den Pauschalzins von 800 S einverständlich und mit Wissen der zur Entscheidung über den vom Beklagten gestellten Mietzinsfeststellungsantrag berufenen Behörde für die Dauer des am Mietobjekt haftenden Fondsdarlehens herabgesetzt worden. Da die Klägerin von der begünstigten vorzeitigen Rückzahlung des auf sie entfallenden Fondsdarlehensanteiles Gebrauch gemacht und am 30. Mai 1961 bzw. 24. April 1962 die Löschung des bezüglichen Pfandrechtes erwirkt habe, sei der Beklagte wiederum verpflichtet, den ursprünglich vereinbarten Monatsmietzins von 1200 S zu entrichten. Da er diesfalls mit Differenzbeträgen für die Zeit vom 1. Dezember 1961 bis 30. November 1964 von zusammen 21.156.50 S im Rückstand sei, sei er nicht nur zur Nachzahlung verpflichtet, sondern die Klägerin sei auch berechtigt, im Sinne des § 1101 ABGB. die pfandweise Beschreibung des eingebrachten Wohnungsinventars zu begehren.Die Klägerin brachte gegen den Beklagten eine Mietzinsklage über 21.156.50 S samt Nebengebühren samt Antrag auf pfandweise Beschreibung gemäß Paragraph 1101, ABGB. ein. Sie gab in der Klage im wesentlichen an und stellte unter Beweis, sie habe mit Wirkung vom 1. Juli 1960 ihre im Hause G., R.-Straße 50, gelegene Eigentumswohnung dem Beklagten als Hauptmieter um den vereinbarten monatlichen Mietzins von 1200 S in Bestand gegeben. Für die durch Kriegseinwirkung erforderlich gewordene Wiederherstellung dieses Hauses habe der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds finanzielle Hilfe in Form eines Darlehens geleistet, von welchem auf die Klägerin als Wohnungseigentümerin 189.227.88 S entfielen. Auf Antrag des Beklagten sei es sohin am 24. Jänner 1961 vor dem Schlichtungsamt des Magistrats G. zu einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen gekommen, derzufolge der Monatsmietzins mit einem Pauschalbetrag von 800 S festgesetzt wurde. In der (in der Klage wörtlich wiedergegebenen) Vereinbarung heiße es: "Festgestellt wird, daß diese Vereinbarung am Mietobjekt haftet und gemäß Paragraph 15, (8) und (9) WWG. für die Laufzeit des Fondsdarlehens gültig ist." Es sei zufolge dieser Vereinbarung der ursprünglich vereinbarte Monatszins von 1200 S zuzüglich Nebenkosten und Gebühren auf den Pauschalzins von 800 S einverständlich und mit Wissen der zur Entscheidung über den vom Beklagten gestellten Mietzinsfeststellungsantrag berufenen Behörde für die Dauer des am Mietobjekt haftenden Fondsdarlehens herabgesetzt worden. Da die Klägerin von der begünstigten vorzeitigen Rückzahlung des auf sie entfallenden Fondsdarlehensanteiles Gebrauch gemacht und am 30. Mai 1961 bzw. 24. April 1962 die Löschung des bezüglichen Pfandrechtes erwirkt habe, sei der Beklagte wiederum verpflichtet, den ursprünglich vereinbarten Monatsmietzins von 1200 S zu entrichten. Da er diesfalls mit Differenzbeträgen für die Zeit vom 1. Dezember 1961 bis 30. November 1964 von zusammen 21.156.50 S im Rückstand sei, sei er nicht nur zur Nachzahlung verpflichtet, sondern die Klägerin sei auch berechtigt, im Sinne des Paragraph 1101, ABGB. die pfandweise Beschreibung des eingebrachten Wohnungsinventars zu begehren.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte pfandweise Beschreibung.
Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Beklagten den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag auf pfandweise Beschreibung abwies. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfordre der Antrag auf pfandweise Beschreibung gemäß § 1101 ABGB. weder eine Bescheinigung der Zinsforderung noch eine Gefahrbescheinigung. Die pfandweise Beschreibung könne daher bewilligt werden, wenn aus den Klagsangaben schlüssig hervorgehe, daß der Beklagte Bestandnehmer sei, Fahrnisse eingebracht habe und mit dem Bestandzins im Rückstand sei. Die Schlüssigkeit der Klage sei alleinige und ausreichende Voraussetzung für die Bewilligung der pfandweisen Beschreibung. Im vorliegenden Fall fehle es der Klage aber an der erforderlichen Schlüssigkeit. Das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen sei nach den Bestimmungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes i. d. F. der Nov. BGBl. Nr. 154/1958 zu beurteilen. § 15 (9) WWG. bestimme, daß die mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen den Bestimmungen des Mietengesetzes mit den in den folgenden Abs. 10 - 15 getroffenen Abänderungen unterliegen. § 15 WWG. befasse sich mit den Leistungen des Fonds, insbesondere auch mit den rechtlichen Folgen der Gewährung und der Rückzahlung der für die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser bewilligten Darlehen. Während Abs. 4 des § 15 WWG, sich mit der Rückzahlungspflicht und der Rückzahlungsdauer sowie mit den Annuitäten langfristiger Darlehen (100 bzw. 75 Jahre) und der Abs. 5 sich mit den Bestimmungen über sogenannte geringfügige Darlehen beschäftige, normiere der Abs. 7 die Möglichkeiten einer vorzeitigen Rückzahlung und deren Begünstigung durch Ermäßigung der Darlehensschuld. Die Abs. 10 - 15 regelten sohin die Zusammensetzung und die Höhe des jährlichen Hauptmietzinses, der wiederum in Prozenten ausgedrückt werde und durch die Kosten, die für die Wiederherstellung des Mietobjektes aufgewendet wurden, beeinflußt sei. Abs. 12 des § 15 WWG. bestimme, daß der Prozentsatz dieser Hauptmietbestandteile sich nach der Rückzahlungsdauer der Fondsdarlehen richte, und Abs. 18 enthalte die zwingende Norm, daß bei der Berechnung des Mietzinses die Rückzahlung höherer als der ursprünglich festgesetzten Teilbeträge des Fondsdarlehens, die hiedurch erwirkte Ermäßigung desselben und seine vorzeitige Rückzahlung außer Betracht zu bleiben hätten. Sowohl aus diesem Wortlaut als auch nach dem Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich die Absicht des Gesetzes, daß der Mietzins bei den durch das WWG. erfaßten Mietobjekten sich nicht nur nach der Höhe, sondern auch nach der normalen Rückzahlungsdauer des Fondsdarlehens richte, so daß einerseits der Mieter bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens durch den Vermieter keinerlei Ermäßigung des Mietzinses begehren und damit die Begünstigungen der vorzeitigen Rückzahlung durch den Vermieter schmälern könne, daß aber andererseits der Vermieter ebensowenig befugt sei, den Mietzins nach vorzeitiger Rückzahlung zu erhöhen und damit eine doppelte Begünstigung, nämlich eine Darlehensermäßigung gegenüber dem Fonds und gleichzeitig auch noch eine Mietzinserhöhung gegenüber dem Mieter, für sich in Anspruch zu nehmen. Der Mietzins unterliege daher für die gesamte, ursprünglich festgesetzte Laufzeit des Fondsdarlehens den Beschränkungen der Abs. 9 ff. des § 15 WWG. Selbst die Parteien hätten offenbar diese Schlußfolgerung bei Abschluß ihrer Vereinbarung vom 24. Jänner 1961 vor dem Schlichtungsamt des Magistrates G. im Auge gehabt, wenn sie bestimmten, daß die Höhe des Monatsmietzinses für die Laufzeit des Fondsdarlehens mit 800 S begrenzt wird, da nach den Klagsangaben, insbesondere den Daten der Löschungsquittung im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung, noch keine vorzeitige Rückzahlung erfolgt war und daher der Ausdruck "Laufzeit" sich nur auf die im WWG. normierten Tilgungsfristen von 100 bzw. 75 Jahren habe beziehen können, zumal den Bestimmungen des § 15 WWG. zwingender Charakter zukomme. Es ergebe sich demnach, daß trotz vorzeitiger Rückzahlung des Fondsdarlehens durch die Klägerin der Mietzins für den Beklagten noch immer den Bestimmungen des WWG. bzw. der darauf fußenden Vereinbarung vom 24. Jänner 1961 unterliege, woraus wiederum abzuleiten sei, daß das Begehren auf Zahlung des erhöhten ursprünglichen Zinses von 1200 S bzw. der bei der Zahlung von monatlich 800 S sich ergebenden Differenz derzeit im Gesetze keine Stütze finde. Das Klagebegehren erweise sich demnach als unschlüssig, und es fehle der pfandweisen Beschreibung die rechtliche Grundlage.Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Beklagten den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag auf pfandweise Beschreibung abwies. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfordre der Antrag auf pfandweise Beschreibung gemäß Paragraph 1101, ABGB. weder eine Bescheinigung der Zinsforderung noch eine Gefahrbescheinigung. Die pfandweise Beschreibung könne daher bewilligt werden, wenn aus den Klagsangaben schlüssig hervorgehe, daß der Beklagte Bestandnehmer sei, Fahrnisse eingebracht habe und mit dem Bestandzins im Rückstand sei. Die Schlüssigkeit der Klage sei alleinige und ausreichende Voraussetzung für die Bewilligung der pfandweisen Beschreibung. Im vorliegenden Fall fehle es der Klage aber an der erforderlichen Schlüssigkeit. Das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen sei nach den Bestimmungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes i. d. F. der Nov. Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1958, zu beurteilen. Paragraph 15, (9) WWG. bestimme, daß die mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen den Bestimmungen des Mietengesetzes mit den in den folgenden Absatz 10, - 15 getroffenen Abänderungen unterliegen. Paragraph 15, WWG. befasse sich mit den Leistungen des Fonds, insbesondere auch mit den rechtlichen Folgen der Gewährung und der Rückzahlung der für die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser bewilligten Darlehen. Während Absatz 4, des Paragraph 15, WWG, sich mit der Rückzahlungspflicht und der Rückzahlungsdauer sowie mit den Annuitäten langfristiger Darlehen (100 bzw. 75 Jahre) und der Absatz 5, sich mit den Bestimmungen über sogenannte geringfügige Darlehen beschäftige, normiere der Absatz 7, die Möglichkeiten einer vorzeitigen Rückzahlung und deren Begünstigung durch Ermäßigung der Darlehensschuld. Die Absatz 10, - 15 regelten sohin die Zusammensetzung und die Höhe des jährlichen Hauptmietzinses, der wiederum in Prozenten ausgedrückt werde und durch die Kosten, die für die Wiederherstellung des Mietobjektes aufgewendet wurden, beeinflußt sei. Absatz 12, des Paragraph 15, WWG. bestimme, daß der Prozentsatz dieser Hauptmietbestandteile sich nach der Rückzahlungsdauer der Fondsdarlehen richte, und Absatz 18, enthalte die zwingende Norm, daß bei der Berechnung des Mietzinses die Rückzahlung höherer als der ursprünglich festgesetzten Teilbeträge des Fondsdarlehens, die hiedurch erwirkte Ermäßigung desselben und seine vorzeitige Rückzahlung außer Betracht zu bleiben hätten. Sowohl aus diesem Wortlaut als auch nach dem Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich die Absicht des Gesetzes, daß der Mietzins bei den durch das WWG. erfaßten Mietobjekten sich nicht nur nach der Höhe, sondern auch nach der normalen Rückzahlungsdauer des Fondsdarlehens richte, so daß einerseits der Mieter bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens durch den Vermieter keinerlei Ermäßigung des Mietzinses begehren und damit die Begünstigungen der vorzeitigen Rückzahlung durch den Vermieter schmälern könne, daß aber andererseits der Vermieter ebensowenig befugt sei, den Mietzins nach vorzeitiger Rückzahlung zu erhöhen und damit eine doppelte Begünstigung, nämlich eine Darlehensermäßigung gegenüber dem Fonds und gleichzeitig auch noch eine Mietzinserhöhung gegenüber dem Mieter, für sich in Anspruch zu nehmen. Der Mietzins unterliege daher für die gesamte, ursprünglich festgesetzte Laufzeit des Fondsdarlehens den Beschränkungen der Absatz 9, ff. des Paragraph 15, WWG. Selbst die Parteien hätten offenbar diese Schlußfolgerung bei Abschluß ihrer Vereinbarung vom 24. Jänner 1961 vor dem Schlichtungsamt des Magistrates G. im Auge gehabt, wenn sie bestimmten, daß die Höhe des Monatsmietzinses für die Laufzeit des Fondsdarlehens mit 800 S begrenzt wird, da nach den Klagsangaben, insbesondere den Daten der Löschungsquittung im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung, noch keine vorzeitige Rückzahlung erfolgt war und daher der Ausdruck "Laufzeit" sich nur auf die im WWG. normierten Tilgungsfristen von 100 bzw. 75 Jahren habe beziehen können, zumal den Bestimmungen des Paragraph 15, WWG. zwingender Charakter zukomme. Es ergebe sich demnach, daß trotz vorzeitiger Rückzahlung des Fondsdarlehens durch die Klägerin der Mietzins für den Beklagten noch immer den Bestimmungen des WWG. bzw. der darauf fußenden Vereinbarung vom 24. Jänner 1961 unterliege, woraus wiederum abzuleiten sei, daß das Begehren auf Zahlung des erhöhten ursprünglichen Zinses von 1200 S bzw. der bei der Zahlung von monatlich 800 S sich ergebenden Differenz derzeit im Gesetze keine Stütze finde. Das Klagebegehren erweise sich demnach als unschlüssig, und es fehle der pfandweisen Beschreibung die rechtliche Grundlage.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge und stellte den bewilligenden Beschluß des Erstgerichtes wieder her.