Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes zulässig und berechtigt.
Die pfandweise Beschreibung ist schon aufgrund der Angaben des Klägers zu bewilligen. Es genügt die im Zusammenhang mit einer schlüssigen Klage aufgestellte Behauptung, daß der eingeklagte Mietzinsrückstand aushafte. Es ist daher aufgrund des Klagsvorbringens zu entscheiden, auf den Inhalt von vorgelegten Urkunden ist nicht Bedacht zu nehmen, wenn dazu eine Erforschung der Parteienabsicht nötig ist. Eine Überprüfung der Anspruchsbehauptungen wäre überhaupt nur dann vorzunehmen, wenn der Antragsgegner im Sinne des § 397 EO dagegen Widerspruch erhebt. Durch die im Bewilligungsbeschluß enthaltene Höhe des Zinsrückstandes ist der Bestandnehmer nicht beschwert (vgl Binder in Schwimann ABGB2 § 1101 Rz 10 mwN, ähnlich Würth in Rummel ABGB2 § 1101 Rz 7). Auch der Entscheidung 5 Ob 503/88 (= EvBl 1988/142 = SZ 61/25 = MietSlg 40/8), die eine genaue Anspruchsbezeichnung unter Berufung auf § 389 Abs 1 EO fordert, ist zu entnehmen, daß dem mit der Behauptung eines Mietzinsrückstandes Genüge getan ist. Geht man von der erstzitierten Lehrmeinung aus, so kann der Bestandnehmer auch dann nicht beschwert sein, wenn in der der pfandweisen Beschreibung zugrundeliegenden Mietzinsklage auch weitere Rückstande für zwei weitere mit dem gleichen Bestandgeber abgeschlossene Bestandverträge begehrt werden, ist doch der Mietzinsklage im vorliegenden Fall die Behauptung zu entnehmen, daß auch hinsichtlich des das Cafe betreffenden Bestandverhältnisses ein Mietzinsrückstand, wenn auch nicht in nachvollziehbarer Unterscheidung zu anderen Rückständen besteht. Ist die Höhe der der Antragstellung zugrundeliegenden Mietzinsforderung für die Bewilligung der pfandweisen Beschreibung nicht maßgeblich, so kommt daher der Unterscheidbarkeit der einzelnen Mietzinsrückstände keine Bedeutung zu, maßgeblich allein ist die Behauptung, daß hinsichtlich des Bestandverhältnisses, für das die pfandweise Beschreibung beantragt wird, ein Mietzinsrückstand besteht. Im übrigen kann auch das bis zur Antragstellung nach § 1101 ABGB von der klagenden Partei erstattete ergänzte Klagsvorbringen samt den dazu vorgelegten Urkunden nicht unberücksichtigt bleiben, weil sich aus diesen Urkunden sehr wohl auch hinsichtlich des in Bestand gegebenen Cafehauses "B*****" ein Mietzinsrückstand ergibt, der letztlich in der nunmehr bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung in der Hauptsache einen entsprechenden Niederschlag gefunden hat. Die von der Antragsgegnerin in ihrem Rekurs erhobene Neuerung, daß es hinsichtlich dieses Bestandverhältnisses zu keinerlei Mietzinsrückständen gekommen sei, erweist sich damit als haltlos.Die pfandweise Beschreibung ist schon aufgrund der Angaben des Klägers zu bewilligen. Es genügt die im Zusammenhang mit einer schlüssigen Klage aufgestellte Behauptung, daß der eingeklagte Mietzinsrückstand aushafte. Es ist daher aufgrund des Klagsvorbringens zu entscheiden, auf den Inhalt von vorgelegten Urkunden ist nicht Bedacht zu nehmen, wenn dazu eine Erforschung der Parteienabsicht nötig ist. Eine Überprüfung der Anspruchsbehauptungen wäre überhaupt nur dann vorzunehmen, wenn der Antragsgegner im Sinne des Paragraph 397, EO dagegen Widerspruch erhebt. Durch die im Bewilligungsbeschluß enthaltene Höhe des Zinsrückstandes ist der Bestandnehmer nicht beschwert vergleiche Binder in Schwimann ABGB2 Paragraph 1101, Rz 10 mwN, ähnlich Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 1101, Rz 7). Auch der Entscheidung 5 Ob 503/88 (= EvBl 1988/142 = SZ 61/25 = MietSlg 40/8), die eine genaue Anspruchsbezeichnung unter Berufung auf Paragraph 389, Absatz eins, EO fordert, ist zu entnehmen, daß dem mit der Behauptung eines Mietzinsrückstandes Genüge getan ist. Geht man von der erstzitierten Lehrmeinung aus, so kann der Bestandnehmer auch dann nicht beschwert sein, wenn in der der pfandweisen Beschreibung zugrundeliegenden Mietzinsklage auch weitere Rückstande für zwei weitere mit dem gleichen Bestandgeber abgeschlossene Bestandverträge begehrt werden, ist doch der Mietzinsklage im vorliegenden Fall die Behauptung zu entnehmen, daß auch hinsichtlich des das Cafe betreffenden Bestandverhältnisses ein Mietzinsrückstand, wenn auch nicht in nachvollziehbarer Unterscheidung zu anderen Rückständen besteht. Ist die Höhe der der Antragstellung zugrundeliegenden Mietzinsforderung für die Bewilligung der pfandweisen Beschreibung nicht maßgeblich, so kommt daher der Unterscheidbarkeit der einzelnen Mietzinsrückstände keine Bedeutung zu, maßgeblich allein ist die Behauptung, daß hinsichtlich des Bestandverhältnisses, für das die pfandweise Beschreibung beantragt wird, ein Mietzinsrückstand besteht. Im übrigen kann auch das bis zur Antragstellung nach Paragraph 1101, ABGB von der klagenden Partei erstattete ergänzte Klagsvorbringen samt den dazu vorgelegten Urkunden nicht unberücksichtigt bleiben, weil sich aus diesen Urkunden sehr wohl auch hinsichtlich des in Bestand gegebenen Cafehauses "B*****" ein Mietzinsrückstand ergibt, der letztlich in der nunmehr bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung in der Hauptsache einen entsprechenden Niederschlag gefunden hat. Die von der Antragsgegnerin in ihrem Rekurs erhobene Neuerung, daß es hinsichtlich dieses Bestandverhältnisses zu keinerlei Mietzinsrückständen gekommen sei, erweist sich damit als haltlos.
Dementsprechend war in Stattgebung des Rekurses die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 393 EO, 41 und 50 ZPO (vgl NRsp 1993/134). Da die Entscheidung in der Hauptsache schon rechtskräftig ist, konnten der Antragstellerin Kosten zuerkannt werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 393, EO, 41 und 50 ZPO vergleiche NRsp 1993/134). Da die Entscheidung in der Hauptsache schon rechtskräftig ist, konnten der Antragstellerin Kosten zuerkannt werden.