Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Vor Eingehen in die Rechtsrüge der Revisionsrekurswerberin ist festzuhalten, daß die hier zu entscheidende Rechtsfrage - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - darin liegt, ob die vom Erstgericht aus Anlaß der Erhebung der Mietzinsklage mit Beschluß vom 7. April 1984 (ON 2 dA) bewilligte pfandweise Beschreibung infolge - zulässigerweise (Heller-Berger-Stix 2877) und auch rechtzeitig erhobenen - Widerspruches der beklagten Parteien gemäß § 398 EO aufrecht zu erhalten (zu bestätigen), abzuändern (d.h. im Rahmen der Zulässigkeit durch eine andere Verfügung zu ersetzen) - dies allenfalls unter Bestimmung einer Sicherheit - oder ersatzlos aufzuheben ist (Heller-Berger-Stix 2880 f). Dabei ist auf die Sachlage abzustellen, wie sie zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz (Heller-Berger-Stix 649 f; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 102; Fasching IV 385; derselbe, Lehrbuch, Rz 1989), d.h. am 7. Oktober 1987 unter Bedachtnahme auf das von den Parteien bis zu diesem Zeitpunkt (Tagsatzung ON 12) erstatteten Vorbringen bestanden hat. Zu dieser Zeit lautete das Klagebegehren auf Zahlung des bis einschließlich Oktober 1987 rückständigen Mietzinses in der Höhe von 219.964,10 S s.A. Es besteht in Lehre und Rechtsprechung kein Zweifel, daß das gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers nach § 1101 ABGB nicht nur für alle fälligen Forderungen besteht, es vielmehr iS des § 299 Abs 1 EO auch für erst künftig fällig werdende Forderungen gebührt (Klang in Klang2 V 68 unter Hinweis auf Ehrenzweig, System2 I/2 451, Stubenrauch, Kommentar8 II, 334 und Fürth, Das österreichische Mietrecht und Mietverfahren, 260 f;Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Vor Eingehen in die Rechtsrüge der Revisionsrekurswerberin ist festzuhalten, daß die hier zu entscheidende Rechtsfrage - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - darin liegt, ob die vom Erstgericht aus Anlaß der Erhebung der Mietzinsklage mit Beschluß vom 7. April 1984 (ON 2 dA) bewilligte pfandweise Beschreibung infolge - zulässigerweise (Heller-Berger-Stix 2877) und auch rechtzeitig erhobenen - Widerspruches der beklagten Parteien gemäß Paragraph 398, EO aufrecht zu erhalten (zu bestätigen), abzuändern (d.h. im Rahmen der Zulässigkeit durch eine andere Verfügung zu ersetzen) - dies allenfalls unter Bestimmung einer Sicherheit - oder ersatzlos aufzuheben ist (Heller-Berger-Stix 2880 f). Dabei ist auf die Sachlage abzustellen, wie sie zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz (Heller-Berger-Stix 649 f; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 102; Fasching römisch vier 385; derselbe, Lehrbuch, Rz 1989), d.h. am 7. Oktober 1987 unter Bedachtnahme auf das von den Parteien bis zu diesem Zeitpunkt (Tagsatzung ON 12) erstatteten Vorbringen bestanden hat. Zu dieser Zeit lautete das Klagebegehren auf Zahlung des bis einschließlich Oktober 1987 rückständigen Mietzinses in der Höhe von 219.964,10 S s.A. Es besteht in Lehre und Rechtsprechung kein Zweifel, daß das gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers nach Paragraph 1101, ABGB nicht nur für alle fälligen Forderungen besteht, es vielmehr iS des Paragraph 299, Absatz eins, EO auch für erst künftig fällig werdende Forderungen gebührt (Klang in Klang2 römisch fünf 68 unter Hinweis auf Ehrenzweig, System2 I/2 451, Stubenrauch, Kommentar8 römisch zwei, 334 und Fürth, Das österreichische Mietrecht und Mietverfahren, 260 f;
Heller-Berger-Stix 1887, Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1101;Heller-Berger-Stix 1887, Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1101,;
SZ 10/217). Der Antrag auf pfandweise Beschreibung hat als Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (vgl. Art. XIII Z 6, Art. XXVII EGEO) den zu sichernden Anspruch genau zu bezeichnen (§ 389 Abs 1 EO). Diesem Erfordernis hat die klagende Partei insofern entsprochen, als sie die pfandweise Beschreibung zur Sicherung ihrer offenen Mietzinsforderung begehrt hat. Da sich das gesetzliche Pfandrecht auch auf die nach Klagseinbringung fällig gewordenen Mietzinse erstreckt und die pfandweise Beschreibung lediglich die Fixierung der Pfandobjekte bezweckt (Heller-Berger-Stix 1885; Würth, aaO RZ 7 zu § 1101) und für die Beurteilung der Berechtigung dieser einstweiligen Verfügung die Verhältnisse zur Zeit deren Erlassung maßgeblich sind, durfte die pfandweise Beschreibung grundsätzlich zur Sicherung des Pfandrechtes für den gesamten nach den Behauptungen der klagenden Partei aushaftenden Mietzinses bewilligt werden. Gegenstand des gesetzlichen Pfandrechtes des Bestandgebers nach § 1101 ABGB sind alle in das Bestandobjekt eingebrachten, der Pfändung nicht entzogenen Sachen ua des Bestandnehmers. Das gesetzliche Pfandrecht erfaßt daher auch alle - diesen Voraussetzungen grundsätzlich entsprechenden - Sachen, die auch nach der Bewilligung der pfandweisen Beschreibung in das Bestandobjekt eingebracht werden. Der Bewilligung der pfandweisen Beschreibung steht daher auch nicht der Umstand entgegen, daß zur Zeit der Bewilligung allenfalls keine Gegenstände im Mietobjekt vorhanden waren. Bei Fehlen solcher Gegenstände kann allerdings die bewilligte pfandweise Beschreibung nicht vollzogen werden und es ist Sache des Bestandgebers, die Vornahme der pfandweisen Beschreibung zu einem späteren geeigneten Zeitpunkt neuerlich zu begehren. Im Hinblick darauf, daß die pfandweise Beschreibung im Rahmen eines auf einer hinlänglich ausgeführten Mietzinsklage beruhenden Prozesses begehrt wurde, konnte die pfandweise Beschreibung jedenfalls hinsichtlich der bereits fällig gewordenen Mietzinse ohne weiterer Anspruchs- oder Gefahrenbescheinigung bewilligt werden (Klang, aaO, 72; Würth, aaO, Rz 7 zu § 1101 ABGB; MietSlg. 3.722 und 17.165).SZ 10/217). Der Antrag auf pfandweise Beschreibung hat als Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vergleiche Artikel römisch dreizehn, Ziffer 6,, Artikel römisch 27 , EGEO) den zu sichernden Anspruch genau zu bezeichnen (Paragraph 389, Absatz eins, EO). Diesem Erfordernis hat die klagende Partei insofern entsprochen, als sie die pfandweise Beschreibung zur Sicherung ihrer offenen Mietzinsforderung begehrt hat. Da sich das gesetzliche Pfandrecht auch auf die nach Klagseinbringung fällig gewordenen Mietzinse erstreckt und die pfandweise Beschreibung lediglich die Fixierung der Pfandobjekte bezweckt (Heller-Berger-Stix 1885; Würth, aaO RZ 7 zu Paragraph 1101,) und für die Beurteilung der Berechtigung dieser einstweiligen Verfügung die Verhältnisse zur Zeit deren Erlassung maßgeblich sind, durfte die pfandweise Beschreibung grundsätzlich zur Sicherung des Pfandrechtes für den gesamten nach den Behauptungen der klagenden Partei aushaftenden Mietzinses bewilligt werden. Gegenstand des gesetzlichen Pfandrechtes des Bestandgebers nach Paragraph 1101, ABGB sind alle in das Bestandobjekt eingebrachten, der Pfändung nicht entzogenen Sachen ua des Bestandnehmers. Das gesetzliche Pfandrecht erfaßt daher auch alle - diesen Voraussetzungen grundsätzlich entsprechenden - Sachen, die auch nach der Bewilligung der pfandweisen Beschreibung in das Bestandobjekt eingebracht werden. Der Bewilligung der pfandweisen Beschreibung steht daher auch nicht der Umstand entgegen, daß zur Zeit der Bewilligung allenfalls keine Gegenstände im Mietobjekt vorhanden waren. Bei Fehlen solcher Gegenstände kann allerdings die bewilligte pfandweise Beschreibung nicht vollzogen werden und es ist Sache des Bestandgebers, die Vornahme der pfandweisen Beschreibung zu einem späteren geeigneten Zeitpunkt neuerlich zu begehren. Im Hinblick darauf, daß die pfandweise Beschreibung im Rahmen eines auf einer hinlänglich ausgeführten Mietzinsklage beruhenden Prozesses begehrt wurde, konnte die pfandweise Beschreibung jedenfalls hinsichtlich der bereits fällig gewordenen Mietzinse ohne weiterer Anspruchs- oder Gefahrenbescheinigung bewilligt werden (Klang, aaO, 72; Würth, aaO, Rz 7 zu Paragraph 1101, ABGB; MietSlg. 3.722 und 17.165).
Zu prüfen bleibt schließlich noch die Bedeutung des von den Beklagten erhobenen Widerspruchs. Wenngleich das Gesetz selbst (§§ 397 f EO in Verbindung mit Art. XIII Z 6 und Art. XXVII EGEO) den Inhalt des Widerspruchs nicht regelt, so ergibt sich doch aus der Natur und dem Wesen dieser einstweiligen Verfügung, daß mit dem Widerspruch der Ausspruch über die Annahme der Glaubhaftmachung des Anspruchs bekämpft, also geltend gemacht werden kann, daß die Zinsforderung nicht bestehe. Aus § 1101 Abs 2 ABGB läßt sich aber weiters ableiten, daß der Bestandnehmer die Geltendmachung des Pfandrechtes und damit auch die pfandweise Beschreibung durch entsprechende Sicherheitsleistung abwenden kann (Klang, aaO, 71). Der Widerspruch kann damit auch darauf gegründet werden, daß die Zinsforderung sichergestellt sei (Klang, aaO, 73; Würth, aaO Rz 7 zu § 1101 ABGB). So wie die gefährdete Partei bei dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung den Gegenstand seiner Behauptung gemäß § 389 EO nur glaubhaft zu machen, nicht aber zu beweisen hat, wird auch im Widerspruchsverfahren vom Gegner der gefährdeten Partei nur die Glaubhaftmachung gefordert und Beweis nicht verlangt (Heller-Berger-Stix 2880). Die beklagten Parteien haben ihr Vorbringen, der Mietzins sei zu Unrecht begehrt worden, im wesentlichen darauf gestützt, das ihnen vermietete Geschäftslokal entspräche nach Lage und Ausstattung sowie wegen einer vertragswidrigen Umgestaltung des Bestandgegenstandes nicht den von der klagenden Partei gemachten Zusagen. Daß dadurch der bedungene Gebrauch der Bestandsache in einem solchen Ausmaß gemindert worden wäre, daß (ex lege) eine völlige Zinsbefreiung eingetreten wäre, haben die Beklagten weder behauptet noch wurde von den Vorinstanzen derartiges als glaubhaft gemacht angesehen. Es bleibt daher die Frage zu beantworten, ob die von den Beklagten gestellte Bankgarantie als Sicherstellung des Mietzinses im Sinne des genannten Widerspruchsgrundes angesehen werden kann und damit zur Aufhebung der pfandweisen Beschreibung führen müßte. Aus dem von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Schreiben der V*** M*** (Beilage/2) ergibt sich, daß die Garantie dieser Bank als Kaution für das Geschäftslokal und Büro im Stadtzentrum Ternitz übernommen wurde. Dem Mietvertrag (Beilagen/A und/3) ist zu entnehmen, daß eine Kaution in der Höhe von 3 Monatsmieten binnen 14 Tagen nach Annahme des Mietvertrages durch die Vermieterin erstellt werden sollte und diese Vereinbarung im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrages (II) unter Punkt 27 getroffen wurde, und zwar im Anschluß an Regelungen, die die Beendigung, Räumung und Rückstellung des Bestandobjektes zum Gegenstand haben. Das Wesen einer Kaution besteht darin, dem Begünstigten während der gesamten Dauer des Rechtsverhältnisses Sicherstellung für die zu sichernden Ansprüche zu gewähren (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1, 385). Soll eine Kaution aber dem Vermieter Sicherheit für die gesamte Dauer des Bestandverhältnisses gewähren, also auch seine Ansprüche gegen den Mieter aus Anlaß der Auflösung des Vertragsverhältnisses sichern, so kann in der so geleisteten Kaution keine Sicherstellung bereits fälliger Mietzinse in dem Sinn erblickt werden, daß dadurch das Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB erloschen und die pfandweise Beschreibung nicht mehr gerechtfertigt wäre. Wollte man die klagende Partei verhalten, zur Befriedigung offener Mietzinsforderungen auf die ihnen gestellte Garantie der V*** M*** (im Höchstbetrag von 91.800 S) die ja Kautionsfunktion haben soll, zu greifen, so hätte dies zur Folge, daß der klagenden Partei für künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis keine Sicherheit mehr verbliebe (vgl. MietSlg. 22.175, 37.189), was jedoch dem beiderseitigen Vertragswillen nicht entspräche. Unter diesen Umständen kann daher nicht gesagt werden, daß die der klagenden Partei gewährte Bankgarantie (Beilage/2) als Grundlage für die Aufhebung der pfandweisen Beschreibung herangezogen werden kann. Dem von den beklagten Parteien erhobenen Widerspruch kommt somit keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zur Aufrechterhaltung der bewilligten pfandweisen Beschreibung gelangen müssen.Zu prüfen bleibt schließlich noch die Bedeutung des von den Beklagten erhobenen Widerspruchs. Wenngleich das Gesetz selbst (Paragraphen 397, f EO in Verbindung mit Artikel römisch dreizehn, Ziffer 6 und Artikel römisch 27 , EGEO) den Inhalt des Widerspruchs nicht regelt, so ergibt sich doch aus der Natur und dem Wesen dieser einstweiligen Verfügung, daß mit dem Widerspruch der Ausspruch über die Annahme der Glaubhaftmachung des Anspruchs bekämpft, also geltend gemacht werden kann, daß die Zinsforderung nicht bestehe. Aus Paragraph 1101, Absatz 2, ABGB läßt sich aber weiters ableiten, daß der Bestandnehmer die Geltendmachung des Pfandrechtes und damit auch die pfandweise Beschreibung durch entsprechende Sicherheitsleistung abwenden kann (Klang, aaO, 71). Der Widerspruch kann damit auch darauf gegründet werden, daß die Zinsforderung sichergestellt sei (Klang, aaO, 73; Würth, aaO Rz 7 zu Paragraph 1101, ABGB). So wie die gefährdete Partei bei dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung den Gegenstand seiner Behauptung gemäß Paragraph 389, EO nur glaubhaft zu machen, nicht aber zu beweisen hat, wird auch im Widerspruchsverfahren vom Gegner der gefährdeten Partei nur die Glaubhaftmachung gefordert und Beweis nicht verlangt (Heller-Berger-Stix 2880). Die beklagten Parteien haben ihr Vorbringen, der Mietzins sei zu Unrecht begehrt worden, im wesentlichen darauf gestützt, das ihnen vermietete Geschäftslokal entspräche nach Lage und Ausstattung sowie wegen einer vertragswidrigen Umgestaltung des Bestandgegenstandes nicht den von der klagenden Partei gemachten Zusagen. Daß dadurch der bedungene Gebrauch der Bestandsache in einem solchen Ausmaß gemindert worden wäre, daß (ex lege) eine völlige Zinsbefreiung eingetreten wäre, haben die Beklagten weder behauptet noch wurde von den Vorinstanzen derartiges als glaubhaft gemacht angesehen. Es bleibt daher die Frage zu beantworten, ob die von den Beklagten gestellte Bankgarantie als Sicherstellung des Mietzinses im Sinne des genannten Widerspruchsgrundes angesehen werden kann und damit zur Aufhebung der pfandweisen Beschreibung führen müßte. Aus dem von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Schreiben der V*** M*** (Beilage/2) ergibt sich, daß die Garantie dieser Bank als Kaution für das Geschäftslokal und Büro im Stadtzentrum Ternitz übernommen wurde. Dem Mietvertrag (Beilagen/A und/3) ist zu entnehmen, daß eine Kaution in der Höhe von 3 Monatsmieten binnen 14 Tagen nach Annahme des Mietvertrages durch die Vermieterin erstellt werden sollte und diese Vereinbarung im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrages (römisch zwei) unter Punkt 27 getroffen wurde, und zwar im Anschluß an Regelungen, die die Beendigung, Räumung und Rückstellung des Bestandobjektes zum Gegenstand haben. Das Wesen einer Kaution besteht darin, dem Begünstigten während der gesamten Dauer des Rechtsverhältnisses Sicherstellung für die zu sichernden Ansprüche zu gewähren vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1, 385). Soll eine Kaution aber dem Vermieter Sicherheit für die gesamte Dauer des Bestandverhältnisses gewähren, also auch seine Ansprüche gegen den Mieter aus Anlaß der Auflösung des Vertragsverhältnisses sichern, so kann in der so geleisteten Kaution keine Sicherstellung bereits fälliger Mietzinse in dem Sinn erblickt werden, daß dadurch das Pfandrecht gemäß Paragraph 1101, ABGB erloschen und die pfandweise Beschreibung nicht mehr gerechtfertigt wäre. Wollte man die klagende Partei verhalten, zur Befriedigung offener Mietzinsforderungen auf die ihnen gestellte Garantie der V*** M*** (im Höchstbetrag von 91.800 S) die ja Kautionsfunktion haben soll, zu greifen, so hätte dies zur Folge, daß der klagenden Partei für künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis keine Sicherheit mehr verbliebe vergleiche MietSlg. 22.175, 37.189), was jedoch dem beiderseitigen Vertragswillen nicht entspräche. Unter diesen Umständen kann daher nicht gesagt werden, daß die der klagenden Partei gewährte Bankgarantie (Beilage/2) als Grundlage für die Aufhebung der pfandweisen Beschreibung herangezogen werden kann. Dem von den beklagten Parteien erhobenen Widerspruch kommt somit keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zur Aufrechterhaltung der bewilligten pfandweisen Beschreibung gelangen müssen.
Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs als berechtigt, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß abgeändert werden mußten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 1 EO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.