Rechtssatz RS0020616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020616
Entscheidungsdatum
22.02.2012
Rechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht des § 1101 ABGB besteht zur Sicherstellung nicht nur der bei Erhebung der Zinsklage bereits fälligen Zinse, sondern auch der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Zinse für die restliche Bestandzeit bzw - bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit - für die Zeit, die das Bestandverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung zum nächstmöglichen Termin fortdauern würde.Das gesetzliche Pfandrecht des Paragraph 1101, ABGB besteht zur Sicherstellung nicht nur der bei Erhebung der Zinsklage bereits fälligen Zinse, sondern auch der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Zinse für die restliche Bestandzeit bzw - bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit - für die Zeit, die das Bestandverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung zum nächstmöglichen Termin fortdauern würde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 5 Ob 317/85
- 5 Ob 503/88
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 5 Ob 503/88
Veröff: SZ 61/25 = EvBl 1988/142 S 723
- 3 Ob 36/07a
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 36/07a
Beisatz: Bei noch nicht fälligen Forderungen sind Anspruch und Gefährdung zu bescheinigen. (T1); Beisatz: Die pfandweise Beschreibung ist zugunsten aller Forderungen des Bestandgebers zulässig, die vom Bestandgeber für die Überlassung der unbeweglichen Sache zu zahlen sind einschließlich der Nebengebühren, die anlässlich der Geltendmachung der Bestandzinsforderung entstehen, also etwa die Kosten der Mietzinsklage. (T2)
- 3 Ob 147/07z
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 147/07z
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Entschädigung für die Durchfahrt zur Abbaustätte. (T3)
- 3 Ob 243/11y
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 243/11y
Ähnlich; Veröff: SZ 2012/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020616
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19851112_OGH0002_0050OB00317_8500000_002