Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, daß auf die pfandweise Beschreibung - hinsichtlich des Verfahrens, nicht hinsichtlich der materiellrechtlichen Voraussetzungen: siehe MGA der EO 11, 1663 - gemäß den Art.XIII Z 6 und K EGEO grundsätzlich die Vorschriften der Exekutionsordnung über die einstweiligen Verfügungen Anwendung finden (Heller-Berger-Stix 1884; MietSlg 36.163 uva) und eine pfandweise Beschreibung auch nach Eräffnung eines Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers möglich ist (MietSlg 36.161 ua).Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, daß auf die pfandweise Beschreibung - hinsichtlich des Verfahrens, nicht hinsichtlich der materiellrechtlichen Voraussetzungen: siehe MGA der EO 11, 1663 - gemäß den Artikel römisch dreizehn, Ziffer 6 und K EGEO grundsätzlich die Vorschriften der Exekutionsordnung über die einstweiligen Verfügungen Anwendung finden (Heller-Berger-Stix 1884; MietSlg 36.163 uva) und eine pfandweise Beschreibung auch nach Eräffnung eines Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers möglich ist (MietSlg 36.161 ua).
Zur Bewilligung der pfandweisen Beschreibung genügen bei Vorliegen einer Zinsklage - die, wenn sie sich wie hier auf einen als Masseforderung zu qualifizierenden Zinsrückstand stützt, auch während eines über das Vermögen des Bestandnehmers anhängigen Konkursverfahrens erhoben werden kann - darin mit Beweisanboten versehene schlüssige Behauptungen eines Zinsrückstandes ohne Gefahrenbescheinigung (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1101 mwN). Es ist dem Rekursgericht zwar zuzugeben, daß der Bestandzins den Bestandgebern, wenn sich die Bestandsache im Miteigentum der Bestandgeber befindet und die Parteien des Bestandvertrages nichts anderes vereinbart haben, nur gemeinschaftlich im Sinne einer Gesamthandforderung nach §§ 848 Satz 2, 890 ABGB zusteht (MietSlg 27.114; Rummel, ABGB, Gamerith, Rdz 7 zu § 890, Würth, Rdz 2 zu § 1100; ebenso für den deutschen Rechtsbereich: Heinrichs in Palandt, BGB 44, Anm.1 lit c zu § 420, Anm.1 lit a zu § 432;Zur Bewilligung der pfandweisen Beschreibung genügen bei Vorliegen einer Zinsklage - die, wenn sie sich wie hier auf einen als Masseforderung zu qualifizierenden Zinsrückstand stützt, auch während eines über das Vermögen des Bestandnehmers anhängigen Konkursverfahrens erhoben werden kann - darin mit Beweisanboten versehene schlüssige Behauptungen eines Zinsrückstandes ohne Gefahrenbescheinigung (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 1101, mwN). Es ist dem Rekursgericht zwar zuzugeben, daß der Bestandzins den Bestandgebern, wenn sich die Bestandsache im Miteigentum der Bestandgeber befindet und die Parteien des Bestandvertrages nichts anderes vereinbart haben, nur gemeinschaftlich im Sinne einer Gesamthandforderung nach Paragraphen 848, Satz 2, 890 ABGB zusteht (MietSlg 27.114; Rummel, ABGB, Gamerith, Rdz 7 zu Paragraph 890,, Würth, Rdz 2 zu Paragraph 1100,; ebenso für den deutschen Rechtsbereich: Heinrichs in Palandt, BGB 44, Anm.1 Litera c, zu Paragraph 420,, Anm.1 Litera a, zu Paragraph 432,;
Thomas aaO, Anm.2 lit b zu § 743; Selb im Münchener Kommentar zum BGB, Rdz 7 zu § 420, Karsten Schmidt aaO, Rdz 37 zu § 741 und Rdz 5 zu § 743; Soergel-Siebert, BGB 10, Rdz 4 zu § 420;Thomas aaO, Anm.2 Litera b, zu Paragraph 743,; Selb im Münchener Kommentar zum BGB, Rdz 7 zu Paragraph 420,, Karsten Schmidt aaO, Rdz 37 zu Paragraph 741 und Rdz 5 zu Paragraph 743,; Soergel-Siebert, BGB 10, Rdz 4 zu Paragraph 420,;
Soergel-Siebert, BGB 11, Rdz 2 und 3 zu § 743; Ulrich Huber in Staudinger, BGB 12, Rdz 5 und 7 zu § 743; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 13 I 565 f; BGH in NJW 1958, 1723; vgl. auch die Rechtsprechung zu den in Geld bestehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen von Miteigentümern: SZ 54/27 und 99 ua, zuletzt etwa 5 Ob 1,2/85). Der Oberste Gerichtshof ist jedoch im Gegensatz zum Rekursgericht der Ansicht, daß in der gegenständlichen Zinsklage durch den Hinweis auf Punkt III des Bestandvertrages, wonach der Bestandzins entsprechend den Liegenschaftsanteilen anteilig zu je 8.000 S auf die vier Bestandgeberinnen entfällt, und die daraus gezogene Schlußfolgerung, Christiane B sei daher berechtigt, den auf sie entfallenden Anteil zu fordern, hinreichend schlüssig eine von der Regel abweichende Vereinbarung der Partner des Bestandvertrages behauptet worden ist. (Erst in der Rekursbeantwortung brachte der Kläger ergänzend vor, daß der Bestandzins nach Punkt IV des Bestandvertrages jeweils am Monatsersten im Vorhinein mit einem Respiro von 10 Tagen anteilig von der Bestandnehmerin an die Bestandgeberinnen wie folgt zu überweisen sei: Karin H: L M, Berta I:Soergel-Siebert, BGB 11, Rdz 2 und 3 zu Paragraph 743,; Ulrich Huber in Staudinger, BGB 12, Rdz 5 und 7 zu Paragraph 743,; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 13 römisch eins 565 f; BGH in NJW 1958, 1723; vergleiche auch die Rechtsprechung zu den in Geld bestehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen von Miteigentümern: SZ 54/27 und 99 ua, zuletzt etwa 5 Ob 1,2/85). Der Oberste Gerichtshof ist jedoch im Gegensatz zum Rekursgericht der Ansicht, daß in der gegenständlichen Zinsklage durch den Hinweis auf Punkt römisch drei des Bestandvertrages, wonach der Bestandzins entsprechend den Liegenschaftsanteilen anteilig zu je 8.000 S auf die vier Bestandgeberinnen entfällt, und die daraus gezogene Schlußfolgerung, Christiane B sei daher berechtigt, den auf sie entfallenden Anteil zu fordern, hinreichend schlüssig eine von der Regel abweichende Vereinbarung der Partner des Bestandvertrages behauptet worden ist. (Erst in der Rekursbeantwortung brachte der Kläger ergänzend vor, daß der Bestandzins nach Punkt römisch vier des Bestandvertrages jeweils am Monatsersten im Vorhinein mit einem Respiro von 10 Tagen anteilig von der Bestandnehmerin an die Bestandgeberinnen wie folgt zu überweisen sei: Karin H: L M, Berta I:
N O, Lieselotte J: P IN Q, Christiane B: R Wels.) An der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen abweichenden Vereinbarung ist entgegen der Meinung des Beklagten nicht zu zweifeln (so schon Kocevar, ÖJZ 1956,285 und 287;
vgl. auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 888 mwN; SZ 50/151;vergleiche auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 888, mwN; SZ 50/151;
ebenso für den deutschen Rechtsbereich Heinrichs aaO Rdz 1 lit a zu § 432, Karsten Schmidt aaO Rdz 37 zu § 741; BGH in NJW 1958,1723). Die beantragte pfandweise Beschreibung kann demnach nicht deswegen abgelehnt werden, weil Christiane B bzw. nunmehr dem Kläger die Befugnis zur Geltendmachung des anteiligen Zinsrückstandes fehle. Ist aber Christiane B bzw. nunmehr der Kläger nach dem Bestandvertrag zur Geltendmachung des anteiligen Zinsrückstandes legitimiert, so kann ihr bzw. ihm auch nicht die Befugnis abgesprochen werden, unabhängig vom Verhalten der übrigen Bestandgeber durch die Erwirkung der pfandweisen Beschreibung das bereits mit der Einbringung der Sachen in den Bestandgegenstand auch zur Sicherstellung ihres bzw. seines Zinsforderungsanteils entstandene gesetzliche Pfandrecht des § 1101 ABGB gegen das Erlöschen zu schützen, um in der Folge Befriedigung aus der Pfandsache zu erlangen (vgl. dazu Wolfgang Wiegand in Staudinger, BGB 12, Rz 29 zu § 1204, wonach die Art der Forderung dafür maßgeblich ist, wer das Pfandrecht geltend machen kann). Schon aus diesen Erwägungen kann im vorliegenden Fall das Begehren um pfandweise Beschreibung nicht als Ausfluß eines nur einheitlich für alle Berechtigten ausübbaren Gestaltungsrechtes beurteilt werden. Da das gesetzliche Pfandrecht des § 1101 ABGB zur Sicherstellung nicht nur der bei Erhebung der Zinsklage bereits fälligen Zinse, sondern auch der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Zinse für die restliche Bestandzeit bzw. - bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit - für die Zeit, die das Bestandverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung zum nächstmöglichen Termin fortdauern würde, besteht (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1101 und Heller-Berger-Stix 1887 je mwN) und hier nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür fehlen, daß nach Klageeinbringung keine weiteren Zinse mehr fällig geworden wären, kann auch nicht gesagt werden, daß wegen der vom Beklagten im gegenständlichen Verfahren erbrachten Sicherheitsleistung von 125.000 S ein gesetzliches Pfandrecht der Christiane B bzw. des Klägers und damit auch ein Anspruch auf pfandweise Beschreibung nicht mehr besteht (vgl. Klang in Klang 2 V 71 unter Punkt VI/1; Ehrenzweig 2 I/2, 417, FN 28).ebenso für den deutschen Rechtsbereich Heinrichs aaO Rdz 1 Litera a, zu Paragraph 432,, Karsten Schmidt aaO Rdz 37 zu Paragraph 741,; BGH in NJW 1958,1723). Die beantragte pfandweise Beschreibung kann demnach nicht deswegen abgelehnt werden, weil Christiane B bzw. nunmehr dem Kläger die Befugnis zur Geltendmachung des anteiligen Zinsrückstandes fehle. Ist aber Christiane B bzw. nunmehr der Kläger nach dem Bestandvertrag zur Geltendmachung des anteiligen Zinsrückstandes legitimiert, so kann ihr bzw. ihm auch nicht die Befugnis abgesprochen werden, unabhängig vom Verhalten der übrigen Bestandgeber durch die Erwirkung der pfandweisen Beschreibung das bereits mit der Einbringung der Sachen in den Bestandgegenstand auch zur Sicherstellung ihres bzw. seines Zinsforderungsanteils entstandene gesetzliche Pfandrecht des Paragraph 1101, ABGB gegen das Erlöschen zu schützen, um in der Folge Befriedigung aus der Pfandsache zu erlangen vergleiche dazu Wolfgang Wiegand in Staudinger, BGB 12, Rz 29 zu Paragraph 1204,, wonach die Art der Forderung dafür maßgeblich ist, wer das Pfandrecht geltend machen kann). Schon aus diesen Erwägungen kann im vorliegenden Fall das Begehren um pfandweise Beschreibung nicht als Ausfluß eines nur einheitlich für alle Berechtigten ausübbaren Gestaltungsrechtes beurteilt werden. Da das gesetzliche Pfandrecht des Paragraph 1101, ABGB zur Sicherstellung nicht nur der bei Erhebung der Zinsklage bereits fälligen Zinse, sondern auch der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Zinse für die restliche Bestandzeit bzw. - bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit - für die Zeit, die das Bestandverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung zum nächstmöglichen Termin fortdauern würde, besteht vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1101 und Heller-Berger-Stix 1887 je mwN) und hier nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür fehlen, daß nach Klageeinbringung keine weiteren Zinse mehr fällig geworden wären, kann auch nicht gesagt werden, daß wegen der vom Beklagten im gegenständlichen Verfahren erbrachten Sicherheitsleistung von 125.000 S ein gesetzliches Pfandrecht der Christiane B bzw. des Klägers und damit auch ein Anspruch auf pfandweise Beschreibung nicht mehr besteht vergleiche Klang in Klang 2 römisch fünf 71 unter Punkt VI/1; Ehrenzweig 2 I/2, 417, FN 28).
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstgerichtliche, die pfandweise Beschreibung bewilligende Beschluß wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klägers auf § 393 Abs 1 EO (Heller-Berger-Stix 1884), hinsichtlich des Beklagten auf §§ 78, 402 EO, 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO (Heller-Berger-Stix 1884), hinsichtlich des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, 40, 50 ZPO.