Rechtssatz RS0020651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020651
Geschäftszahl
3Ob3/80; 3Ob149/83; 5Ob317/85; 3Ob36/07a; 3Ob147/07z
Entscheidungsdatum
13.07.2007
Rechtssatz
Eine pfandweise Beschreibung ist auch im Fall einer mittlerweile erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers - sofern es sich nicht um eine Pacht landwirtschaftlicher Liegenschaften handelt, - nur in Ansehung des Bestandzinses für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung zulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 3/80
Entscheidungstext OGH 23.01.1980 3 Ob 3/80
Veröff: EvBl 1980/76 S 243 = JBl 1980,480
- 3 Ob 149/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 149/83
nur: Eine pfandweise Beschreibung ist auch im Fall einer mittlerweile erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1984/112 = MietSlg 36161
- 5 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 5 Ob 317/85
nur T1
- 3 Ob 36/07a
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 36/07a
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die pfandweise Beschreibung ist auch noch nach Konkurseröffnung zulässig und zwar selbst für erst nach diesem Zeitpunkt fällige werdende Zinsforderungen. (T2)
- 3 Ob 147/07z
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 147/07z
Vgl; Beisatz: Die zeitliche Beschränkung des gesetzlichen Pfandrechts gilt dann nicht, wenn der Bestandgeber schon vor Konkurseröffnung eine pfandweise Beschreibung oder eine exekutive Pfändung erwirkte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020651
Dokumentnummer
JJR_19800123_OGH0002_0030OB00003_8000000_002