Das Berufungsgericht hat durch das Treffen zusätzlicher Feststellungen auf Grund der Aussage des Beklagten einen Verfahrensverstoß begangen, weil es sich gemäß § 488 Abs.4 ZPO mit der Verlesung von Beweisaufnahmeprotokollen des Erstgerichtes nur begnügen darf, wenn es den Parteien noch vor der Fassung des Beweisbeschlusses mitgeteilt hat, daß es eventuell, von den Feststellungen des Erstgerichtes abgehen könne und ihnen dadurch Gelegenheit gibt, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen. Unterläßt es diese vorherige Bekanntgabe und führt es trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann begründet dies eine erhebliche Verletzung des Prozeßrechtes iS des § 502 Abs.1 ZPO. Nur vom Erstgericht mittelbar aufgenommene Beweise und Beweismittel, die nicht mehr zur Verfügung stehen, können ohne weiteres durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden (7 Ob 656/90).Das Berufungsgericht hat durch das Treffen zusätzlicher Feststellungen auf Grund der Aussage des Beklagten einen Verfahrensverstoß begangen, weil es sich gemäß Paragraph 488, Absatz 4, ZPO mit der Verlesung von Beweisaufnahmeprotokollen des Erstgerichtes nur begnügen darf, wenn es den Parteien noch vor der Fassung des Beweisbeschlusses mitgeteilt hat, daß es eventuell, von den Feststellungen des Erstgerichtes abgehen könne und ihnen dadurch Gelegenheit gibt, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen. Unterläßt es diese vorherige Bekanntgabe und führt es trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß Paragraph 281 a, ZPO mittelbar durch, dann begründet dies eine erhebliche Verletzung des Prozeßrechtes iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Nur vom Erstgericht mittelbar aufgenommene Beweise und Beweismittel, die nicht mehr zur Verfügung stehen, können ohne weiteres durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden (7 Ob 656/90).
Zweck der nunmehrigen Bestimmung des § 488 Abs.4 ZPO ist es, die Parteien davor zu schützen, daß für sie überraschend die Entscheidungsgrundlage verändert wird. Wenn daher das Berufungsgericht vom Erstgericht nicht getroffene Feststellungen für entscheidungswesentlich hält, so kann dem Zweck der erwähnten Bestimmung nur dadurch Rechnung getragen werden, daß die Parteien vom Berufungsgericht darauf aufmerksam gemacht werden, daß der vom Erstgericht nicht verwendete Inhalt der Beweisaufnahmeprotokolle als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnte. Gegen diese Bestimmung hat das Berufungsgericht verstoßen.Zweck der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO ist es, die Parteien davor zu schützen, daß für sie überraschend die Entscheidungsgrundlage verändert wird. Wenn daher das Berufungsgericht vom Erstgericht nicht getroffene Feststellungen für entscheidungswesentlich hält, so kann dem Zweck der erwähnten Bestimmung nur dadurch Rechnung getragen werden, daß die Parteien vom Berufungsgericht darauf aufmerksam gemacht werden, daß der vom Erstgericht nicht verwendete Inhalt der Beweisaufnahmeprotokolle als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnte. Gegen diese Bestimmung hat das Berufungsgericht verstoßen.
Allerdings wurden zusätzliche Feststellungen auf Grund der Aussage des Beklagten nur bezüglich seiner zusätzlichen Urlaube getroffen. Wie noch bei der Erörterung der Rechtsrüge auszuführen sein wird, können diese Auslagen die Bemessungsgrundlage keinesfalls mindern, so daß dem Verfahrensverstoß des Berufungsgerichtes hier keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob und wenn ja mit welchem Anteil die dem Beklagten für seine nunmehrige Tätigkeit in R***** gewährte Auslandsverwendungszulage samt Erhöhung durch die Kaufkraftausgleichszulage ab 1. 8. 1990 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Als Bemessungsgrundlage ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, sohin sein Gehalt oder sein Lohn samt allen Nebengebühren, jedoch abzüglich der Steuern und Soziallasten, der sonstigen öffentlichen Abgaben sowie abzüglich von Aufwendungen, die ausschließlich der Abdeckung berufsbedingter Maßnahmen dienen, heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können aber auch Abzugsposten berücksichtigt werden, die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen dienen, die seine wirtschaftliche Existenzgrundlage sichern, soweit hiebei die Interessen des Unterhaltsberechtigten in vernünftiger Weise gewahrt werden. Derartige berufs- oder privatbedingte Mehrausgaben sind vom Unterhaltspflichtigen im einzelnen zu behaupten und zu beweisen. Ihre Anerkennung als Abzugspost hat zwar die konkrete Situation des Unterhaltspflichtigen zur Beurteilungsgrundlage, sie ist aber nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Zur Ermittlung der Höhe ist die Anwendung des § 273 ZPO zulässig. Eine Ausmittlung nach § 273 Abs. 1 ZPO hat aber nur dann zu erfolgen, wenn der Anspruch "feststeht". Nur nach § 273 Abs.2 ZPO kann ein unbedeutender Anspruch ohne nähere Beweisführung unter den dort genannten Umständen dem Grund nach nach freier Überzeugung als festgestellt angenommen werden. Ob das getroffene Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist, fällt immer in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (vgl. MGA ZPO14 § 273/5 und 7).Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob und wenn ja mit welchem Anteil die dem Beklagten für seine nunmehrige Tätigkeit in R***** gewährte Auslandsverwendungszulage samt Erhöhung durch die Kaufkraftausgleichszulage ab 1. 8. 1990 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Als Bemessungsgrundlage ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, sohin sein Gehalt oder sein Lohn samt allen Nebengebühren, jedoch abzüglich der Steuern und Soziallasten, der sonstigen öffentlichen Abgaben sowie abzüglich von Aufwendungen, die ausschließlich der Abdeckung berufsbedingter Maßnahmen dienen, heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können aber auch Abzugsposten berücksichtigt werden, die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen dienen, die seine wirtschaftliche Existenzgrundlage sichern, soweit hiebei die Interessen des Unterhaltsberechtigten in vernünftiger Weise gewahrt werden. Derartige berufs- oder privatbedingte Mehrausgaben sind vom Unterhaltspflichtigen im einzelnen zu behaupten und zu beweisen. Ihre Anerkennung als Abzugspost hat zwar die konkrete Situation des Unterhaltspflichtigen zur Beurteilungsgrundlage, sie ist aber nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Zur Ermittlung der Höhe ist die Anwendung des Paragraph 273, ZPO zulässig. Eine Ausmittlung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO hat aber nur dann zu erfolgen, wenn der Anspruch "feststeht". Nur nach Paragraph 273, Absatz 2, ZPO kann ein unbedeutender Anspruch ohne nähere Beweisführung unter den dort genannten Umständen dem Grund nach nach freier Überzeugung als festgestellt angenommen werden. Ob das getroffene Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist, fällt immer in den Bereich der rechtlichen Beurteilung vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 273 /, 5 und 7).
In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht wären die zum Einkauf oder für die Schulwege des Kindes erforderlichen Taxifahrten der nunmehrigen Gattin des Beklagten zur Erhaltung der Existenzgrundlage der Familie des Unterhaltspflichtigen in R***** als notwendig anzuerkennen. Diese Ausgaben werden aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, durch den Ehegattinnen- und Kinderzuschlag der Auslandsverwendungszulage und was die Schulkosten des Kindes betrifft vom Dienstgeber gegen entsprechende Vorlage von Belegen abgegolten. Damit handelt es sich aber nicht mehr um die Bemessungsgrundlage mindernde Mehrauslagen. Ansonsten hat der Beklagte zu dieser Post nicht nachgewiesen, daß seiner Gattin und seinem Kind durch die Lebensführung in S***** weitere Mehrauslagen entstehen.
Beide Vorinstanzen haben zutreffend den Monatslohn für die Haushaltshilfe des Beklagten als notwendige Aufwendung beurteilt. Richtig hat aber das Erstgericht erkannt, daß es keineswegs erforderlich ist, eine Arbeitskraft von den Philippinen, somit von der anderen Erdhälfte zu engagieren und sich zu verpflichten, dem Koch einmal jährlich einen Heimatflug zu bezahlen. Es ist gerichtsbekannt, daß in weit näher Saudi-Arabien gelegenen Ländern ein Überangebot an Arbeitskräften besteht.
Grundsätzlich können Beiträge zu Vereinen nicht die Bemessungsgrundlage schmälern, es sei denn, es handle sich um berufliche Vereinigungen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Vereinsmitgliedschaft ausschließlich der Befriedigung privater Interessen dient. Die Argumentation des Berufungsgerichtes über die gesellschaftliche Isolation eines Diplomaten im Orient ist in sich widersprüchlich. Einerseits geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Aufnahme in die Gesellschaft des Gastlandes nicht möglich ist, andererseits betont es die Notwendigkeit, einen Klub beizutreten, um der Isolation zu entgehen. Dagegen hat der Beklagte seine Klubausgaben mit der Anbahnung geschäftlicher Kontakte begründet. Derartige Auslagen müßten ihm, soweit sie tatsächlich der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit dienen, gesondert von seinem Dienstgeber abgegolten werden. Der Beklagte hat aber nicht nachvollziehbar einen Zusammenhang zwischen seiner Vereinsmitgliedschaft und seiner Berufstätigkeit nachgewiesen.
Die Urlaubskosten eines Unterhaltspflichtigen sind ebenso wie jene des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich aus den ihnen zugewiesenen Anteilen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu finanzieren. Für die vom Berufungsgericht angenommene Notwendigkeit des Beklagten, zusätzlich viermal jährlich einen Kurzurlaub seiner Familie in Österreich zu verbringen und der daraus folgenden Anerkennung von jährlich S 120.000,- als weitere Abzugspost von der Bemessungsgrundlage fehlt auch nach den zusätzlich vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein Nachweis im Sinne der eingangs wiedergegebenen Revisionsausführungen. Daß diese Auslagen zur Erhaltung der Existenz bzw. der Psyche des Beklagten und seiner Familie nach objektiven Kriterien beurteilt unbedingt erforderlich sind, steht nicht fest. Sieht man von der gerichtsbekannten Tatsache ab, daß in Österreich diverse Urlaubsarrangements in Staaten des persischen Golfes angeboten werden, so ist durch nichts dargetan, warum der Beklagte, dem einmal jährlich ein Heimaturlaub abgegolten wird, zusätzlich noch viermal nach Österreich fliegen muß. Auch in Österreich gibt es klimatisch benachteiligte Orte (zB Einschichthöfe, die wochenlang eingeschneit sind), ohne daß den dort wohnenden Unterhaltspflichtigen ohne gesundheitliche Notwendigkeit zusätzliche Kurzurlaube zu konzedieren wären. Grundsätzlich muß jedem in den diplomatischen Dienst Eintretenden von vornherein klar sein, daß er in einem Großteil der Gastländer, in die er entsendet wird, keinen gesellschaftlichen Anschluß gleich jenem in Österreich finden wird, und daß er mit schlechteren klimatischen Verhältnissen zu rechnen hat. Die gleiche Argumentation ist der als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage reklamierten Anschaffung eines geländegängigen Fahrzeuges zur Freizeitgestaltung entgegenzuhalten. In Anbetracht der Möglichkeit, den Dienst-PKW auch für private Zwecke benützen zu können, ist dies im vorliegenden Fall schon gar nicht gerechtfertigt.
Die Kosten der zusätzlichen Haushaltsversicherung während des Golfkrieges wurden dem Beklagten durch den Krisenzuschlag weitestgehend abgegolten.
Für die mit der Übersiedlung verbundenen Kosten bezog der Beklagte, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, von seinem Dienstgeber einen entsprechenden Zuschuß, mit dem sowohl die Hotelspesen, als auch die Kosten für die Neuanschaffung von Elektrogeräten abgegolten worden sind. Der Beklagte hat es unterlassen nachzuweisen, wieviel er aus diesem Titel erhalten hat und warum er mit diesem Zuschuß nicht das Auslangen finden konnte. Daher waren auch diese Beträge nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage anzuerkennen.
Hinsichtlich der Repräsentationskosten hat der Beklagte ebenfalls nicht nachgewiesen, wieviel er aus der Dotation, die seine Dienststelle für diesen Zweck vom Dienstgeber erhalten hat, von ihm verbraucht wurde und warum er mit den zusätzlichen für die Hauseinladung ihm zur Verfügung gestellten Beträgen von S 200,- bis S 300,- pro Gast nicht das Auslangen finden konnte. Auch hier erweist sich, daß die Beweisunwilligkeit des Beklagten nicht durch Anwendung des § 273 ZPO gebilligt werden darf, da von ihm zumindest die Angaben von Größenordnungsbeträgen in der Form erwartet werden durfte.Hinsichtlich der Repräsentationskosten hat der Beklagte ebenfalls nicht nachgewiesen, wieviel er aus der Dotation, die seine Dienststelle für diesen Zweck vom Dienstgeber erhalten hat, von ihm verbraucht wurde und warum er mit den zusätzlichen für die Hauseinladung ihm zur Verfügung gestellten Beträgen von S 200,- bis S 300,- pro Gast nicht das Auslangen finden konnte. Auch hier erweist sich, daß die Beweisunwilligkeit des Beklagten nicht durch Anwendung des Paragraph 273, ZPO gebilligt werden darf, da von ihm zumindest die Angaben von Größenordnungsbeträgen in der Form erwartet werden durfte.
Zusammenfassend erweist sich daher der vom Erstgericht sowieso vorgenommene Abzug eines Teiles der Auslandszulagen von der Bemessungsgrundlage keinesfalls zu gering ist, weshalb das Ersturteil wiederherzustellen war.
Damit war allerdings auch über die Kostenrüge in der Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil mitzuentscheiden, die sich allerdings als unbegründet erweist. Hat der Beklagte seine Unterhaltspflicht verletzt, dann sind die Kosten auf der Basis des gesamten ersiegten Betrages zu errechnen und nicht bloß nach der Differenz zu den bisher ohne einen Exekutionstitel erbrachten Leistungen. Im übrigen ist auf die zutreffende Begründung des Erstgerichtes im Kostenpunkt hinzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.