Rechtssatz RS0009668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009668
Entscheidungsdatum
02.04.1992
Rechtssatz
Die Urlaubskosten eines Unterhaltspflichtigen sind ebenso wie jene des Unterhaltsberechtigten aus den ihnen zugewiesenen Anteilen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu finanzieren. Die Kosten der Freizeitgestaltung des Unterhaltspflichtigen (Mitgliederbeiträge bei Vereinen udgl) schmälern die Bemessungsgrundlage nicht. Dies gilt auch für Diplomaten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009668
Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0070OB00546_9200000_001