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Rechtssatz RS0111748

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111748

Geschäftszahl

2Ob39/99w; 2Ob153/99k

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Rechtssatz

Hinsichtlich des Sockelbetrages (Paragraph 3, AEZG) und des Funktionszuschlages (Paragraph 8, Auslandseinsatzzulage) ergibt sich bereits aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, daß die Auslandseinsatzzulage einen festen Gehaltsbestandteil darstellt, der mangels Ausgleiches eines tatsächlichen Mehraufwandes ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Aber auch keinem der Zuschläge gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AEZG kommt eine Ausgleichsfunktion für im Ausland entstehende besondere Kosten (Mehraufwand) zu. Es handelt sich insoweit vielmehr um (versteckte) Gehaltsbestandteile, welche in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111748

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0020OB00039_99W0000_001