Rechtssatz RS0111748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111748
Entscheidungsdatum
27.05.1999
Rechtssatz
Hinsichtlich des Sockelbetrages (§ 3 AEZG) und des Funktionszuschlages (§ 8 Auslandseinsatzzulage) ergibt sich bereits aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, daß die Auslandseinsatzzulage einen festen Gehaltsbestandteil darstellt, der mangels Ausgleiches eines tatsächlichen Mehraufwandes ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Aber auch keinem der Zuschläge gemäß § 4 Abs 3 AEZG kommt eine Ausgleichsfunktion für im Ausland entstehende besondere Kosten (Mehraufwand) zu. Es handelt sich insoweit vielmehr um (versteckte) Gehaltsbestandteile, welche in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen sind.Hinsichtlich des Sockelbetrages (Paragraph 3, AEZG) und des Funktionszuschlages (Paragraph 8, Auslandseinsatzzulage) ergibt sich bereits aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, daß die Auslandseinsatzzulage einen festen Gehaltsbestandteil darstellt, der mangels Ausgleiches eines tatsächlichen Mehraufwandes ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Aber auch keinem der Zuschläge gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AEZG kommt eine Ausgleichsfunktion für im Ausland entstehende besondere Kosten (Mehraufwand) zu. Es handelt sich insoweit vielmehr um (versteckte) Gehaltsbestandteile, welche in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111748
Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0020OB00039_99W0000_001