Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, in welchem Umfang die Auslandseinsatzzulage (AEZ) nach dem Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, ihn anstelle der vom Rekursgericht auferlegten Beträge hinsichtlich seines Sohnes Matthias zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von lediglich S 3.500,- vom 1. 1. 1998 bis 30. 11. 1998, und hinsichtlich seines Sohnes Mario von S 3.100,- vom 1.
1. bis 31. 3. 1998 und von S 3.500,- vom 1. 4. 1998 bis 30. 11. 1998 zu verpflichten.
Die Minderjährigen beantragten in ihrem Revisionsrekurs die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Einbeziehung der AEZ nach dem auf den strittigen Zeitraum anzuwendenden AEZG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines unterhaltspflichtigen österreichischen Auslandssoldaten erst einmal in einer unveröffentlichten Entscheidung Stellung genommen hat (erkennender Senat 2 Ob 39/99w). Das Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland BGBl 1999 I 66 (Auslandszulagengesetz AuslZG), das das AEZG ersetzte, ist erst am 1. April 1999 in Kraft getreten und daher auf den strittigen Zeitraum nicht anzuwenden. Die Entscheidungen 7 Ob 640/90 (EFSlg 61.760/5: Kaufkraftausgleichs- und Auslandsverwendungszulage eines Handelskammerbediensteten), 7 Ob 546/92 (RZ 1993/91:Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Einbeziehung der AEZ nach dem auf den strittigen Zeitraum anzuwendenden AEZG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines unterhaltspflichtigen österreichischen Auslandssoldaten erst einmal in einer unveröffentlichten Entscheidung Stellung genommen hat (erkennender Senat 2 Ob 39/99w). Das Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland BGBl 1999 römisch eins 66 (Auslandszulagengesetz AuslZG), das das AEZG ersetzte, ist erst am 1. April 1999 in Kraft getreten und daher auf den strittigen Zeitraum nicht anzuwenden. Die Entscheidungen 7 Ob 640/90 (EFSlg 61.760/5: Kaufkraftausgleichs- und Auslandsverwendungszulage eines Handelskammerbediensteten), 7 Ob 546/92 (RZ 1993/91:
Ausgleichsverwendungszulage samt Kaufkraftausgleichszulage des Leiters der Handelsabteilung einer österreichischen Botschaft im Ausland), 3 Ob 160/97v (EFSlg 83.486: Auslandsaufenthaltszuschuß, Auslandsverwendungszulage sowie Kaufkraftausgleichszulage eines Beamten des BM für Wirtschaftliche Angelegenheiten im Ausland) und 2 Ob 216/98y (RS0108839, 0110703: Auslandsverwendungszulage des Leiters einer Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer im Ausland) betrafen jeweils andersartige Zulagen.
Dem Rechtsmittel des Vaters kommt keine Berechtigung zu, wohl aber dem Revisionsrekurs der Minderjährigen.
Der erkennende Senat hat zu dem Problemkreis der Berücksichtigung einer Auslandseinsatzzulage bei einem vergleichbaren Sachverhalt (Auslandseinsatz im Golan) nachstehend ausgeführt (2 Ob 39/99w):
"Maßgebliche Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Auslandseinsatzzulage (AEZ) ist das Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG) BGBl 1991/365, zuletzt geändert durch das BGBl 1995/43. Danach gebührt Bediensten des Bundes, die Angehörige von Einheiten im Sinne des BVG über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl 1965/173, sind, für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland eine monatlich im nachhinein auszuzahlende (§ 9 Abs 1) Auslandseinsatzzulage (§ 1 Abs 1 idF Art XIII BGBl 1994/16). Gemäß § 2 Abs 1 AEZG besteht diese aus einem Sockelbetrag (dessen Höhe wiederum gemäß § 3 Abs 1 durch die Zulagengruppe bestimmt wird, in welche der betreffende Bedienstete einzureihen ist) und Zuschlägen, welche sich nach § 4 Abs 1 nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes richten. Als solche kommen nach Abs 3 des § 4 der Zonenzuschlag (aufgrund der besonderen geographischen Lage des Einsatzortes), der Klimazuschlag (aufgrund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind), der Krisenzuschlag (aufgrund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes) sowie der Funktionszuschlag (bei Ausübung bestimmter Funktionen) in Betracht und werden nach den §§ 5 bis 8 AEZG in sog. Werteinheiten (die nach § 2 Abs 2 ein Prozentanteil des jeweiligen Gehaltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung) bemessen. Nach § 9 Abs 2 (idF Art XXV der EO-Novelle 1991 BGBl 628) unterliegt die AEZ weder der Einkommens- noch der Lohnsteuer und richtet sich ihre Pfändbarkeit nach den Bestimmungen der EO."Maßgebliche Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Auslandseinsatzzulage (AEZ) ist das Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG) BGBl 1991/365, zuletzt geändert durch das BGBl 1995/43. Danach gebührt Bediensten des Bundes, die Angehörige von Einheiten im Sinne des BVG über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl 1965/173, sind, für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland eine monatlich im nachhinein auszuzahlende (Paragraph 9, Absatz eins,) Auslandseinsatzzulage (Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung Artikel römisch dreizehn, BGBl 1994/16). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AEZG besteht diese aus einem Sockelbetrag (dessen Höhe wiederum gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch die Zulagengruppe bestimmt wird, in welche der betreffende Bedienstete einzureihen ist) und Zuschlägen, welche sich nach Paragraph 4, Absatz eins, nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes richten. Als solche kommen nach Absatz 3, des Paragraph 4, der Zonenzuschlag (aufgrund der besonderen geographischen Lage des Einsatzortes), der Klimazuschlag (aufgrund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind), der Krisenzuschlag (aufgrund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes) sowie der Funktionszuschlag (bei Ausübung bestimmter Funktionen) in Betracht und werden nach den Paragraphen 5 bis 8 AEZG in sog. Werteinheiten (die nach Paragraph 2, Absatz 2, ein Prozentanteil des jeweiligen Gehaltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung) bemessen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung Artikel römisch 25 , der EO-Novelle 1991 Bundesgesetzblatt 628) unterliegt die AEZ weder der Einkommens- noch der Lohnsteuer und richtet sich ihre Pfändbarkeit nach den Bestimmungen der EO.
Nach herrschender Auffassung (Schwimann in Schwimann, ABGB Band 12, Rz 46, 47 zu § 140; Schwimann, Unterhaltsrecht2 136; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 233; 2 Ob 216/98y) sind (nur) Einnahmen eines Unterhaltspflichtigen, welche zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage; Zulagen (Zuschläge) mit Entgeltcharakter sind hingegen zum Gehalt zu addieren. Diese Auffassung findet ihre (normative) Stütze und Deckung auch in § 290 Abs 1 Z 1 EO idF der EO-Novelle 1991, wonach nur 'Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten', zur Gänze unpfändbar sind. Jedenfalls hinsichtlich des Sockelbetrages (§ 3 AEZG) und des Funktionszuschlages (§ 8 AEZG) ergibt sich bereits aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, daß die AEZ einen solchen festen Gehaltsbestandteil darstellt, der mangels Ausgleiches eines tatsächlichen Mehraufwandes ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.Nach herrschender Auffassung (Schwimann in Schwimann, ABGB Band 12, Rz 46, 47 zu Paragraph 140,; Schwimann, Unterhaltsrecht2 136; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 233; 2 Ob 216/98y) sind (nur) Einnahmen eines Unterhaltspflichtigen, welche zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage; Zulagen (Zuschläge) mit Entgeltcharakter sind hingegen zum Gehalt zu addieren. Diese Auffassung findet ihre (normative) Stütze und Deckung auch in Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, EO in der Fassung der EO-Novelle 1991, wonach nur 'Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten', zur Gänze unpfändbar sind. Jedenfalls hinsichtlich des Sockelbetrages (Paragraph 3, AEZG) und des Funktionszuschlages (Paragraph 8, AEZG) ergibt sich bereits aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, daß die AEZ einen solchen festen Gehaltsbestandteil darstellt, der mangels Ausgleiches eines tatsächlichen Mehraufwandes ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Dies hat jedoch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes auch für die Zuschläge der vom Revisionsrekurswerber im fraglichen Zeitraum bezogenen AEZ (Zonen-, Klima-, Krisenzuschlag) zu gelten. Auch wenn hiedurch nach den Legaldefinitionen des § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 AEZG grundsätzlich besondere Belastungen des im Ausland eingesetzten Bediensteten (Soldaten) aufgrund der besonderen geographischen Lage, der außergewöhnlichen klimatischen oder sonstigen Umweltverhältnisse sowie der besonderen (krisenhaften) Umstände des Auslandseinsatzortes abgegolten werden sollen, so ist doch nicht zu erkennen, daß es sich hiebei um (besondere) Einkommensanteile des Unterhaltspflichtigen handelte, welche zur Gänze oder auch nur zur Hälfte dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes seiner Person dienen sollten bzw im fraglichen Zeitraum gedient haben".Dies hat jedoch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes auch für die Zuschläge der vom Revisionsrekurswerber im fraglichen Zeitraum bezogenen AEZ (Zonen-, Klima-, Krisenzuschlag) zu gelten. Auch wenn hiedurch nach den Legaldefinitionen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AEZG grundsätzlich besondere Belastungen des im Ausland eingesetzten Bediensteten (Soldaten) aufgrund der besonderen geographischen Lage, der außergewöhnlichen klimatischen oder sonstigen Umweltverhältnisse sowie der besonderen (krisenhaften) Umstände des Auslandseinsatzortes abgegolten werden sollen, so ist doch nicht zu erkennen, daß es sich hiebei um (besondere) Einkommensanteile des Unterhaltspflichtigen handelte, welche zur Gänze oder auch nur zur Hälfte dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes seiner Person dienen sollten bzw im fraglichen Zeitraum gedient haben".
An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Der Revisionsrekurswerber verweist nur auf die Rechtsprechung, wonach Einkünfte, die teilweisen Entgeltcharakter und teilweisen Aufwandersatzcharakter haben, zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, ohne einen tatsächlichen Mehraufwand unter Beweis stellen zu können. Damit ist aber - zumal Gegenteiliges auch nicht den parlamentarischen Materialien zum AEZG (RV 131 BlgNR 18. GP sowie Bericht des Verfassungsausschusses 173 BlgNR 18. GP), in denen ausdrücklich sogar von den mit dem Einsatz verbundenen Verdienstmöglichkeiten die Rede ist, entnommen werden kann - davon auszugehen, daß tatsächlich keinem der Zuschläge gemäß § 4 Abs 3 leg cit eine Ausgleichsfunktion für im Ausland entstehende (entstandene) besondere Kosten (Mehraufwand) zukommt bzw zukam, es sich insoweit vielmehr um (versteckte) Gehaltsbestandteile handelt, welche zur Gänze ungekürzt in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen sind. Diese Auffassung deckt sich damit auch mit der in EFSlg 77.251 veröffentlichten Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht, in welcher ebenfalls bereits ausgesprochen wurde, daß mit dem Auslandseinsatz eines UN-Soldaten erhöhte Aufwendungen notwendigerweise verbunden seien, durch welche die erwähnten Zulagen verbraucht würden, schon deshalb nicht einsichtig sei, weil bekanntermaßen während des Einsatzes als (österreichischer) UN-Soldat diesem sowohl Unterkunft als auch Verpflegung bereitgestellt werden, sodaß schon daraus das Fehlen eines tatsächlichen (und mit den Zuschlägen besonders abzugeltenden) Mehraufwandes erhelle.An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Der Revisionsrekurswerber verweist nur auf die Rechtsprechung, wonach Einkünfte, die teilweisen Entgeltcharakter und teilweisen Aufwandersatzcharakter haben, zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, ohne einen tatsächlichen Mehraufwand unter Beweis stellen zu können. Damit ist aber - zumal Gegenteiliges auch nicht den parlamentarischen Materialien zum AEZG Regierungsvorlage 131 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode sowie Bericht des Verfassungsausschusses 173 BlgNR 18. GP), in denen ausdrücklich sogar von den mit dem Einsatz verbundenen Verdienstmöglichkeiten die Rede ist, entnommen werden kann - davon auszugehen, daß tatsächlich keinem der Zuschläge gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg cit eine Ausgleichsfunktion für im Ausland entstehende (entstandene) besondere Kosten (Mehraufwand) zukommt bzw zukam, es sich insoweit vielmehr um (versteckte) Gehaltsbestandteile handelt, welche zur Gänze ungekürzt in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen sind. Diese Auffassung deckt sich damit auch mit der in EFSlg 77.251 veröffentlichten Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht, in welcher ebenfalls bereits ausgesprochen wurde, daß mit dem Auslandseinsatz eines UN-Soldaten erhöhte Aufwendungen notwendigerweise verbunden seien, durch welche die erwähnten Zulagen verbraucht würden, schon deshalb nicht einsichtig sei, weil bekanntermaßen während des Einsatzes als (österreichischer) UN-Soldat diesem sowohl Unterkunft als auch Verpflegung bereitgestellt werden, sodaß schon daraus das Fehlen eines tatsächlichen (und mit den Zuschlägen besonders abzugeltenden) Mehraufwandes erhelle.
Da aber durch die Zuschläge nach dem AEZG - bloß die Rekrutierungsquote durch eine entsprechend hohe (und lukrative) Verdienstmöglichkeit potentieller und einsatzbereiter Auslandseinsatzwerber sichergestellt werden (vgl nochmals RV, aaO 5) soll, scheidet eine Anwendung der Rechtsprechung über die Nichtberücksichtigung von Zulagen, die reinen Aufwandersatzcharakter haben, bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus.Da aber durch die Zuschläge nach dem AEZG - bloß die Rekrutierungsquote durch eine entsprechend hohe (und lukrative) Verdienstmöglichkeit potentieller und einsatzbereiter Auslandseinsatzwerber sichergestellt werden vergleiche nochmals RV, aaO 5) soll, scheidet eine Anwendung der Rechtsprechung über die Nichtberücksichtigung von Zulagen, die reinen Aufwandersatzcharakter haben, bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus.
Dem Revisionsrekurs des Vaters kommt damit aus allen diesen Erwägungen keine Berechtigung zu.
Hingegen war dem Rekurs der Minderjährigen Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes ihrem Antrag entsprechend wiederherstellen.