Die nunmehr vorliegende Revision des Beklagten, in der er weiterhin die Limitierung des Unterhaltsanspruches der Klägerin mit 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage verlangt, ist - worauf die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen hat - mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dennoch unzulässig.Die nunmehr vorliegende Revision des Beklagten, in der er weiterhin die Limitierung des Unterhaltsanspruches der Klägerin mit 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage verlangt, ist - worauf die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen hat - mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dennoch unzulässig.
Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch der einkommenslosen Ehefrau (gleiches gilt für die geschiedene Ehegattin; Purtscheller - Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 130, hier iVm Rz 152) üblicherweise mit 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, wenn keine sonstigen Sorgepflichten bestehen (Purtscheller - Salzmann aaO, Rz 92 E 8). Wurde jedoch ein von dieser Regel abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen, der sich also nicht in der bloßen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches erschöpft, so ist bei der Neubemessung des Unterhalts aufgrund geänderter Verhältnisse an der seinerzeit festgelegten Relation zwischen Einkommen und Unterhaltsleistung im allgemeinen festzuhalten (JusExtra 831; RZ 1991, 231/72; ÖA 1992, 145 ua; vgl auch Purtscheller - Salzmann aaO, Rz 311 E 2). Inwieweit die geänderten Verhältnisse eine Korrektur des vereinbarten Unterhaltsanspruches erlauben, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln.Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch der einkommenslosen Ehefrau (gleiches gilt für die geschiedene Ehegattin; Purtscheller - Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 130, hier in Verbindung mit Rz 152) üblicherweise mit 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, wenn keine sonstigen Sorgepflichten bestehen (Purtscheller - Salzmann aaO, Rz 92 E 8). Wurde jedoch ein von dieser Regel abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen, der sich also nicht in der bloßen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches erschöpft, so ist bei der Neubemessung des Unterhalts aufgrund geänderter Verhältnisse an der seinerzeit festgelegten Relation zwischen Einkommen und Unterhaltsleistung im allgemeinen festzuhalten (JusExtra 831; RZ 1991, 231/72; ÖA 1992, 145 ua; vergleiche auch Purtscheller - Salzmann aaO, Rz 311 E 2). Inwieweit die geänderten Verhältnisse eine Korrektur des vereinbarten Unterhaltsanspruches erlauben, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln.
Hier haben die Parteien eine Unterhaltsregelung vereinbart, die der Frau 40 % des verfügbaren Einkommens des Mannes und dazu noch den Ersatz ihrer Krankenkassenbeiträge zusicherte. Daß damit in Abweichung von den üblichen Bemessungsgrundsätzen eine Berechnungsformel für den Unterhaltsanspruch der Klägerin geschaffen werden sollte, die auch unter geänderten Verhältnissen ihre Geltung behält, ist eine mögliche, ja sogar naheliegende Interpretation dieses Unterhaltsvergleiches, die für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist, weil sie den besonderen Umständen des Falles Rechnung trägt und damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl MietSlg 38/32; EFSlg 64.132; JusExtra 1258 ua). Immerhin wurde der Unterhaltsanspruch der Klägerin jahrelang nach dieser Formel ermittelt. Umstände, warum sie gerade jetzt nicht zur Anwendung kommen sollte, sind nicht hervorgekommen.Hier haben die Parteien eine Unterhaltsregelung vereinbart, die der Frau 40 % des verfügbaren Einkommens des Mannes und dazu noch den Ersatz ihrer Krankenkassenbeiträge zusicherte. Daß damit in Abweichung von den üblichen Bemessungsgrundsätzen eine Berechnungsformel für den Unterhaltsanspruch der Klägerin geschaffen werden sollte, die auch unter geänderten Verhältnissen ihre Geltung behält, ist eine mögliche, ja sogar naheliegende Interpretation dieses Unterhaltsvergleiches, die für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist, weil sie den besonderen Umständen des Falles Rechnung trägt und damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft vergleiche MietSlg 38/32; EFSlg 64.132; JusExtra 1258 ua). Immerhin wurde der Unterhaltsanspruch der Klägerin jahrelang nach dieser Formel ermittelt. Umstände, warum sie gerade jetzt nicht zur Anwendung kommen sollte, sind nicht hervorgekommen.
Die Zulässigkeit der Revision läßt sich aber auch nicht damit begründen, daß das Berufungsgericht meinte, die vergleichsweise Unterhaltsregelung habe sich noch im Rahmen der Konkretisierung des gesetzlichen Ehegattenunterhalts (bezogen auf eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG) gehalten und damit keinen neuen Anspruchsgrund geschaffen. Die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche läßt nämlich durchaus eine Bandbreite offen, die für die Berücksichtigung individueller Faktoren genützt werden kann. In diesem Sinn stellt die Zuerkennung eines Ehegattenunterhalts (oder Unterhalts der geschiedenen Frau), der 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen übersteigt, nicht schon für sich allein einen Bemessungsfehler dar, der die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt (vgl RZ 1992, 290/95). Auch hier bleiben die Umstände des Einzelfalls beachtlich, die im gegenständlichen Fall - wiederum unter Einbeziehung des Unterhaltsvergleiches und seiner Handhabung - darauf hinauslaufen, daß die Klägerin keineswegs auf den Mindestunterhalt verwiesen werden sollte. Ein grober Ermessensfehler des Berufungsgerichtes, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (vgl WoBl 1992, 155/112), ist somit auszuschließen.Die Zulässigkeit der Revision läßt sich aber auch nicht damit begründen, daß das Berufungsgericht meinte, die vergleichsweise Unterhaltsregelung habe sich noch im Rahmen der Konkretisierung des gesetzlichen Ehegattenunterhalts (bezogen auf eine Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG) gehalten und damit keinen neuen Anspruchsgrund geschaffen. Die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche läßt nämlich durchaus eine Bandbreite offen, die für die Berücksichtigung individueller Faktoren genützt werden kann. In diesem Sinn stellt die Zuerkennung eines Ehegattenunterhalts (oder Unterhalts der geschiedenen Frau), der 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen übersteigt, nicht schon für sich allein einen Bemessungsfehler dar, der die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt vergleiche RZ 1992, 290/95). Auch hier bleiben die Umstände des Einzelfalls beachtlich, die im gegenständlichen Fall - wiederum unter Einbeziehung des Unterhaltsvergleiches und seiner Handhabung - darauf hinauslaufen, daß die Klägerin keineswegs auf den Mindestunterhalt verwiesen werden sollte. Ein grober Ermessensfehler des Berufungsgerichtes, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre vergleiche WoBl 1992, 155/112), ist somit auszuschließen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.