Zutreffend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, soweit es von davon ausgeht, der Unterhaltsvergleich sei nach der Scheidung nicht mehr wirksam: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich durch die Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich die Abmachung auch auf die Zeit nach der schon in Aussicht gestandenen Scheidung bezieht oder der Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG vorliegt (Zankl in Schwimann, ABGB3, § 66 EheG Rz 5; SSV-NF 3/83; EvBl 1987/18; SZ 55/74; 8 Ob 503/95; 3 Ob 2307/96b). Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu: Die Auslegung des 1995 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs, der Wille der Streitparteien sei nicht darauf gerichtet gewesen, eine Regelung auch für den Zeitraum nach einer etwaigen Scheidung zu treffen, stellt ein korrektes Auslegungsergebnis dar, dass auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (RIS-Justiz RS0113785). Fest steht, dass die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Beklagten gemäß § 49 EheG erfolgt ist. In einem solchen Fall tritt der während aufrechter Ehe geschaffene Unterhaltstitel auch gegenüber dem schuldlos geschiedenen Ehegatten mit Wirksamkeit der Scheidung außer Kraft (3 Ob 2307/96b). Die Revisionsausführungen, der Unterhaltsvergleich bleibe im Falle einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG wirksam, treffen somit hier nicht zu.Zutreffend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, soweit es von davon ausgeht, der Unterhaltsvergleich sei nach der Scheidung nicht mehr wirksam: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich durch die Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich die Abmachung auch auf die Zeit nach der schon in Aussicht gestandenen Scheidung bezieht oder der Fall einer Scheidung nach Paragraph 55, EheG mit Verschuldensausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG vorliegt (Zankl in Schwimann, ABGB3, Paragraph 66, EheG Rz 5; SSV-NF 3/83; EvBl 1987/18; SZ 55/74; 8 Ob 503/95; 3 Ob 2307/96b). Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu: Die Auslegung des 1995 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs, der Wille der Streitparteien sei nicht darauf gerichtet gewesen, eine Regelung auch für den Zeitraum nach einer etwaigen Scheidung zu treffen, stellt ein korrektes Auslegungsergebnis dar, dass auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (RIS-Justiz RS0113785). Fest steht, dass die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Beklagten gemäß Paragraph 49, EheG erfolgt ist. In einem solchen Fall tritt der während aufrechter Ehe geschaffene Unterhaltstitel auch gegenüber dem schuldlos geschiedenen Ehegatten mit Wirksamkeit der Scheidung außer Kraft (3 Ob 2307/96b). Die Revisionsausführungen, der Unterhaltsvergleich bleibe im Falle einer Scheidung nach Paragraph 55, EheG mit Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG wirksam, treffen somit hier nicht zu.
Die Vorinstanzen haben im Einklang mit der Rechtsprechung die Unterhaltshöhe unter Anwendung einer Prozentquote von 33 % des Nettoeinkommens des Beklagten errechnet (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 171). Dies entspricht den allgemein üblichen Sätzen. Wenngleich dieser Prozentsatz keine starre Regel bildet, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu folgen, wenn es die Unterhaltshöhe in Zusammenhang mit dem vor der Scheidung abgeschlossenen Unterhaltsvergleich bringt. Nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen ein während aufrechter Ehe geschlossener und mit Rechtskraft der Scheidung unwirksam gewordener Unterhaltsvergleich ein Kriterium zur Bestimmung der Höhe des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 66 EheG sein könnte und zur Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des schuldlos geschiedenen Teils führen sollte. Die während aufrechter Ehe getroffene vertragliche Unterhaltsregelung umgrenzt somit nicht die „angemessene Lebensführung" und stellt keine Höchstgrenze des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 66 EheG dar. Auch die Pachteinkünfte von insgesamt 88 EUR pro Jahr vermindern den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht. Unterhaltsansprüche nach § 66 EheG bestehen, sofern die Erträgnisse aus Vermögen oder aus einer zumutbaren Berufstätigkeit nicht ausreichen. Ganz geringe Erträgnisse des Vermögens - wie sie die Pachteinkünfte von insgesamt 88 EUR pro Jahr darstellen - können außer Betracht bleiben (Zankl aaO § 66 EheG Rz 27 mwN). Der beim Verkauf von Liegenschaften angebliche erzielte Kaufpreis ist teils deshalb irrelevant, weil „Einkünfte aus Veräußerungen" erstmals in der Revision behauptet werden und dies daher dem Neuerungsverbot unterliegt. Der nach den Feststellungen im Jänner 2001 vereinnahmte Kaufpreis von 3.633,64 EUR stellt zwar zu berücksichtigendes Vermögen der Klägerin dar, das aber für die Zeit ab 1. 3. 2003 - auf diesen Zeitraum bezieht sich der Unterhaltsprozess - nicht mehr relevant ist, weil dieses Vermögen im Laufe von 26 Monaten bereits verbraucht werden durfte. Die Revision ist jedoch deshalb berechtigt, da Feststellungen zur Höhe jener (Betriebs)Kosten fehlen, die der Beklagte für das von der Klägerin allein bewohnte Haus geleistet hat. Grundsätzlich sind zwar gemischte Unterhaltsleistungen, also Geld- und Naturalleistungen, dann unzulässig, wenn eine Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt besteht (RIS-Justiz RS0047454, RS0107507, RS0047460). Aufwendungen, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten udgl), stellen aber anrechenbaren Naturalunterhalt dar. Insoweit ist auch gemischter Unterhalt, bestehend aus Natural- und Geldleistung, jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung der Wohnung liegt (1 Ob 519/93) und das Verbleiben in der Wohnung bzw dem Haus - wie hier - einer zumindest schlüssigen Vereinbarung der Ehegatten entspricht (2 Ob 264/04v). Dem Revisionsvorbringen, die Zahlung der Betriebskosten und Abgaben durch den Beklagten sei entsprechend zu berücksichtigen und wirke sich (zumindest) auf einen allfälligen Rückstand vermindernd aus, kommt somit Berechtigung zu. Dass die Zahlung der Betriebskosten und Abgaben durch den Beklagten den Unterhaltsanspruch der Klägerin mindern kann, findet seine Begründung freilich allein darin, dass es sich um anrechenbaren Naturalunterhalt handelt. Auf den mit Rechtskraft der Scheidung unwirksam gewordenen Unterhaltsvergleich kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht mehr berufen. Da Verfahrensgegenstand die Bemessung des Unterhalts ist, stellt sich die Frage der Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Forderung nach § 293 EO jedenfalls insoweit nicht, als der Beklagte durch Zahlung einzelner Beträge Naturalunterhalt leistete. Bei der Bemessung des Unterhalts ist dem Existenzminimum nur insoweit Bedeutung zuzumessen, als zu dessen Sicherung im Einzelfall ausnahmsweise eine Erhöhung der - jeweils nur eine Orientierungshilfe darstellenden - Prozentquote in Frage kommen kann; dies etwa dann, wenn der so errechnete Unterhaltsbeitrag allzu weit unter dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen liegt ( 3 Ob 1520/91).Die Vorinstanzen haben im Einklang mit der Rechtsprechung die Unterhaltshöhe unter Anwendung einer Prozentquote von 33 % des Nettoeinkommens des Beklagten errechnet (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 171). Dies entspricht den allgemein üblichen Sätzen. Wenngleich dieser Prozentsatz keine starre Regel bildet, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu folgen, wenn es die Unterhaltshöhe in Zusammenhang mit dem vor der Scheidung abgeschlossenen Unterhaltsvergleich bringt. Nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen ein während aufrechter Ehe geschlossener und mit Rechtskraft der Scheidung unwirksam gewordener Unterhaltsvergleich ein Kriterium zur Bestimmung der Höhe des angemessenen Unterhalts im Sinne des Paragraph 66, EheG sein könnte und zur Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des schuldlos geschiedenen Teils führen sollte. Die während aufrechter Ehe getroffene vertragliche Unterhaltsregelung umgrenzt somit nicht die „angemessene Lebensführung" und stellt keine Höchstgrenze des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 66, EheG dar. Auch die Pachteinkünfte von insgesamt 88 EUR pro Jahr vermindern den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht. Unterhaltsansprüche nach Paragraph 66, EheG bestehen, sofern die Erträgnisse aus Vermögen oder aus einer zumutbaren Berufstätigkeit nicht ausreichen. Ganz geringe Erträgnisse des Vermögens - wie sie die Pachteinkünfte von insgesamt 88 EUR pro Jahr darstellen - können außer Betracht bleiben (Zankl aaO Paragraph 66, EheG Rz 27 mwN). Der beim Verkauf von Liegenschaften angebliche erzielte Kaufpreis ist teils deshalb irrelevant, weil „Einkünfte aus Veräußerungen" erstmals in der Revision behauptet werden und dies daher dem Neuerungsverbot unterliegt. Der nach den Feststellungen im Jänner 2001 vereinnahmte Kaufpreis von 3.633,64 EUR stellt zwar zu berücksichtigendes Vermögen der Klägerin dar, das aber für die Zeit ab 1. 3. 2003 - auf diesen Zeitraum bezieht sich der Unterhaltsprozess - nicht mehr relevant ist, weil dieses Vermögen im Laufe von 26 Monaten bereits verbraucht werden durfte. Die Revision ist jedoch deshalb berechtigt, da Feststellungen zur Höhe jener (Betriebs)Kosten fehlen, die der Beklagte für das von der Klägerin allein bewohnte Haus geleistet hat. Grundsätzlich sind zwar gemischte Unterhaltsleistungen, also Geld- und Naturalleistungen, dann unzulässig, wenn eine Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt besteht (RIS-Justiz RS0047454, RS0107507, RS0047460). Aufwendungen, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten udgl), stellen aber anrechenbaren Naturalunterhalt dar. Insoweit ist auch gemischter Unterhalt, bestehend aus Natural- und Geldleistung, jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung der Wohnung liegt (1 Ob 519/93) und das Verbleiben in der Wohnung bzw dem Haus - wie hier - einer zumindest schlüssigen Vereinbarung der Ehegatten entspricht (2 Ob 264/04v). Dem Revisionsvorbringen, die Zahlung der Betriebskosten und Abgaben durch den Beklagten sei entsprechend zu berücksichtigen und wirke sich (zumindest) auf einen allfälligen Rückstand vermindernd aus, kommt somit Berechtigung zu. Dass die Zahlung der Betriebskosten und Abgaben durch den Beklagten den Unterhaltsanspruch der Klägerin mindern kann, findet seine Begründung freilich allein darin, dass es sich um anrechenbaren Naturalunterhalt handelt. Auf den mit Rechtskraft der Scheidung unwirksam gewordenen Unterhaltsvergleich kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht mehr berufen. Da Verfahrensgegenstand die Bemessung des Unterhalts ist, stellt sich die Frage der Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Forderung nach Paragraph 293, EO jedenfalls insoweit nicht, als der Beklagte durch Zahlung einzelner Beträge Naturalunterhalt leistete. Bei der Bemessung des Unterhalts ist dem Existenzminimum nur insoweit Bedeutung zuzumessen, als zu dessen Sicherung im Einzelfall ausnahmsweise eine Erhöhung der - jeweils nur eine Orientierungshilfe darstellenden - Prozentquote in Frage kommen kann; dies etwa dann, wenn der so errechnete Unterhaltsbeitrag allzu weit unter dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen liegt ( 3 Ob 1520/91).
Infolge Fehlens von Feststellungen zur Höhe jener (Betriebs)Kosten, die der Beklagte im Einverständnis mit der Klägerin für das von ihr nunmehr allein bewohnte Haus geleistet hat bzw leistet und deren Höhe er - allenfalls nach Anleitung durch das Erstgericht - noch darzustellen haben wird, ist die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen sowie die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht unumgänglich.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.