Rechtssatz RS0047361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047361
Entscheidungsdatum
04.04.2006
Rechtssatz
Auch ein Unterhaltsvergleich, der sich nur auf die Unterhaltspflicht während des Bestandes der Ehe bezieht, verliert mit Scheidung der Ehe seine Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 281/54
Entscheidungstext OGH 28.04.1954 3 Ob 281/54
Veröff: SZ 27/116
- 4 Ob 538/82
Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 538/82
Veröff: SZ 55/74
- 1 Ob 3/06g
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 3/06g
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich durch die Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich die Abmachung auch auf die Zeit nach der schon in Aussicht gestandenen Scheidung bezieht oder der Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß §61 Abs 3 EheG vorliegt. (T1)
Schlagworte
Siehe aber nunmehr Entscheidungen zu § 69 Abs 2 EheG. Kein Erlöschen
bei Scheidungen nach § 55 EheG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047361
Dokumentnummer
JJR_19540428_OGH0002_0030OB00281_5400000_002