Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage, ob der Anspruch der Beklagten aus dem vor dem Landgericht Berlin am 15. 11. 1960 geschlossenen gerichtlichen Vergleich infolge Scheidung ihrer Ehe oder infolge Verzichts erloschen ist, betrifft den Grund des Anspruches, sodaß dem Rechtsmittel des Klägers die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO nicht entgegensteht. Die Zulässigkeit seiner Revision ist auch nicht von einem Ausspruch des Berufungsgerichtes iS des § 500 Abs. 2 ZPO abhängig. Oppositionsurteile sind nicht zu bewerten (Fasching ErgBd. 66; EvBl. 1968/162). Dasselbe gilt für Feststellungsklagen, die auf Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes einer Geldforderung gerichtet sind (5 Ob 545, 546/79). Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes in Geld sind Geldansprüche, für die eine Bewertung gemäß § 500 Abs. 2 ZPO überhaupt nicht in Betracht kommt. Ihre Bewertung hat nach § 58 Abs. 1 JN zu erfolgen, auf den § 500 Satz 2 JN verweist (Fasching IV 231; derselbe, ErgBd. 66). Auch Urteile der zweiten Instanz, mit denen über das Begehren auf Feststellung des Erlöschens eines Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit und (vorbehaltlich einer Neufestsetzung) auch für die Zukunft (vgl. Heller - Berger - Stix I 379; SZ 22/62; SZ 18/234) abgesprochen wird, sind somit nicht zu bewerten. Die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen richtet sich, soweit nicht ohnehin ein bestimmter Unterhaltsrückstand geltend gemacht wird, nach dem gemäß § 58 Abs. 1 JN zu berechnenden Streitwert.Die Frage, ob der Anspruch der Beklagten aus dem vor dem Landgericht Berlin am 15. 11. 1960 geschlossenen gerichtlichen Vergleich infolge Scheidung ihrer Ehe oder infolge Verzichts erloschen ist, betrifft den Grund des Anspruches, sodaß dem Rechtsmittel des Klägers die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht entgegensteht. Die Zulässigkeit seiner Revision ist auch nicht von einem Ausspruch des Berufungsgerichtes iS des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO abhängig. Oppositionsurteile sind nicht zu bewerten (Fasching ErgBd. 66; EvBl. 1968/162). Dasselbe gilt für Feststellungsklagen, die auf Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes einer Geldforderung gerichtet sind (5 Ob 545, 546/79). Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes in Geld sind Geldansprüche, für die eine Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO überhaupt nicht in Betracht kommt. Ihre Bewertung hat nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu erfolgen, auf den Paragraph 500, Satz 2 JN verweist (Fasching römisch vier 231; derselbe, ErgBd. 66). Auch Urteile der zweiten Instanz, mit denen über das Begehren auf Feststellung des Erlöschens eines Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit und (vorbehaltlich einer Neufestsetzung) auch für die Zukunft vergleiche Heller - Berger - Stix römisch eins 379; SZ 22/62; SZ 18/234) abgesprochen wird, sind somit nicht zu bewerten. Die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen richtet sich, soweit nicht ohnehin ein bestimmter Unterhaltsrückstand geltend gemacht wird, nach dem gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN zu berechnenden Streitwert.
In der Sache selbst ging das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichtes München vom 8. 4. 1976 nach den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl. 105/1960 (im folgenden kurz: "Vertrag"), in Österreich anzuerkennen ist. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Vertrages werden die in Zivil- und Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen (in einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit) über Ansprüche der Parteien erkannt wird, im anderen Staat anerkannt. Über Ansprüche der Parteien wird auch mit abweisenden Entscheidungen erkannt. Die auf Holzhammer (Zivilprozeßrecht[2], 296) gestützten Ausführungen des Revisionswerbers, ausländische Urteile würden in Österreich nur dann der Rechtskraft teilhaft, wenn sie als stattgebende Leistungsurteile in Österreich vollstreckbar wären, beziehen sich auf den Fall, daß es an einer besonderen staatsvertraglichen Regelung über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit fehlt. Für den vorliegenden Vertrag ist aber die Anerkennung einer Entscheidung von ihrer Vollstreckbarkeit unabhängig. Eine Entscheidung des Partnerstaates ist anzuerkennen, soweit der Vertrag anwendbar, die Qualifikation nach Art. 1 gegeben und kein Versagungsgrund nach Art. 2 und 3 Abs. 2 des Vertrages vorhanden ist. Nur für die Vollstreckung einer Entscheidung des Partnerstaates ist nach Art. 5 Abs. 1 und 2 die Anerkennung Voraussetzung (Matscher, Der neue österreichischdeutsche Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Lichte der allgemeinen Lehren des Internationalen Zivilprozeßrechts, JBl. 1960, 265 ff., 271). Versagungsgrunde iS des Vertrages - auf den vom Revisionswerber behaupteten Verstoß der anzuerkennenden Entscheidung gegen den ordre public (vgl. Art. 2 Z 1 des Vertrages) wird noch zurückzukommen sein - liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Versagungsgrund des Art. 3 Abs. 2 des Vertrages ("wenn die Entscheidung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen oder eines erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Todeserklärung eines Angehörigen des Staates beruht, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird) nicht in Frage. Diese Bestimmung findet ihre Rechtfertigung darin, daß sich die Staaten seit jeher die Entscheidung über Statusfragen eigener Staatsangehöriger vorbehalten (Sedlacek, Neuregelung der Zwangsvollstreckung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ZfRV 1960, 58, 65 FN 34). Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichtes München sind keine Statusfragen, sondern die Frage der Fortgeltung eines vor der Ehescheidung geschaffenen Exekutionstitels.In der Sache selbst ging das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichtes München vom 8. 4. 1976 nach den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, Bundesgesetzblatt 105 aus 1960, (im folgenden kurz: "Vertrag"), in Österreich anzuerkennen ist. Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Vertrages werden die in Zivil- und Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen (in einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit) über Ansprüche der Parteien erkannt wird, im anderen Staat anerkannt. Über Ansprüche der Parteien wird auch mit abweisenden Entscheidungen erkannt. Die auf Holzhammer (Zivilprozeßrecht[2], 296) gestützten Ausführungen des Revisionswerbers, ausländische Urteile würden in Österreich nur dann der Rechtskraft teilhaft, wenn sie als stattgebende Leistungsurteile in Österreich vollstreckbar wären, beziehen sich auf den Fall, daß es an einer besonderen staatsvertraglichen Regelung über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit fehlt. Für den vorliegenden Vertrag ist aber die Anerkennung einer Entscheidung von ihrer Vollstreckbarkeit unabhängig. Eine Entscheidung des Partnerstaates ist anzuerkennen, soweit der Vertrag anwendbar, die Qualifikation nach Artikel eins, gegeben und kein Versagungsgrund nach Artikel 2 und 3 Absatz 2, des Vertrages vorhanden ist. Nur für die Vollstreckung einer Entscheidung des Partnerstaates ist nach Artikel 5, Absatz eins und 2 die Anerkennung Voraussetzung (Matscher, Der neue österreichischdeutsche Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Lichte der allgemeinen Lehren des Internationalen Zivilprozeßrechts, JBl. 1960, 265 ff., 271). Versagungsgrunde iS des Vertrages - auf den vom Revisionswerber behaupteten Verstoß der anzuerkennenden Entscheidung gegen den ordre public vergleiche Artikel 2, Ziffer eins, des Vertrages) wird noch zurückzukommen sein - liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Versagungsgrund des Artikel 3, Absatz 2, des Vertrages ("wenn die Entscheidung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen oder eines erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Todeserklärung eines Angehörigen des Staates beruht, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird) nicht in Frage. Diese Bestimmung findet ihre Rechtfertigung darin, daß sich die Staaten seit jeher die Entscheidung über Statusfragen eigener Staatsangehöriger vorbehalten (Sedlacek, Neuregelung der Zwangsvollstreckung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ZfRV 1960, 58, 65 FN 34). Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichtes München sind keine Statusfragen, sondern die Frage der Fortgeltung eines vor der Ehescheidung geschaffenen Exekutionstitels.
Damit ist die Entscheidung des Amtsgerichtes München in Österreich anzuerkennen. Eine ausländische Entscheidung anzuerkennen heißt, sie hinsichtlich ihrer prozeßrechtlichen Wirkungen - Rechtskraft und allenfalls auch Vollstreckbarkeit - einer inländischen Entscheidung vollkommen gleichzustellen (Matscher aaO 270; SZ 49/87). Die Entscheidung des Amtsgerichtes München ist daher in ihren prozeßrechtlichen Auswirkungen so zu beurteilen, als ob sie durch ein inländisches Gericht gefällt worden wäre.
Davon ausgehend hat das Berufungsgericht auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung zutreffend bejaht. Auch ohne Identität der Begehren kann ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RZ 1977/49; RZ 1980/31; JBl. 1980, 541 ua.). Diese Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig bereits entschiedenen Anspruches aus, nicht aber auch die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren. Der Richter hat hiebei von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine solche Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt (Fasching III 694 f., 705 ff.; 2 Ob 228/77). Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteiles festgestellt werden soll (Fasching III 714).Davon ausgehend hat das Berufungsgericht auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung zutreffend bejaht. Auch ohne Identität der Begehren kann ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RZ 1977/49; RZ 1980/31; JBl. 1980, 541 ua.). Diese Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig bereits entschiedenen Anspruches aus, nicht aber auch die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren. Der Richter hat hiebei von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine solche Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt (Fasching römisch drei 694 f., 705 ff.; 2 Ob 228/77). Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteiles festgestellt werden soll (Fasching römisch drei 714).
Im gegenständlichen Fall hat das Amtsgericht München die Unterhaltsklage der nunmehrigen Beklagten im Umfang eines Betrages von 600 DM monatlich ausschließlich wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Notwendige rechtliche Voraussetzung dieser Abweisung war die Annahme, daß die (damalige) Klägerin aus dem rechtswirksam gebliebenen Vergleich vom 15. 11. 1960 weiterhin vollstrecken könne. Gerade das begriffliche Gegenteil dieser die Entscheidung allein tragenden Annahme würde aber festgestellt, wenn dem Begehren des Klägers, der Vergleich vor dem Landgericht Berlin vom 15. 11. 1960 sei erloschen, stattgegeben würde.
Die sogenannte Bindungswirkung betrifft somit gerade jene Fälle, in denen eine Rechtskraftwirkung mangels Identität der Begehren nicht besteht. Die sowohl unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit als auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgetragene Rüge des Revisionswerbers, den beiden Prozessen lägen verschiedene Begehren zugrunde, geht daher ins Leere. Die Behauptung des Revisionswerbers, er habe sich im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München nicht auf die Rechtswirksamkeit des Vergleiches vom 15. 11. 1960 berufen, ist aktenwidrig. Aus dem Urteil des Amtsgerichtes München geht hervor, daß der (dortige) Beklagte vorbrachte, der Klage mangle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die (vormalige) Klägerin bereits einen Titel für ihre Unterhaltsansprüche habe.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Entscheidung des Amtsgerichtes München die Anerkennung zu versagen wäre, weil sie der öffentlichen Ordnung in Österreich, also des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, widerspreche (Art. 2 Z 1 des Vertrages). Es ist wohl richtig, daß die deutsche und die österreichische Rechtsprechung in der Frage, ob ein über die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes an einen Ehegatten während aufrechter Ehe geschaffener Exekutionstitel nach der Ehescheidung weiter gilt, verschiedener Ansicht sind. Die deutsche Rechtsprechung nimmt Identität zwischen der ehelichen (§§ 1360 bis 1361 BGB) und der nachehelichen (§§ 1569 ff. BGB) Unterhaltspflicht an, sodaß während der Ehe gemäß § 1360 oder § 1361 BGB erwirkte Unterhaltstitel über die Scheidung hinaus ihre Gültigkeit behalten und nicht mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen werden können (Palandt, BGB[40] 1273). Die durch das Amtsgericht München mit der Berufung auf diese Rechtsprechung offenbar erfolgte Anknüpfung an das deutsche Recht bildet keinen Grund, der Entscheidung die Anerkennung zu versagen (Art. 3 Abs. 1 des Vertrages). Die Prüfung hat sich vielmehr auf das Vorliegen der in Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 des Vertrages genannten Versagungsgrunde zu beschränken (Art. 4 des Vertrages).Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Entscheidung des Amtsgerichtes München die Anerkennung zu versagen wäre, weil sie der öffentlichen Ordnung in Österreich, also des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, widerspreche (Artikel 2, Ziffer eins, des Vertrages). Es ist wohl richtig, daß die deutsche und die österreichische Rechtsprechung in der Frage, ob ein über die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes an einen Ehegatten während aufrechter Ehe geschaffener Exekutionstitel nach der Ehescheidung weiter gilt, verschiedener Ansicht sind. Die deutsche Rechtsprechung nimmt Identität zwischen der ehelichen (Paragraphen 1360 bis 1361 BGB) und der nachehelichen (Paragraphen 1569, ff. BGB) Unterhaltspflicht an, sodaß während der Ehe gemäß Paragraph 1360, oder Paragraph 1361, BGB erwirkte Unterhaltstitel über die Scheidung hinaus ihre Gültigkeit behalten und nicht mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen werden können (Palandt, BGB[40] 1273). Die durch das Amtsgericht München mit der Berufung auf diese Rechtsprechung offenbar erfolgte Anknüpfung an das deutsche Recht bildet keinen Grund, der Entscheidung die Anerkennung zu versagen (Artikel 3, Absatz eins, des Vertrages). Die Prüfung hat sich vielmehr auf das Vorliegen der in Artikel 2 und Artikel 3, Absatz 2, des Vertrages genannten Versagungsgrunde zu beschränken (Artikel 4, des Vertrages).
Die österreichische Lehre und Rechtsprechung vertreten hingegen den Standpunkt, daß ein Urteil, mit dem einem Ehegatten die Leistung des Unterhaltes an den anderen Ehegatten aufgetragen wird, im Regelfall nicht über die Scheidung der Ehe hinauswirkt.
Das Gericht habe sich im Oppositionsprozeß darauf zu beschränken festzustellen, ob die Ehe rechtskräftig geschieden wurde und ob sich der Titel nur auf den Unterhalt während des Bestandes der Ehe bezieht. Ein Titel für Unterhaltsansprüche aus aufrechter Ehe erlösche mit der Scheidung und könne nicht für Ansprüche, die auf §§ 66 ff. EheG gestützt würden, als Exekutionstitel verwendet werden. Im Oppositionsprozeß habe eine Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes nicht stattzufinden (Heller - Berger - Stix I 381; SZ 24/75; SZ 27/116; JBl. 1956, 206). Im Falle einer Ehescheidung gemäß § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs. 3 EheG wird allerdings ein während der Ehe geschaffener, den gesetzlichen Unterhalt bestimmender Exekutionstitel nicht unwirksam, weil das Gesetz für diesen Scheidungsfall vorsieht, daß die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten durch die Scheidung nicht geändert werden darf (EvBl. 1980/58; EvBl. 1981/147; AnwBl. 1981, 257 ua.).Das Gericht habe sich im Oppositionsprozeß darauf zu beschränken festzustellen, ob die Ehe rechtskräftig geschieden wurde und ob sich der Titel nur auf den Unterhalt während des Bestandes der Ehe bezieht. Ein Titel für Unterhaltsansprüche aus aufrechter Ehe erlösche mit der Scheidung und könne nicht für Ansprüche, die auf Paragraphen 66, ff. EheG gestützt würden, als Exekutionstitel verwendet werden. Im Oppositionsprozeß habe eine Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes nicht stattzufinden (Heller - Berger - Stix römisch eins 381; SZ 24/75; SZ 27/116; JBl. 1956, 206). Im Falle einer Ehescheidung gemäß Paragraph 55, EheG mit Verschuldensausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG wird allerdings ein während der Ehe geschaffener, den gesetzlichen Unterhalt bestimmender Exekutionstitel nicht unwirksam, weil das Gesetz für diesen Scheidungsfall vorsieht, daß die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten durch die Scheidung nicht geändert werden darf (EvBl. 1980/58; EvBl. 1981/147; AnwBl. 1981, 257 ua.).
Auch die österreichische Rechtsprechung anerkennt somit seit dem Eherechtsänderungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Weitergeltung des während aufrechter Ehe geschaffenen Exekutionstitels für die Zeit nach der Ehescheidung.
Eine Erweiterung dieses Grundsatzes auf alle jene Fälle, in denen ein Ehegatte nach der Scheidung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch (wenn auch in geringerer Höhe als während aufrechter Ehe) behält, erschiene auch für das österreichische Recht nicht unvertretbar; daraus folgt aber, daß der vom Amtsgericht München angewendete Grundsatz der Identität zwischen ehelichem und nachehelichem Unterhalt nicht zu einem Ergebnis führt, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre (vgl. § 6 IPRG).Eine Erweiterung dieses Grundsatzes auf alle jene Fälle, in denen ein Ehegatte nach der Scheidung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch (wenn auch in geringerer Höhe als während aufrechter Ehe) behält, erschiene auch für das österreichische Recht nicht unvertretbar; daraus folgt aber, daß der vom Amtsgericht München angewendete Grundsatz der Identität zwischen ehelichem und nachehelichem Unterhalt nicht zu einem Ergebnis führt, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre vergleiche Paragraph 6, IPRG).
Da die Entscheidung des Amtsgerichtes München über das Aufrechtbleiben des vor dem Landgericht Berlin am 15. 11. 1960 geschlossenen Vergleiches in Österreich anzuerkennen ist, kommt auch ein Ausspruch, mit dem dieser Vergleich nur für den österreichischen Rechtsbereich für erloschen erklärt wird, nicht in Frage.
Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Es ist zwar richtig, daß die zweite Instanz zur Frage des Verzichtes der Beklagten auf die Rechte aus dem Unterhaltsvergleich vom 15. 11. 1960 nicht Stellung genommen hat. In diesem Punkt erweist sich jedoch die damit von der zweiten Instanz ohne weitere Ausführungen übernommene rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes als zutreffend. Über die prozessualen Wirkungen der vor dem Amtsgericht München abgegebenen Verzichtserklärung hatte allein das Prozeßgericht zu entscheiden, das zum Ergebnis gelangte, daß ein wirksamer Verzicht nicht vorliege. Privatrechtliche Wirkungen vermag diese Erklärung schon deshalb nicht zu entfalten, weil der Kläger die sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht (Palandt aaO 399) annahmebedürftige Verzichtserklärung der Beklagten nicht angenommen hat. Zwar genügt zur Annahme eines Verzichtes im allgemeinen Stillschweigen (SZ 19/184; EvBl. 1971/229 uva.); der Kläger hat aber seinen Standpunkt, die Beklagte brauche keinen neuen Exekutionstitel, weil sie weiterhin aus dem gerichtlichen Vergleich vom 15. 11. 1960 vollstrecken könne, aufrechterhalten und sich damit auch durchgesetzt. Ein solches Verhalten ist aber mit der Annahme der Verzichtserklärung unvereinbar.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß infolge Bindung an die Entscheidung des Amtsgerichtes München vom Weiterbestehen des am 15. 11. 1960 vor dem Landgericht Berlin abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches zwischen den Streitteilen auszugehen ist.