Aus der Begründung:
Ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Unterhaltsleistung an seine Gattin aufgetragen wird, wirkt nicht über die Scheidung der Ehe hinaus, da dieser Unterhaltsanspruch sich aus § 91 ABGB. ergibt, während der Unterhaltsanspruch der Ehegattin nach der Scheidung in den Bestimmungen der §§ 66 ff. EheG. seine Grundlage hat. (SZ. XXIV/75 und die dort bezogene Rechtsprechung). Durch die Rechtskraft des Scheidungsurteiles ist daher der Anspruch aus dem Urteil über den Unterhaltsanspruch nach § 91 ABGB. erloschen und es kann ein derartiger Titel für Ansprüche, die auf § 66 EheG. gestützt werden, nicht mehr als Exekutionstitel verwendet werden. Das gleiche muß aber auch für einen Unterhaltsvergleich gelten, der sich nur auf die Unterhaltspflicht während des Bestandes der Ehe bezieht, da auch ein solcher Vergleich durch die Rechtskraft des Scheidungsurteiles seine Wirksamkeit verliert.Ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Unterhaltsleistung an seine Gattin aufgetragen wird, wirkt nicht über die Scheidung der Ehe hinaus, da dieser Unterhaltsanspruch sich aus Paragraph 91, ABGB. ergibt, während der Unterhaltsanspruch der Ehegattin nach der Scheidung in den Bestimmungen der Paragraphen 66, ff. EheG. seine Grundlage hat. (SZ. XXIV/75 und die dort bezogene Rechtsprechung). Durch die Rechtskraft des Scheidungsurteiles ist daher der Anspruch aus dem Urteil über den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 91, ABGB. erloschen und es kann ein derartiger Titel für Ansprüche, die auf Paragraph 66, EheG. gestützt werden, nicht mehr als Exekutionstitel verwendet werden. Das gleiche muß aber auch für einen Unterhaltsvergleich gelten, der sich nur auf die Unterhaltspflicht während des Bestandes der Ehe bezieht, da auch ein solcher Vergleich durch die Rechtskraft des Scheidungsurteiles seine Wirksamkeit verliert.
Das Prozeßgericht hat, allerdings ohne irgend welche Beweise darüber aufzunehmen und zu dem Vorbringen der Beklagten Stellung zu nehmen, daß sich der Vergleich auch auf den Unterhalt nach der Scheidung beziehen sollte, angenommen, daß durch den Vergleich nur die Unterhaltsansprüche während des Bestandes der Ehe geregelt werden sollten, hat aber dennoch dem Begehren nicht zur Gänze stattgegeben, von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß der Exekutionstitel nunmehr zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nach § 66 EheG. verwendet werden könne. Das Berufungsgericht war der unrichtigen Rechtsmeinung, daß zwar der Ehemann berechtigt sei, eine Klage nach § 35 EO. zu erheben, wenn der Unterhaltstitel sich nur auf die Zeit während des Bestandes der Ehe bezogen hat und die Ehe geschieden wurde, daß aber das Gericht im Oppositionsprozeß die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung des Unterhaltes zu prüfen und diesen allenfalls neu festzusetzen habe, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob der Vergleich sich nur auf die Unterhaltspflicht während des Bestandes der Ehe beziehe oder auch die Unterhaltsansprüche der Ehegattin nach der bevorstehenden Scheidung regeln sollte, wie die Beklagte behauptet. Da, wie bereits ausgeführt, die Wirksamkeit des Unterhaltstitels, der sich nur auf den Unterhalt während des Bestandes der Ehe bezieht, durch das Scheidungsurteil erloschen ist, hat sich das Gericht im Oppositionsprozeß darauf zu beschränken, festzustellen, ob die Ehe rechtskräftig geschieden wurde und ob sich der Titel nur auf den Unterhalt während des Bestandes der Ehe bezieht; treffen diese Voraussetzungen zu, so ist den Einwendungen nach § 35 EO. stattzugeben, ohne daß im Oppositionsprozeß, der nur die Frage zum Gegenstand hat, ob der Anspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, geprüft werden darf, welcher Unterhaltsbeitrag nunmehr im Hinblick auf das Scheidungsurteil angemessen ist. In einem solchen Fall muß vielmehr die unterhaltsberechtigte Ehegattin einen neuen Exekutionstitel erwirken, da der ursprüngliche Titel durch die Scheidung unwirksam geworden ist. Allerdings ist das Gericht an das Begehren der Klage nach § 35 EO. gebunden und darf dieses Begehren gemäß § 405 ZPO. nicht überschreiten; der Revisionsantrag des Klägers ist daher verfehlt, insoweit er beantragt, daß die Exekution zur Gänze für unzulässig erklärt werde, da ja das Begehren in der Klage nur darauf gerichtet ist, daß der Anspruch der Beklagten hinsichtlich des Teilbetrages von 250 S monatlich ab 1. April 1953 aufgehoben werde und der Kläger auch gegen die Abweisung des Mehrbegehrens hinsichtlich eines Betrages von 50 S monatlich eine Berufung nicht erhoben hat, dieser Teil des erstinstanzlichen Urteiles daher in Rechtskraft erwachsen ist.Das Prozeßgericht hat, allerdings ohne irgend welche Beweise darüber aufzunehmen und zu dem Vorbringen der Beklagten Stellung zu nehmen, daß sich der Vergleich auch auf den Unterhalt nach der Scheidung beziehen sollte, angenommen, daß durch den Vergleich nur die Unterhaltsansprüche während des Bestandes der Ehe geregelt werden sollten, hat aber dennoch dem Begehren nicht zur Gänze stattgegeben, von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß der Exekutionstitel nunmehr zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 66, EheG. verwendet werden könne. Das Berufungsgericht war der unrichtigen Rechtsmeinung, daß zwar der Ehemann berechtigt sei, eine Klage nach Paragraph 35, EO. zu erheben, wenn der Unterhaltstitel sich nur auf die Zeit während des Bestandes der Ehe bezogen hat und die Ehe geschieden wurde, daß aber das Gericht im Oppositionsprozeß die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung des Unterhaltes zu prüfen und diesen allenfalls neu festzusetzen habe, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob der Vergleich sich nur auf die Unterhaltspflicht während des Bestandes der Ehe beziehe oder auch die Unterhaltsansprüche der Ehegattin nach der bevorstehenden Scheidung regeln sollte, wie die Beklagte behauptet. Da, wie bereits ausgeführt, die Wirksamkeit des Unterhaltstitels, der sich nur auf den Unterhalt während des Bestandes der Ehe bezieht, durch das Scheidungsurteil erloschen ist, hat sich das Gericht im Oppositionsprozeß darauf zu beschränken, festzustellen, ob die Ehe rechtskräftig geschieden wurde und ob sich der Titel nur auf den Unterhalt während des Bestandes der Ehe bezieht; treffen diese Voraussetzungen zu, so ist den Einwendungen nach Paragraph 35, EO. stattzugeben, ohne daß im Oppositionsprozeß, der nur die Frage zum Gegenstand hat, ob der Anspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, geprüft werden darf, welcher Unterhaltsbeitrag nunmehr im Hinblick auf das Scheidungsurteil angemessen ist. In einem solchen Fall muß vielmehr die unterhaltsberechtigte Ehegattin einen neuen Exekutionstitel erwirken, da der ursprüngliche Titel durch die Scheidung unwirksam geworden ist. Allerdings ist das Gericht an das Begehren der Klage nach Paragraph 35, EO. gebunden und darf dieses Begehren gemäß Paragraph 405, ZPO. nicht überschreiten; der Revisionsantrag des Klägers ist daher verfehlt, insoweit er beantragt, daß die Exekution zur Gänze für unzulässig erklärt werde, da ja das Begehren in der Klage nur darauf gerichtet ist, daß der Anspruch der Beklagten hinsichtlich des Teilbetrages von 250 S monatlich ab 1. April 1953 aufgehoben werde und der Kläger auch gegen die Abweisung des Mehrbegehrens hinsichtlich eines Betrages von 50 S monatlich eine Berufung nicht erhoben hat, dieser Teil des erstinstanzlichen Urteiles daher in Rechtskraft erwachsen ist.
Nun ist aber dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich, weil den Urteilen der Untergerichte eindeutige Feststellungen darüber mangeln, ob nach der Absicht der Parteien bei Abschluß des Vergleiches nur die Unterhaltsansprüche während des aufrechten Bestandes der Ehe oder auch für die Zeit nach der Scheidung geregelt werden sollten.
Es war daher der Revision Folge zu geben, gemäß § 510 ZPO. das Urteil des Berufungsgerichtes und das des Prozeßgerichtes, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurückzuverweisen.Es war daher der Revision Folge zu geben, gemäß Paragraph 510, ZPO. das Urteil des Berufungsgerichtes und das des Prozeßgerichtes, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurückzuverweisen.