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Entscheidung 1 Ob 519/93×

Entscheidung 1 Ob 519/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob519/93

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Rosa S*****, vertreten durch Dr. Sylvia Groß-Stampfl, Rechtsanwältin in Leoben, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1992, GZ R 793/92-14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 19. Mai 1992, GZ 9 C 12/92g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger bezog die ihm in einem Personalwohnhaus seiner Dienstgeberin im Dezember 1977 zugewiesene Dienstwohnung nie, weil die eheliche Gemeinschaft zur Beklagten bereits seit 26. August 1975 aufgehoben und er im Dezember 1977 zu seiner damaligen Freundin und nunmehrigen Gattin in deren Wohnung gezogen war. Die Beklagte bezog die Dienstwohnung (mit den gemeinsamen Kindern), richtete sie ein und bezahlte bis Ende 1991 den Zins. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 8. Juni 1989 gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG rechtskräftig geschieden und über Antrag der Beklagten festgestellt, daß das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe (Paragraph 61, Absatz 3, EheG). Aus Anlaß der Scheidung erfolgte keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Streitteile; diese sprachen bei der Scheidung nicht über die Dienstwohnung, weil die damals - nach dem Auszug der Kinder - bereits allein wohnende Beklagte ihre Wohnverhältnisse als gesichert ansah. Im Mai 1991 forderte der Kläger die Beklagte schriftlich zur Räumung seiner Dienstwohnung auf, weil er diese nun für sich und seine nunmehrige Gattin benötige, und belangte sie im Jänner 1992 gerichtlich wegen Räumung dieser Wohnung.

Zum Unterhalt gehört auch das Wohnen (zuletzt 4 Ob 544/92; Koziol-Welser, Grundriß9 II 205; Schwimann in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 94, ABGB; Thöni, Geldunterhalt und Naturalunterhalt in Harrer-Zitta, Familie und Recht 3). Hier haben die Streitteile 1977 schlüssig eine Unterhaltsvereinbarung dahingehend getroffen, daß der Kläger einen Teil des Unterhaltsbedarfes seiner Gattin in Geld und einen Teil naturaliter durch Beistellung seiner Dienstwohnung - die mangels gemeinsamer Benützung durch die Streitteile nie Ehewohnung iS des Paragraph 81, Absatz 2, EheG (EFSlg 51.712; SZ 54/126, SZ 52/129 ua; Pichler in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 81, EheG mwN) war - befriedigt. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung EvBl 1992/108 einen gemischten Unterhalt, bestehend aus Natural- und Geldleistung jedenfalls dann für zulässig erachtet, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung einer Wohnung liegt. Paragraph 97, ABGB stellt auch nicht auf die Ehewohnung, sondern auf jene Wohnung ab, die dem anderen Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient bzw. zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt wurde (MietSlg 32/38; 8 Ob 540/91 ua).

Zwar erlischt der aus Paragraph 97, ABGB gewährte Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten als persönliche Rechtswirkung der Ehe mit der Auflösung der Ehe (EvBl 1992/108; SZ 58/126; MietSlg 38/42; Schwimann aaO Rz 15 zu Paragraph 97, ABGB), doch haben die Vorinstanzen die Abweisung des klägerischen Räumungsbegehrens wegen titelloser Benützung durch die Beklagte damit begründet, daß der Kläger durch sein Verhalten der Beklagten schlüssig (Paragraph 863, ABGB) das Recht zur (Weiter)Benutzung der Wohnung auch nach der Scheidung ohne weitere Bedingungen eingeräumt habe. Die Beklagte hat als Folge des Verschuldensausspruches weiterhin nach Paragraphen 94, Absatz 2, 69, Absatz 2, ABGB einen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger. Thöni (aaO 25) erachtet auch nach Scheidung die Festsetzung eines gemischten Unterhalts für zulässig, wenn beide Parteien einverstanden sind und Gewähr für die Erbringung der Naturalleistungen besteht. Unter Familienangehörigen (MietSlg 42.006, 40.032 ua) und wohl auch unter geschiedenen Ehegatten wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Ob aber ein Rechtsgeschäftswillen der geschiedenen Ehegatten über die Weitergeltung der durch viele Jahre hindurch gepflogenen Unterhaltsvereinbarung mit teilweiser Naturalleistung auch nach der Scheidung anzunehmen ist, ist aus den gewechselten Erklärungen und dem gesetzten Verhalten beider Parteien durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Schon wegen dieser Einzelfallbezogenheit kann daher die Frage, ob eine solche, ein obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht der Beklagten begründende schlüssige Vereinbarung (Paragraph 863, ABGB) vorliegt, was die Vorinstanzen mit nachvollziehbaren Argumenten bejahten, keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen.

Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte weist in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hin.

Textnummer

E31159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00519.93.0511.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Dokumentnummer

JJT_19930511_OGH0002_0010OB00519_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009662 Rechtssatz 30.01.1986Zivilrecht
Dem § 97 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die seinem dringenden Wohnungsbedürfnis dient, erwirbt, daraus wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine …
RS0020488 Rechtssatz 23.04.1964Zivilrecht
Unter Familienangehörigen pflegt nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt zu werden, wie dies im geschäftlichen Verkehr mit familienfremden Personen der Fall ist (vgl MietSlg 6245).
RS0034807 Rechtssatz 10.11.1982Zivilrecht
Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen - der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen - Anspruch auf Geldunterhalt, we …
RS0047245 Rechtssatz 11.05.1993Zivilrecht
Auch nach Scheidung ist die Festsetzung eines gemischten Unterhalts zulässig, wenn beide Parteien einverstanden sind und Gewähr für die Erbringung der Naturalleistungen besteht.
RS0047372 Rechtssatz 22.10.1986Zivilrecht
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gemäß § 97 ABGB ist auf die Dauer der Ehe beschränkt. Mit deren Auflösung sind jedoch die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen beendet. Ist darüber hinaus der wohnungsbedürftige Ehegatte u …
RS0047376 Rechtssatz 15.11.1990Zivilrecht
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 98 ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vor …
RS0057426 Rechtssatz 31.08.1979Zivilrecht
Ein Haus, das Ehegatten während ihrer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft in der Absicht errichteten, es als Ehewohnung zu verwenden, das sie aber bis zur Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich noch nicht zu Wohnzwecken in Benützung na …