Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in der grundlegenden E vom 27.5.1987, SZ 60/97, ausgeführt hat, hat der wohnungsbedürftige Ehegatte nach § 97 ABGB gegen den anderen auch einen Leistungsanspruch. Auch der Anspruch auf positives Tun kann bei drohendem Verlust der Wohnung im Wege einstweiliger Verfügung gesichert werden. Im Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des zu leistenden Unterhalts auswirkt. Muß der Unterhaltsberechtigte die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld. Demnach kann zwar nicht der aus § 97 ABGB entspringende Anspruch, daß der andere Ehegatte die zur Abwendung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Leistungen weiter erbringt, durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO gesichert werden. Der Zielsetzung des § 97 ABGB, der einen Ehegatten zur Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen schützen soll, wird aber nur entsprochen, wenn dem wohnungsbedürftigen Eheteil der einstweilen zu leistende Unterhalt in einem Ausmaß zuerkannt wird, daß ihm damit auch die Mittel zur Erhaltung der Wohnung zur Verfügung stehen. Daraus folgerte der Oberste Gerichtshof, daß der einstweilige Unterhalt unter Berücksichtigung des zur Verhinderung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Aufwandes für die Darlehenstilgung zu bemessen ist.Wie der Oberste Gerichtshof in der grundlegenden E vom 27.5.1987, SZ 60/97, ausgeführt hat, hat der wohnungsbedürftige Ehegatte nach Paragraph 97, ABGB gegen den anderen auch einen Leistungsanspruch. Auch der Anspruch auf positives Tun kann bei drohendem Verlust der Wohnung im Wege einstweiliger Verfügung gesichert werden. Im Rahmen des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des zu leistenden Unterhalts auswirkt. Muß der Unterhaltsberechtigte die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld. Demnach kann zwar nicht der aus Paragraph 97, ABGB entspringende Anspruch, daß der andere Ehegatte die zur Abwendung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Leistungen weiter erbringt, durch eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO gesichert werden. Der Zielsetzung des Paragraph 97, ABGB, der einen Ehegatten zur Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen schützen soll, wird aber nur entsprochen, wenn dem wohnungsbedürftigen Eheteil der einstweilen zu leistende Unterhalt in einem Ausmaß zuerkannt wird, daß ihm damit auch die Mittel zur Erhaltung der Wohnung zur Verfügung stehen. Daraus folgerte der Oberste Gerichtshof, daß der einstweilige Unterhalt unter Berücksichtigung des zur Verhinderung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Aufwandes für die Darlehenstilgung zu bemessen ist.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem der E SZ 60/97 zugrunde liegenden nur dadurch, daß einerseits hier die Antragstellerin einstweiligen Unterhalt nur unter Berücksichtigung des halben monatlichen Aufwandes für die Darlehenstilgung begehrt, und daß andererseits der Darlehensgeber noch keine Klage auf Zahlung der fälligen Teilbeträge oder allenfalls des gesamten offenen Darlehensbetrages erhoben hat.
Zwar kann der einstweilen - bis zur Rechtskraft der Scheidung - zu leistende Unterhalt des wohnungsbedürftigen Teils nur dann unter Berücksichtigung der zur Erhaltung der Wohnung nötigen Mittel zuerkannt werden, wenn anderenfalls der Verlust der Wohnung droht: Insofern wird also im Gegensatz zum sonstigen einstweiligen Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO eine konkrete Gefährdung im Rahmen der bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Sicherungsansprüche nach § 97 ABGB gefordert (vgl MGA EO12 § 382/344 im Gegensatz zu § 382/144). Es kann aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Zweifel bestehen, daß bei Nichtzahlung fälliger Darlehensrückzahlungsraten an das kreditgewährende Kreditunternehmen letztlich der Verlust des als Ehewohnung bestimmten Einfamilienhauses durch Zwangsversteigerung droht. Ob das Kreditunternehmen bereits Klage erhoben hat oder nicht, ist für die Frage der konkreten Gefährdung gleichgültig, wenn, wie hier, feststeht, daß der Antragsgegner auf die im Juli 1990 fällig gewordene erste Kreditrate in Höhe von S 80.403 seinen Hälfteanteil nicht bezahlt hat, sodaß die Antragsstellerin zur Vermeidung von nachteiligen Folgen gezwungen war, die ganze Kreditrate selbst zu leisten, sie aber solche Zahlungen ohne entsprechenden Unterhaltsbeitrag des Antragsgegners nicht ohne Gefährdung ihres Unterhalts aufbringen kann.Zwar kann der einstweilen - bis zur Rechtskraft der Scheidung - zu leistende Unterhalt des wohnungsbedürftigen Teils nur dann unter Berücksichtigung der zur Erhaltung der Wohnung nötigen Mittel zuerkannt werden, wenn anderenfalls der Verlust der Wohnung droht: Insofern wird also im Gegensatz zum sonstigen einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO eine konkrete Gefährdung im Rahmen der bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Sicherungsansprüche nach Paragraph 97, ABGB gefordert vergleiche MGA EO12 Paragraph 382 /, 344, im Gegensatz zu Paragraph 382 /, 144,). Es kann aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Zweifel bestehen, daß bei Nichtzahlung fälliger Darlehensrückzahlungsraten an das kreditgewährende Kreditunternehmen letztlich der Verlust des als Ehewohnung bestimmten Einfamilienhauses durch Zwangsversteigerung droht. Ob das Kreditunternehmen bereits Klage erhoben hat oder nicht, ist für die Frage der konkreten Gefährdung gleichgültig, wenn, wie hier, feststeht, daß der Antragsgegner auf die im Juli 1990 fällig gewordene erste Kreditrate in Höhe von S 80.403 seinen Hälfteanteil nicht bezahlt hat, sodaß die Antragsstellerin zur Vermeidung von nachteiligen Folgen gezwungen war, die ganze Kreditrate selbst zu leisten, sie aber solche Zahlungen ohne entsprechenden Unterhaltsbeitrag des Antragsgegners nicht ohne Gefährdung ihres Unterhalts aufbringen kann.
Der Antragsgegner meint in seiner Revisionsrekursbeantwortung, die Antragstellerin habe ihm durch die Bezahlung der fälligen Kreditrate jede Entscheidungsmöglichkeit darüber, wie er sein Vertragsverhältnis mit dem kreditgewährenden Bankinstitut zu gestalten vorhatte, aus der Hand genommen. Darauf ist ihm zu erwidern, daß es ihm freigestanden wäre, rechtzeitig, nämlich vor Fälligkeit der Rate, eine derartige Vereinbarung zu treffen. Mit seiner Ansicht, der Anspruch sei überhaupt nicht gemäß § 382 EO sicherbar, weil es sich bei dem Haus nicht um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse handle, geht der Antragsgegner nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Haus war von beiden Streitteilen als Ehewohnung bestimmt; es genießt den Schutz des § 97 ABGB auch dann, wenn es niemals gemeinsam bewohnt wurde, soferne es nur als Ehewohnung bestimmt war und von einem Ehegatten dringend benötigt wird (EFSlg 53.083 ua).Der Antragsgegner meint in seiner Revisionsrekursbeantwortung, die Antragstellerin habe ihm durch die Bezahlung der fälligen Kreditrate jede Entscheidungsmöglichkeit darüber, wie er sein Vertragsverhältnis mit dem kreditgewährenden Bankinstitut zu gestalten vorhatte, aus der Hand genommen. Darauf ist ihm zu erwidern, daß es ihm freigestanden wäre, rechtzeitig, nämlich vor Fälligkeit der Rate, eine derartige Vereinbarung zu treffen. Mit seiner Ansicht, der Anspruch sei überhaupt nicht gemäß Paragraph 382, EO sicherbar, weil es sich bei dem Haus nicht um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse handle, geht der Antragsgegner nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Haus war von beiden Streitteilen als Ehewohnung bestimmt; es genießt den Schutz des Paragraph 97, ABGB auch dann, wenn es niemals gemeinsam bewohnt wurde, soferne es nur als Ehewohnung bestimmt war und von einem Ehegatten dringend benötigt wird (EFSlg 53.083 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO (MGA EO12 § 393/4 ff).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO (MGA EO12 Paragraph 393 /, 4, ff).