Rechtssatz RS0047376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047376
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Rechtssatz
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 98 ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu § 97 ABGB mit weiteren Nachweisen).Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach Paragraph 98, ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt vergleiche Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu Paragraph 97, ABGB mit weiteren Nachweisen).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 624/90
Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 624/90
- 8 Ob 540/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 540/91
Auch; nur: Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu § 97 ABGB mit weiteren Nachweisen). (T1) Beisatz: Es genügt, daß als Ehewohnung bestimmt war und von einem Ehegatten dringend benötigt wird (EFSlg 53083 ua). (T2)
- 1 Ob 519/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 519/93
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 Ob 595/93
Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 595/93
nur: Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 98 ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. (T3); Beisatz: Der verfügungsberechtigte Ehegatte soll dazu verpflichtet sein, dem bedürftigen Ehegatten die Wohnung zu erhalten. (T4)
- 8 Ob 513/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 Ob 513/94
Auch; nur T3
- 7 Ob 194/98z
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
Auch; nur T3
- 3 Ob 106/17k
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 106/17k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047376
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0070OB00624_9000000_002