Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in 1180 Wien. Die Beklagte ist die Witwe nach dem am 26. Februar 1992 verstorbenen Sohn der Klägerin. Die Wohnung Nr. 2 in diesem Haus, deren Räumung die Klägerin begehrt, war die eheliche Wohnung der Beklagten und deren verstorbenen Mannes. Dieser war Hauptmieter dieser Wohnung; die Beklagte ist gemäß § 14 MRG nach seinem Tod in die Mietrechte eingetreten. Sie hat keine andere Wohnmöglichkeit. Dem Ehemann war Hauptmietzins plus Umsatzsteuer und Betriebskosten vorgeschrieben worden, der auch bezahlt wurde. Nach seinem Tod wurde neben Hauptmietzins Betriebskosten und Umsatzsteuer ab August 1992 auch ein Erhaltungsbeitrag in der Höhe von S 1.748,80 für die streitgegenständliche Wohnung vorgeschrieben und bezahlt.Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in 1180 Wien. Die Beklagte ist die Witwe nach dem am 26. Februar 1992 verstorbenen Sohn der Klägerin. Die Wohnung Nr. 2 in diesem Haus, deren Räumung die Klägerin begehrt, war die eheliche Wohnung der Beklagten und deren verstorbenen Mannes. Dieser war Hauptmieter dieser Wohnung; die Beklagte ist gemäß Paragraph 14, MRG nach seinem Tod in die Mietrechte eingetreten. Sie hat keine andere Wohnmöglichkeit. Dem Ehemann war Hauptmietzins plus Umsatzsteuer und Betriebskosten vorgeschrieben worden, der auch bezahlt wurde. Nach seinem Tod wurde neben Hauptmietzins Betriebskosten und Umsatzsteuer ab August 1992 auch ein Erhaltungsbeitrag in der Höhe von S 1.748,80 für die streitgegenständliche Wohnung vorgeschrieben und bezahlt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung der Wohnung mit der Begründung, ihr Sohn habe die Wohnung bis zu seinem Tod titellos benützt. Vor zweieinhalb Jahren habe er die Beklagte geheiratet, nach seinem Tod benütze daher auch diese die Wohnung titellos. Die Mietzinsvorschreibungen der Hausverwaltung hätten lediglich die Qualität eines Benützungsentgeltes, auch der Erhaltungsbeitrag sei nur ein Teil des Benützungsentgeltes. Der Ehemann der Beklagten habe gewußt, daß ihm die Klägerin keine Mietrechte einräume und dies schon gar nicht, nach dem er 1990 eine Ausländerin geheiratet habe. Die Hausverwaltung habe seitens der Klägerin keinen Auftrag gehabt, Miete oder Erhaltungsbeitrag einzuheben.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, ihr Mann sei seit 1977 Hauptmieter der Wohnung gewesen und habe seit damals Mietzins und Betriebskosten bezahlt; sie sei gemäß § 14 MRG nach dessen Tod in die Mietrechte eingetreten.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, ihr Mann sei seit 1977 Hauptmieter der Wohnung gewesen und habe seit damals Mietzins und Betriebskosten bezahlt; sie sei gemäß Paragraph 14, MRG nach dessen Tod in die Mietrechte eingetreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, die Beklagte benütze die Wohnung nicht titellos, sondern auf Grund eines Hauptmietvertrages, in welchen sie gemäß § 14 Abs 3 MRG eingetreten sei. Der Mietvertrag sei durch Vorschreibung des Hauptmietzinses samt Betriebskosten an den inzwischen Verstorbenen jedenfalls zustandegekommen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, die Beklagte benütze die Wohnung nicht titellos, sondern auf Grund eines Hauptmietvertrages, in welchen sie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG eingetreten sei. Der Mietvertrag sei durch Vorschreibung des Hauptmietzinses samt Betriebskosten an den inzwischen Verstorbenen jedenfalls zustandegekommen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, das Verfahren sei nicht mangelhaft geblieben, wenn es die von der Klägerin angebotenen Beweise darüber, daß der Mietvertrag nur zum Schein geschlossen worden sei, nicht aufgenommen habe. Die auf das Eigentum der Klägerin gestützte Räumungsklage gegen Dritte, die die Benützung der Wohnung von einem ungekündigten Mieter ableiteten, sei abzuweisen, weil der Dritte auf die obligatorische Beschränkung des Eigentums durch die Einräumung von Benützungsrechten an seinen Vertragspartner verweisen könne. Zwar treffe die Behauptungs- und Beweislast für einen derartigen tauglichen Benützungstitel die Beklagte; dieser Beweis sei ihr aber durch Vorlage der - selbst nach dem Standpunkt der Klägerin ein von ihr mit ihrem Sohn paktiertes Vorgehen wiedergebenden - Briefe gelungen. Verfahrensentscheidend sei nicht, ob der Beklagten auf Grund eines Eintrittes im Sinn des § 14 Abs 3 MRG selbst Hauptmietrechte an der Wohnung zukämen, sondern es führe bereits ein durch den Tod des Ehegatten nicht beendetes Benützungsrecht, wie ein durch Mietvertrag eingeräumtes, zur Abweisung der Räumungsklage gegen die Gattin.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, das Verfahren sei nicht mangelhaft geblieben, wenn es die von der Klägerin angebotenen Beweise darüber, daß der Mietvertrag nur zum Schein geschlossen worden sei, nicht aufgenommen habe. Die auf das Eigentum der Klägerin gestützte Räumungsklage gegen Dritte, die die Benützung der Wohnung von einem ungekündigten Mieter ableiteten, sei abzuweisen, weil der Dritte auf die obligatorische Beschränkung des Eigentums durch die Einräumung von Benützungsrechten an seinen Vertragspartner verweisen könne. Zwar treffe die Behauptungs- und Beweislast für einen derartigen tauglichen Benützungstitel die Beklagte; dieser Beweis sei ihr aber durch Vorlage der - selbst nach dem Standpunkt der Klägerin ein von ihr mit ihrem Sohn paktiertes Vorgehen wiedergebenden - Briefe gelungen. Verfahrensentscheidend sei nicht, ob der Beklagten auf Grund eines Eintrittes im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, MRG selbst Hauptmietrechte an der Wohnung zukämen, sondern es führe bereits ein durch den Tod des Ehegatten nicht beendetes Benützungsrecht, wie ein durch Mietvertrag eingeräumtes, zur Abweisung der Räumungsklage gegen die Gattin.
Daß allenfalls jenes Mietverhältnis im Einvernehmen der Vertragspartner lediglich zum Schein fingiert worden sei, um ein dissimuliertes familienrechtliches Wohnverhältnis zu verschleiern, sei in diesem Verfahren ohne Bedeutung. Zwar sei gemäß § 916 Abs 1 ABGB eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben worden sei, nichtig; nach Abs 2 dieser Bestimmung könne einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben habe, die Einrede des Scheingeschäftes allerdings nicht entgegengesetzt werden. Habe also die Beklagte im Vertrauen auf die Hauptmieterposition ihres Gatten Rechte erworben, könne die auf Räumung klagende Liegenschaftseigentümerin dem anspruchsvernichtenden Einwand des bestehenden Hauptmietverhältnisses nicht die Einrede des Scheingeschäftes entgegensetzen. Zwar erfolge der Erwerb der Hauptmietrechte durch den kraft Gesetzes Eintretenden ohne sein Zutun und würden gesetzliche Ansprüche nicht im Vertrauen auf ein simuliertes Vertragsverhältnis begründet (SZ 56/41). Dennoch könne nach Ansicht des Berufungsgerichtes der Beklagten der angebliche Scheincharakter des Mietverhältnisses nicht entgegengehalten werden, weil diese mit dem Einzug als Ehegattin nach § 97 ABGB einerseits gegen ihren Ehegatten, andererseits aber unter gewissen Umständen auch gegen Dritte einen Abwehranspruch erworben habe, weil sie über eine andere Wohnmöglichkeit nicht verfüge. § 97 ABGB gewähre nicht nur gegenüber dem Ehegatten, sondern auch gegenüber dem dolos mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zusammenwirkenden Dritten einen primär auf Naturalrestitution gerichteten Anspruch, weshalb ihr ihre Schwiegermutter den Scheincharakter der objektiv zum Mietvertragsabschluß ausreichenden Verständigung des Hausverwalters nicht entgegenhalten könne. Daß die Beklagte schlechtgläubig gewesen sei, habe die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet; ein aufklärendes Schreiben nach dem Ableben ihres Gatten könne die Jahre zuvor erworbene Rechtsposition der Beklagten nicht beeinträchtigen.Daß allenfalls jenes Mietverhältnis im Einvernehmen der Vertragspartner lediglich zum Schein fingiert worden sei, um ein dissimuliertes familienrechtliches Wohnverhältnis zu verschleiern, sei in diesem Verfahren ohne Bedeutung. Zwar sei gemäß Paragraph 916, Absatz eins, ABGB eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben worden sei, nichtig; nach Absatz 2, dieser Bestimmung könne einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben habe, die Einrede des Scheingeschäftes allerdings nicht entgegengesetzt werden. Habe also die Beklagte im Vertrauen auf die Hauptmieterposition ihres Gatten Rechte erworben, könne die auf Räumung klagende Liegenschaftseigentümerin dem anspruchsvernichtenden Einwand des bestehenden Hauptmietverhältnisses nicht die Einrede des Scheingeschäftes entgegensetzen. Zwar erfolge der Erwerb der Hauptmietrechte durch den kraft Gesetzes Eintretenden ohne sein Zutun und würden gesetzliche Ansprüche nicht im Vertrauen auf ein simuliertes Vertragsverhältnis begründet (SZ 56/41). Dennoch könne nach Ansicht des Berufungsgerichtes der Beklagten der angebliche Scheincharakter des Mietverhältnisses nicht entgegengehalten werden, weil diese mit dem Einzug als Ehegattin nach Paragraph 97, ABGB einerseits gegen ihren Ehegatten, andererseits aber unter gewissen Umständen auch gegen Dritte einen Abwehranspruch erworben habe, weil sie über eine andere Wohnmöglichkeit nicht verfüge. Paragraph 97, ABGB gewähre nicht nur gegenüber dem Ehegatten, sondern auch gegenüber dem dolos mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zusammenwirkenden Dritten einen primär auf Naturalrestitution gerichteten Anspruch, weshalb ihr ihre Schwiegermutter den Scheincharakter der objektiv zum Mietvertragsabschluß ausreichenden Verständigung des Hausverwalters nicht entgegenhalten könne. Daß die Beklagte schlechtgläubig gewesen sei, habe die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet; ein aufklärendes Schreiben nach dem Ableben ihres Gatten könne die Jahre zuvor erworbene Rechtsposition der Beklagten nicht beeinträchtigen.
Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht nicht zu, weil der Anspruch des Ehegatten gemäß § 97 ABGB kein durch das Gesetz, sondern durch die Wohnsitznahme erworbener sei und die Entscheidung daher nicht mit der SZ 56/41 im Widerspruch stehe.Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht nicht zu, weil der Anspruch des Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB kein durch das Gesetz, sondern durch die Wohnsitznahme erworbener sei und die Entscheidung daher nicht mit der SZ 56/41 im Widerspruch stehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Durchführung der beantragten Beweise und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; hilfsweise stellt sie auch einen Abänderungsantrag.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.