Rechtssatz RS0009553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009553
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Der dem wohnbedürftigten Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehende Anspruch ist im Dritten gegenüber wie jede andere Verletzung eines durch Besitz verstärkte und erkennbaren Forderungsrechtes bei dolosem Zusammenwirken mit dem Schuldner geschützt. Der nach § 97 ABGB gewährte Anspruch besteht im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach § 81 ff EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten fort und auch dieser Anspruch ist gegen Eingriffe Dritter wie der Anspruch nach § 97 ABGB geschützt.Der dem wohnbedürftigten Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB zustehende Anspruch ist im Dritten gegenüber wie jede andere Verletzung eines durch Besitz verstärkte und erkennbaren Forderungsrechtes bei dolosem Zusammenwirken mit dem Schuldner geschützt. Der nach Paragraph 97, ABGB gewährte Anspruch besteht im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach Paragraph 81, ff EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten fort und auch dieser Anspruch ist gegen Eingriffe Dritter wie der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB geschützt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 25/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 5 Ob 25/89
- 3 Ob 94/90
Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 94/90
nur: Der dem wohnbedürftigten Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehende Anspruch ist im Dritten gegenüber wie jede andere Verletzung eines durch Besitz verstärkten und erkennbaren Forderungsrechtes bei dolosem Zusammenwirken mit dem Schuldner geschützt. (T1) = WoBl 1991,33 = JBl 1991,719
- 8 Ob 547/93
Entscheidungstext OGH 16.12.1994 8 Ob 547/93
Auch
- 8 Ob 513/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 Ob 513/94
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 507/96
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 507/96
Beisatz: Der Anspruch setzt voraus, daß die Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten (hier: Bittleihe) noch aufrecht ist. (T2)
- 1 Ob 221/99b
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 221/99b
Vgl aber
- 7 Ob 86/03b
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 86/03b
Veröff: SZ 2003/62
- 4 Ob 16/04p
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 16/04p
Vgl; nur T1; Beisatz: Es reicht, wenn dem Dritten bekannt ist, dass der nicht verfügungsbefugte Ehegatte über keine andere Wohnung verfügt. (T3)
- 3 Ob 202/06m
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 202/06m
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
- 2 Ob 240/09x
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 240/09x
Auch; nur: Der nach § 97 ABGB gewährte Anspruch besteht im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach § 81 ff EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten fort. (T4)
- 10 Ob 81/11a
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 81/11a
Auch; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist. (T5)
- 6 Ob 40/18b
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
Beisatz: Gegen Dritte können auch Ansprüche auf Unterlassung des bewussten Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht geltend gemacht werden. (T6)
- 8 Ob 44/19g
Entscheidungstext OGH 18.05.2020 8 Ob 44/19g
Beis wie T6
- 7 Ob 159/20p
Entscheidungstext OGH 02.11.2020 7 Ob 159/20p
Vgl; Beis ähnlich wie T5
- 1 Ob 202/21v
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 202/21v
Vgl
- 5 Ob 101/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.08.2024 5 Ob 101/24z
Beisatz wie T6
- 8 Ob 118/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009553
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0050OB00025_8900000_001