Die Revision des Klägers ist zwar wegen der Erheblichkeit der zu beurteilenden Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zulässig aber nicht berechtigt.Die Revision des Klägers ist zwar wegen der Erheblichkeit der zu beurteilenden Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig aber nicht berechtigt.
Es ist grundsätzlich daran festzuhalten, daß der aus § 97 ABGB abgeleitete Anspruch auf Sicherung des Wohnbedürfnisses gegenüber dem anderen Ehegatten, der über die Wohnung verfügen kann, nur gegen diesen Ehegatten besteht (Pichler in Rummel2, Rz 4 zu § 97; MietSlg 50.255 uva), und nur ausnahmsweise eine Schadenersatzpflicht auch des Dritten besteht, wenn die Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte gegeben sind (Pichler in Rummel2, Rz 6 zu § 97; EFSlg 50.257 = MietSlg 38.002/42; EFSlg 53.089 = JBl 1987, 518). Die angemessene Sanktion ist die Verpflichtung zum Ersatz der durch eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung dem anderen Ehegatten zugefügten Schäden (Schwind, EheR2 79 Rz 4.2.). Bei einem dolosen Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit dem Dritten kann sich dessen Verpflichtung zum Schadenersatz durch Naturalrestitution ergeben (SZ 60/281; 5 Ob 25/89). Wenn auch der Anspruch gegen den anderen Ehegatten nach § 97 ABGB gegen Eingriffe des Dritten bei Verletzung eines durch den Besitz verstärkten und damit erkennbaren Forderungsrechtes geschützt wird (JBl 1987, 518 mwN), so geht doch die Schadenersatzverpflichtung des Dritten nicht soweit, daß dieser von sich aus Nachforschungen einleiten müßte, um das Bestehen eines Anspruches nach § 97 ABGB zu prüfen, der durch sein Verhalten beeinträchtigt werden könnte. Solange dem Vermieter nicht bekannt sein muß, daß sein Hauptmieter nicht alles Zumutbare vorkehre, um dem auf die Mietwohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses angewiesenen Ehegatten diese zu erhalten, besteht weder eine Pflicht zu Nachforschungen noch zu einer Kontaktaufnahme mit einem Ehegatten, zu dem er in keiner rechtlichen Beziehung steht, denn der andere Ehegatte hat nie einen Anspruch darauf, Mieter zu werden, es sei denn, der Hauptmieter übertrage ihm die Hauptmietrechte unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 1 MRG. Hier stellte die Ehefrau des Klägers nach Monaten, in denen sie selbst die Wohnung nicht mehr bewohnte, die Zahlung des Mietzinses ein und teilte dies dem Kläger, der die Wohnung nach einem mehrjährigen anderweitigen Aufenthalt wieder bezogen hatte, mit. Er hätte also durchaus von sich aus dafür Sorge tragen können, daß der Mietzins vertragsgemäß bezahlt wird, indem er für die Hauptmieterin die Zinszahlungen leistete. Die beklagte Vermieterin erklärte die Aufhebung des Mietvertrages (§ 1118 Fall 2 ABGB; § 29 Abs 1 Z 5 MRG) ausschließlich wegen Bestehens des qualifizierten Mietzinsrückstandes, ohne daß ihr eine Absprache mit der Hauptmieterin oder die Kenntnis der drohenden Beeinträchtigung des Anspruches des Klägers gegen seine Ehegattin nach § 97 ABGB nachgewiesen ist. Vergeblich beruft sich der Revisionswerber auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 621/86 = JBl 1987, 518 = MietSlg 53.089, denn auch dort wurde eine Schlechtgläubigkeit der gemeinnützigen Wohnbauvereinigung als Dritter letztlich verneint und in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen auf Räumung der Wohnung erkannt, weil nach den Umständen des Einzelfalles eine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen über die Möglichkeit eines Eingriffes in die Rechte des auf die Wohnung angewiesenen anderen Ehegatten verneint wurde und daher von einem Eingriff in fremde Forderungsrechte nicht gesprochen werden könne. Es kommt allein auf den Zeitpunkt der Abgabe der Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB an, denn damit wurde, wenn nicht damals eine Naturalrestitutionspflicht der beklagten Partei bestanden hat, das Mietverhältnis mit der Hauptmieterin aufgelöst und damit auch dem Kläger, der bloß ein familienrechtliches Wohnungsrecht besaß, dessen Grundlage entzogen. Ob die beklagte Partei nach diesem Zeitpunkt etwa vor oder nach ihrem Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Räumung Umstände bekannt wurden, aus denen sich ein Anspruch des Klägers gegen seine Ehegattin nach § 97 ABGB ergab, spielt entgegen der Meinung des Revisionswerbers keine Rolle. Seine Rechtsrüge geht insoweit ins Leere, denn würde man seiner Ansicht folgen, wäre zwar der Mietvertrag über das Bestandobjekt wirksam aufgelöst, die beklagte Partei müßte aber das Bewohnen durch den Angehörigen der früheren Hauptmieterin auf unbestimmte Zeit dulden. Daß der beklagten Partei im Zeitpunkt der Antragstellung auf zwangsweise Räumung bekannt sein konnte, daß die Hauptmieterin gegen die Klagsführung nichts unternommen und möglicherweise den Kläger nicht verständigt hatte, spielt demnach keine Rolle. War der Mietvertrag wirksam aufgelöst, so konnte die Vermieterin nicht anders vorgehen, als auf zwangsweise Räumung zu dringen, denn sie war weder verpflichtet, den Vertrag zu erneuern und schon gar nicht, die Wohnung an den Kläger zu vermieten. Es wäre sogar der Titel nach § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft getreten, wenn nicht rechtzeitig wegen der Räumung Exekution beantragt worden wäre.Es ist grundsätzlich daran festzuhalten, daß der aus Paragraph 97, ABGB abgeleitete Anspruch auf Sicherung des Wohnbedürfnisses gegenüber dem anderen Ehegatten, der über die Wohnung verfügen kann, nur gegen diesen Ehegatten besteht (Pichler in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 97,; MietSlg 50.255 uva), und nur ausnahmsweise eine Schadenersatzpflicht auch des Dritten besteht, wenn die Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte gegeben sind (Pichler in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 97,; EFSlg 50.257 = MietSlg 38.002/42; EFSlg 53.089 = JBl 1987, 518). Die angemessene Sanktion ist die Verpflichtung zum Ersatz der durch eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung dem anderen Ehegatten zugefügten Schäden (Schwind, EheR2 79 Rz 4.2.). Bei einem dolosen Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit dem Dritten kann sich dessen Verpflichtung zum Schadenersatz durch Naturalrestitution ergeben (SZ 60/281; 5 Ob 25/89). Wenn auch der Anspruch gegen den anderen Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB gegen Eingriffe des Dritten bei Verletzung eines durch den Besitz verstärkten und damit erkennbaren Forderungsrechtes geschützt wird (JBl 1987, 518 mwN), so geht doch die Schadenersatzverpflichtung des Dritten nicht soweit, daß dieser von sich aus Nachforschungen einleiten müßte, um das Bestehen eines Anspruches nach Paragraph 97, ABGB zu prüfen, der durch sein Verhalten beeinträchtigt werden könnte. Solange dem Vermieter nicht bekannt sein muß, daß sein Hauptmieter nicht alles Zumutbare vorkehre, um dem auf die Mietwohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses angewiesenen Ehegatten diese zu erhalten, besteht weder eine Pflicht zu Nachforschungen noch zu einer Kontaktaufnahme mit einem Ehegatten, zu dem er in keiner rechtlichen Beziehung steht, denn der andere Ehegatte hat nie einen Anspruch darauf, Mieter zu werden, es sei denn, der Hauptmieter übertrage ihm die Hauptmietrechte unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, MRG. Hier stellte die Ehefrau des Klägers nach Monaten, in denen sie selbst die Wohnung nicht mehr bewohnte, die Zahlung des Mietzinses ein und teilte dies dem Kläger, der die Wohnung nach einem mehrjährigen anderweitigen Aufenthalt wieder bezogen hatte, mit. Er hätte also durchaus von sich aus dafür Sorge tragen können, daß der Mietzins vertragsgemäß bezahlt wird, indem er für die Hauptmieterin die Zinszahlungen leistete. Die beklagte Vermieterin erklärte die Aufhebung des Mietvertrages (Paragraph 1118, Fall 2 ABGB; Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG) ausschließlich wegen Bestehens des qualifizierten Mietzinsrückstandes, ohne daß ihr eine Absprache mit der Hauptmieterin oder die Kenntnis der drohenden Beeinträchtigung des Anspruches des Klägers gegen seine Ehegattin nach Paragraph 97, ABGB nachgewiesen ist. Vergeblich beruft sich der Revisionswerber auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 621/86 = JBl 1987, 518 = MietSlg 53.089, denn auch dort wurde eine Schlechtgläubigkeit der gemeinnützigen Wohnbauvereinigung als Dritter letztlich verneint und in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen auf Räumung der Wohnung erkannt, weil nach den Umständen des Einzelfalles eine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen über die Möglichkeit eines Eingriffes in die Rechte des auf die Wohnung angewiesenen anderen Ehegatten verneint wurde und daher von einem Eingriff in fremde Forderungsrechte nicht gesprochen werden könne. Es kommt allein auf den Zeitpunkt der Abgabe der Aufhebungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB an, denn damit wurde, wenn nicht damals eine Naturalrestitutionspflicht der beklagten Partei bestanden hat, das Mietverhältnis mit der Hauptmieterin aufgelöst und damit auch dem Kläger, der bloß ein familienrechtliches Wohnungsrecht besaß, dessen Grundlage entzogen. Ob die beklagte Partei nach diesem Zeitpunkt etwa vor oder nach ihrem Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Räumung Umstände bekannt wurden, aus denen sich ein Anspruch des Klägers gegen seine Ehegattin nach Paragraph 97, ABGB ergab, spielt entgegen der Meinung des Revisionswerbers keine Rolle. Seine Rechtsrüge geht insoweit ins Leere, denn würde man seiner Ansicht folgen, wäre zwar der Mietvertrag über das Bestandobjekt wirksam aufgelöst, die beklagte Partei müßte aber das Bewohnen durch den Angehörigen der früheren Hauptmieterin auf unbestimmte Zeit dulden. Daß der beklagten Partei im Zeitpunkt der Antragstellung auf zwangsweise Räumung bekannt sein konnte, daß die Hauptmieterin gegen die Klagsführung nichts unternommen und möglicherweise den Kläger nicht verständigt hatte, spielt demnach keine Rolle. War der Mietvertrag wirksam aufgelöst, so konnte die Vermieterin nicht anders vorgehen, als auf zwangsweise Räumung zu dringen, denn sie war weder verpflichtet, den Vertrag zu erneuern und schon gar nicht, die Wohnung an den Kläger zu vermieten. Es wäre sogar der Titel nach Paragraph 575, Absatz 2, ZPO außer Kraft getreten, wenn nicht rechtzeitig wegen der Räumung Exekution beantragt worden wäre.
Damit erweist sich die Revision des Klägers als völlig unberechtigt und es bedurfte nicht der Klärung, ob nach den Umständen des Einzelfalles ein Anspruch des Klägers gegen seine Ehefrau nach § 97 ABGB überhaupt bestanden hat, denn dessen Verletzung könnte hier nur eine Schadenersatzpflicht der Ehegattin auslösen.Damit erweist sich die Revision des Klägers als völlig unberechtigt und es bedurfte nicht der Klärung, ob nach den Umständen des Einzelfalles ein Anspruch des Klägers gegen seine Ehefrau nach Paragraph 97, ABGB überhaupt bestanden hat, denn dessen Verletzung könnte hier nur eine Schadenersatzpflicht der Ehegattin auslösen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.