Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, für die Anwendbarkeit von § 97 ABGB werde entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichts nicht vorausgesetzt, dass die Wohnung die gemeinsame Ehewohnung gewesen oder aktuell sei oder als gemeinsame bestimmt gewesen sei. Vielmehr gehe es darum, dass der nicht verfügungsberechtigte Ehegatte in der betreffenden Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt sei, sein dringendes Wohnbedürfnis zu befriedigen habe. Das Berufungsgericht habe somit § 97 ABGB entgegen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt.Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, für die Anwendbarkeit von Paragraph 97, ABGB werde entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichts nicht vorausgesetzt, dass die Wohnung die gemeinsame Ehewohnung gewesen oder aktuell sei oder als gemeinsame bestimmt gewesen sei. Vielmehr gehe es darum, dass der nicht verfügungsberechtigte Ehegatte in der betreffenden Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt sei, sein dringendes Wohnbedürfnis zu befriedigen habe. Das Berufungsgericht habe somit Paragraph 97, ABGB entgegen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt.
Hiezu wurde erwogen:
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird (§ 97 ABGB).Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird (Paragraph 97, ABGB).
Dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht feststeht, ob der Beklagte auf die gegenständlichen Wohneinheiten angewiesen ist, und dass das Berufungsgericht die sich auf diese Feststellung bezogene Beweisrüge der Berufung des Beklagten nicht erledigt hat, schadet dem Revisionswerber nicht, weil nach der Rechtsprechung die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten trifft (RIS-Justiz RS0014672).
Nach dem überwiegenden Teil der - auch jüngeren - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt § 97 ABGB voraus, dass es sich entweder um die von beiden Ehegatten bewohnte (aktuelle oder ehemalige) Ehewohnung oder wenigstens um eine solche Wohnung handelt, die von den Ehegatten zwar niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war (7 Ob 558/80 = SZ 53/48 unter Hinweis auf die Materialien; 7 Ob 585/94; 2 Ob 274/03p; vgl RIS-Justiz RS0009525).Nach dem überwiegenden Teil der - auch jüngeren - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt Paragraph 97, ABGB voraus, dass es sich entweder um die von beiden Ehegatten bewohnte (aktuelle oder ehemalige) Ehewohnung oder wenigstens um eine solche Wohnung handelt, die von den Ehegatten zwar niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war (7 Ob 558/80 = SZ 53/48 unter Hinweis auf die Materialien; 7 Ob 585/94; 2 Ob 274/03p; vergleiche RIS-Justiz RS0009525).
Dem gegenüber wurde in 7 Ob 717/80 = EFSlg 35.253 = MietSlg 32/38 dargelegt, dem Willen des Gesetzgebers werde am Besten dadurch entsprochen, dass der Schutz für jede Wohnung gelten solle, die dem Ehegatten zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt worden sei. Andernfalls hätte es der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte in der Hand, zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr die Absicht habe, die Ehegemeinschaft fortzusetzen, seinem Ehegatten eine andere als die bisherige Wohnung zur Verfügung zu stellen, dann aber sanktionslos über diese Wohnung zu verfügen. Gerade solchen Umgehungshandlungen wolle der Gesetzgeber vorbeugen. Die Entscheidung 7 Ob 522/83 = SZ 56/26 betont, § 97 ABGB spreche anders als § 81 Abs 2 EheG nicht von der Ehewohnung, sondern nur von einer Wohnung, die dem anderen Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses diene. Weitere Entscheidungen führen - teilweise auch unter Zitierung von 7 Ob 717/80 - aus, eine Wohnung iSd § 97 ABGB müsse nicht die Ehewohnung sein (4 Ob 429/94 = NZ 1995, 178; 1 Ob 162/00f).Dem gegenüber wurde in 7 Ob 717/80 = EFSlg 35.253 = MietSlg 32/38 dargelegt, dem Willen des Gesetzgebers werde am Besten dadurch entsprochen, dass der Schutz für jede Wohnung gelten solle, die dem Ehegatten zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt worden sei. Andernfalls hätte es der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte in der Hand, zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr die Absicht habe, die Ehegemeinschaft fortzusetzen, seinem Ehegatten eine andere als die bisherige Wohnung zur Verfügung zu stellen, dann aber sanktionslos über diese Wohnung zu verfügen. Gerade solchen Umgehungshandlungen wolle der Gesetzgeber vorbeugen. Die Entscheidung 7 Ob 522/83 = SZ 56/26 betont, Paragraph 97, ABGB spreche anders als Paragraph 81, Absatz 2, EheG nicht von der Ehewohnung, sondern nur von einer Wohnung, die dem anderen Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses diene. Weitere Entscheidungen führen - teilweise auch unter Zitierung von 7 Ob 717/80 - aus, eine Wohnung iSd Paragraph 97, ABGB müsse nicht die Ehewohnung sein (4 Ob 429/94 = NZ 1995, 178; 1 Ob 162/00f).
Die einschlägige Lehre ist uneinheitlich ([ehemalige] Ehewohnung bzw Widmung dazu erforderlich: Schimetschek, ImmZ 1979, 35; Schwimann/Ferrari in Schwimann³ [2005] § 97 Rz 3; Koch in KBB² [2007] § 97 Rz 1; [ehemalige] Ehewohnung bzw Widmung dazu nicht erforderlich: Migsch, Persönliche Ehewirkungen, gesetzlicher Güterstand und Ehegattenerbrecht, in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht [1979] 17 [36]; Steininger, FamRZ 1979, 774 [781, FN 96]; Stabentheiner in Rummel³ [2000] § 97 Rz 1; Giefing, Die familien- und exekutionsrechtlichen Aspekte des ehelichen Wohnens [1998] 120; Hinteregger in Klang³ [2006], § 97 Rz 8).Die einschlägige Lehre ist uneinheitlich ([ehemalige] Ehewohnung bzw Widmung dazu erforderlich: Schimetschek, ImmZ 1979, 35; Schwimann/Ferrari in Schwimann³ [2005] Paragraph 97, Rz 3; Koch in KBB² [2007] Paragraph 97, Rz 1; [ehemalige] Ehewohnung bzw Widmung dazu nicht erforderlich: Migsch, Persönliche Ehewirkungen, gesetzlicher Güterstand und Ehegattenerbrecht, in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht [1979] 17 [36]; Steininger, FamRZ 1979, 774 [781, FN 96]; Stabentheiner in Rummel³ [2000] Paragraph 97, Rz 1; Giefing, Die familien- und exekutionsrechtlichen Aspekte des ehelichen Wohnens [1998] 120; Hinteregger in Klang³ [2006], Paragraph 97, Rz 8).
Auf diese Frage muss im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht näher eingegangen werden:
Da nach dem Wortlaut des § 97 ABGB nur ein Ehegatte den dort umschriebenen Anspruch hat, endet dieser grundsätzlich mit Rechtskraft der Ehescheidung. Über diesen Wortlaut hinaus hat jedoch die ständige Rechtsprechung den nach § 97 ABGB gewährten Anspruch einem geschiedenen Ehegatten auch im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss zuerkannt (RIS-Justiz RS0009553; RS0009537). Sämtliche zu den zitierten Rechtssätzen auffindbaren Entscheidungen beziehen sich auf im Inland geführte Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG. Es existiert - soweit ersichtlich - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob auch ein im Ausland anhängig gemachtes Aufteilungsverfahren den Anspruch nach § 97 ABGB über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus verlängern kann.Da nach dem Wortlaut des Paragraph 97, ABGB nur ein Ehegatte den dort umschriebenen Anspruch hat, endet dieser grundsätzlich mit Rechtskraft der Ehescheidung. Über diesen Wortlaut hinaus hat jedoch die ständige Rechtsprechung den nach Paragraph 97, ABGB gewährten Anspruch einem geschiedenen Ehegatten auch im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss zuerkannt (RIS-Justiz RS0009553; RS0009537). Sämtliche zu den zitierten Rechtssätzen auffindbaren Entscheidungen beziehen sich auf im Inland geführte Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG. Es existiert - soweit ersichtlich - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob auch ein im Ausland anhängig gemachtes Aufteilungsverfahren den Anspruch nach Paragraph 97, ABGB über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus verlängern kann.
Der nacheheliche Aufteilungsanspruch unterfällt nicht der EuGVVO (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht³ Art 1 EuGVVO Rz 16; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 1 Brüssel I-VO Rz 11 f) und auch nicht der EuEheVO (Präambel Abs 8 iVm Art 1 Abs 1 lit a leg cit; Rauscher in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 1 Brüssel IIa-VO Rz 9). Andere multilaterale oder bilaterale Abkommen, nach denen ein in Rumänien geschaffener Titel in einem Aufteilungsverfahren in Österreich vollstreckbar wäre, sind nicht bekannt.Der nacheheliche Aufteilungsanspruch unterfällt nicht der EuGVVO (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht³ Artikel eins, EuGVVO Rz 16; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Artikel eins, Brüssel I-VO Rz 11 f) und auch nicht der EuEheVO (Präambel Absatz 8, in Verbindung mit , Artikel eins, Absatz eins, Litera a, leg cit; Rauscher in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Artikel eins, Brüssel IIa-VO Rz 9). Andere multilaterale oder bilaterale Abkommen, nach denen ein in Rumänien geschaffener Titel in einem Aufteilungsverfahren in Österreich vollstreckbar wäre, sind nicht bekannt.
Der Senat ist der Ansicht, dass ein im Ausland anhängiges Aufteilungsverfahren jedenfalls dann nicht den Anspruch eines Ehegatten nach § 97 ABGB über die Rechtskraft der Scheidung hinaus verlängern kann, wenn - wie hier - ein im Ausland geschaffener Titel aus einem Aufteilungsverfahren in Österreich nicht vollstreckbar ist. Der Anspruch des Beklagten auf Verbleib in der gegenständlichen Wohnung besteht daher schon deswegen nicht zu Recht.Der Senat ist der Ansicht, dass ein im Ausland anhängiges Aufteilungsverfahren jedenfalls dann nicht den Anspruch eines Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB über die Rechtskraft der Scheidung hinaus verlängern kann, wenn - wie hier - ein im Ausland geschaffener Titel aus einem Aufteilungsverfahren in Österreich nicht vollstreckbar ist. Der Anspruch des Beklagten auf Verbleib in der gegenständlichen Wohnung besteht daher schon deswegen nicht zu Recht.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich somit im Ergebnis als zutreffend, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Räumungsklage beträgt gemäß § 10 Z 2 lit a RATG 2.000 EUR.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Räumungsklage beträgt gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG 2.000 EUR.