Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist zulässig und berechtigt.
Die Entscheidung zweiter Instanz widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß unter den Begriff der Ehewohnung nur jene Wohnung zu subsumieren ist, die der gemeinsamen Lebensführung gewidmet ist (EFSlg 63.553). Dies setzt unter anderem voraus, daß die Wohnung während der Ehe einmal gemeinsam benützt worden sein muß oder zumindest im allseitigen Einvernehmen der Ehepartner seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war (JBl 1980, 536 ua; vgl auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Pichler in Rummel2 II, Rz 4 zu § 81 EheG). Die Wohnung des Klägers in der W*****gasse war niemals die Ehewohnung und war auch nicht als Ehewohnung bestimmt. Sie gehört daher als solche nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen der Streitteile. Dem alleinigen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienende Sachen aber unterliegen - abgesehen davon, daß sich dies schon aus § 81 EheG mangels Zutreffens des Begriffes "eheliches Gebrauchsvermögen" ergibt (vgl Pichler aaO Rz 5 zu § 82 EheG) - nach der ausdrücklichen Regelung des § 82 Abs 1 Z 2 EheG nicht der Aufteilung.Die Entscheidung zweiter Instanz widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß unter den Begriff der Ehewohnung nur jene Wohnung zu subsumieren ist, die der gemeinsamen Lebensführung gewidmet ist (EFSlg 63.553). Dies setzt unter anderem voraus, daß die Wohnung während der Ehe einmal gemeinsam benützt worden sein muß oder zumindest im allseitigen Einvernehmen der Ehepartner seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war (JBl 1980, 536 ua; vergleiche auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Pichler in Rummel2 römisch zwei, Rz 4 zu Paragraph 81, EheG). Die Wohnung des Klägers in der W*****gasse war niemals die Ehewohnung und war auch nicht als Ehewohnung bestimmt. Sie gehört daher als solche nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen der Streitteile. Dem alleinigen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienende Sachen aber unterliegen - abgesehen davon, daß sich dies schon aus Paragraph 81, EheG mangels Zutreffens des Begriffes "eheliches Gebrauchsvermögen" ergibt vergleiche Pichler aaO Rz 5 zu Paragraph 82, EheG) - nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG nicht der Aufteilung.
Bei der Abgrenzung zwischen Gebrauchsvermögen und Ersparnis kommt es auf den tatsächlichen Gebrauch an. Liegt ein solcher - zum Unterschied von Eigentum oder Besitz als bloße Wertanlage - vor, so fällt die Sache unter den Begriff des Gebrauchsvermögens und nicht bzw nicht auch unter den Begriff der Ersparnis (vgl ebenfalls Pichler aaO Rz 6-8 zu § 81 EheG). Schon aus diesem Grund kann weder der Erlös für die Aufgabe der Ehewohnung noch eine aus diesem Erlös finanzierte andere Wohnung unter den Begriff der ehelichen Ersparnisse fallen. Es ist daher weder die Rechtsfrage zu erörtern, ob ein um erspartes Vermögen angeschafftes Surrogat der Aufteilung unterliegt, noch die Tatfrage weiter zu prüfen, ob oder inwieweit die gefährdete Partei die Anschaffung der Ehewohnung überhaupt mitfinanziert hat.Bei der Abgrenzung zwischen Gebrauchsvermögen und Ersparnis kommt es auf den tatsächlichen Gebrauch an. Liegt ein solcher - zum Unterschied von Eigentum oder Besitz als bloße Wertanlage - vor, so fällt die Sache unter den Begriff des Gebrauchsvermögens und nicht bzw nicht auch unter den Begriff der Ersparnis vergleiche ebenfalls Pichler aaO Rz 6-8 zu Paragraph 81, EheG). Schon aus diesem Grund kann weder der Erlös für die Aufgabe der Ehewohnung noch eine aus diesem Erlös finanzierte andere Wohnung unter den Begriff der ehelichen Ersparnisse fallen. Es ist daher weder die Rechtsfrage zu erörtern, ob ein um erspartes Vermögen angeschafftes Surrogat der Aufteilung unterliegt, noch die Tatfrage weiter zu prüfen, ob oder inwieweit die gefährdete Partei die Anschaffung der Ehewohnung überhaupt mitfinanziert hat.
Da es sich weder bei der vom Gegner der gefährdeten Partei nunmehr benützten Wohnung noch um sein daran bestehendes Mietrecht um eine der Aufteilung unterliegende Sache handelt, kann die gefährdete Partei weder eine Sicherung noch eine einstweilige Regelung der Benützung im Sinn des § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO daran erreichen.Da es sich weder bei der vom Gegner der gefährdeten Partei nunmehr benützten Wohnung noch um sein daran bestehendes Mietrecht um eine der Aufteilung unterliegende Sache handelt, kann die gefährdete Partei weder eine Sicherung noch eine einstweilige Regelung der Benützung im Sinn des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO daran erreichen.
Ebensowenig findet der geltend gemachte Anspruch in § 97 ABGB Deckung. Der Befriedigung des behaupteten dringenden Wohnbedürfnisses der gefährdeten Partei dient nicht die Wohnung in der W*****gasse, sondern die ehemals von beiden Streitteilen gemeinsam und auch jetzt noch von der gefährdeten Partei benützte Ehewohnung in der H*****gasse. Insoweit deckt sich der Begriff der Ehewohnung mit jenem der Wohnung im Sinn des § 97 ABGB (Pichler aaO, Rz 4 zu § 81 Ehe), der demnach, wie bereits ausgeführt, voraussetzt, daß zumindest die Absicht auf den Gebrauch auch durch den anderen Partner besteht. Nichts anderes ergibt sich auch aus den vom Gericht zweiter Instanz zitierten Ausführungen von Schwimann in Schwimann, ABGB, Bd 1, Rz 3 zu § 97 ABGB. Der hieraus vom Gericht zweiter Instanz zitierte Satz, daß sich der Schutz des § 97 ABGB auch auf eine niemals gemeinsam benützte und auf eine getauschte Wohnung beziehe, ist im Zusammenhang mit den vorangehenden Ausführungen und den Judikaturzitaten nur dahin zu verstehen, daß es nicht auf das tatsächliche gemeinsame Wohnen ankommt, sondern daß bereits die Absicht des gemeinsamen Wohnens bzw die Widmung der Wohnung als Ehewohnung genügt. Nach den Feststellungen der Untergerichte aber diente die Wohnung in der W*****gasse der gefährdeten Partei niemals als Wohnung und war auch niemals als Ehewohnung gewidmet. Die gefährdete Partei könnte daher nur Maßnahmen zur Sicherung der derzeit noch von ihr benützten Ehewohnung in der H*****gasse anstreben. Daß es hiefür allenfalls bereits zu spät ist, weil der Gegner der gefährdeten Partei sein Mietrecht an der Wohnung aufgegeben und sich zur Räumung verpflichtet hat, vermag nichts daran zu ändern, daß ihr an der Wohnung in der W*****gasse weder ein Anspruch nach § 97 ABGB noch ein gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zu sichernder Anspruch zusteht.Ebensowenig findet der geltend gemachte Anspruch in Paragraph 97, ABGB Deckung. Der Befriedigung des behaupteten dringenden Wohnbedürfnisses der gefährdeten Partei dient nicht die Wohnung in der W*****gasse, sondern die ehemals von beiden Streitteilen gemeinsam und auch jetzt noch von der gefährdeten Partei benützte Ehewohnung in der H*****gasse. Insoweit deckt sich der Begriff der Ehewohnung mit jenem der Wohnung im Sinn des Paragraph 97, ABGB (Pichler aaO, Rz 4 zu Paragraph 81, Ehe), der demnach, wie bereits ausgeführt, voraussetzt, daß zumindest die Absicht auf den Gebrauch auch durch den anderen Partner besteht. Nichts anderes ergibt sich auch aus den vom Gericht zweiter Instanz zitierten Ausführungen von Schwimann in Schwimann, ABGB, Bd 1, Rz 3 zu Paragraph 97, ABGB. Der hieraus vom Gericht zweiter Instanz zitierte Satz, daß sich der Schutz des Paragraph 97, ABGB auch auf eine niemals gemeinsam benützte und auf eine getauschte Wohnung beziehe, ist im Zusammenhang mit den vorangehenden Ausführungen und den Judikaturzitaten nur dahin zu verstehen, daß es nicht auf das tatsächliche gemeinsame Wohnen ankommt, sondern daß bereits die Absicht des gemeinsamen Wohnens bzw die Widmung der Wohnung als Ehewohnung genügt. Nach den Feststellungen der Untergerichte aber diente die Wohnung in der W*****gasse der gefährdeten Partei niemals als Wohnung und war auch niemals als Ehewohnung gewidmet. Die gefährdete Partei könnte daher nur Maßnahmen zur Sicherung der derzeit noch von ihr benützten Ehewohnung in der H*****gasse anstreben. Daß es hiefür allenfalls bereits zu spät ist, weil der Gegner der gefährdeten Partei sein Mietrecht an der Wohnung aufgegeben und sich zur Räumung verpflichtet hat, vermag nichts daran zu ändern, daß ihr an der Wohnung in der W*****gasse weder ein Anspruch nach Paragraph 97, ABGB noch ein gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO zu sichernder Anspruch zusteht.
Es war daher die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Über die im Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung wird vom Gericht zweiter Instanz zu entscheiden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in erster und zweiter Instanz gründet sich auf die §§ 402, 78 EO, §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in erster und zweiter Instanz gründet sich auf die Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 41 und 50 ZPO.