Rechtssatz RS0016113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016113
Entscheidungsdatum
26.04.2017
Rechtssatz
Unter den Begriff der Ehewohnung und jenem sich insoweit deckenden der Wohnung im Sinn des § 97 ABGB fallen auch jene Wohnungen, die zwar von den Ehepartnern niemals gemeinsam benützt wurden, hinsichtlich derer jedoch bereits die Absicht des gemeinsamen Wohnens bzw die Widmung der Wohnung als Ehewohnung bestand.Unter den Begriff der Ehewohnung und jenem sich insoweit deckenden der Wohnung im Sinn des Paragraph 97, ABGB fallen auch jene Wohnungen, die zwar von den Ehepartnern niemals gemeinsam benützt wurden, hinsichtlich derer jedoch bereits die Absicht des gemeinsamen Wohnens bzw die Widmung der Wohnung als Ehewohnung bestand.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 585/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 585/94
- 1 Ob 51/17g
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 51/17g
Vgl aber; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T1)
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T2); Veröff: SZ 2017/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016113
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19940713_OGH0002_0070OB00585_9400000_001