Aus der Begründung:
Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen scheidet die Annahme eines Scheingeschäftes aus. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger die Wohnung nur zum Schein erworben hat und in Wahrheit ein Eigentumsübergang an ihn gar nicht geplant war. Desgleichen erübrigt sich eine Untersuchung in Richtung der behaupteten Sittenwidrigkeit, weil der Kaufvertrag an sich nicht gegen die guten Sitten verstoßen kann. Er könnte höchstens einen Eingriff in die Rechte der Beklagten bewirken, was, wie noch auszuführen sein wird, allenfalls zur Undurchsetzbarkeit eines Räumungsanspruches gegenüber der Beklagten führen könnte. Sollten jedoch die Voraussetzungen für eine solche Undurchsetzbarkeit nicht vorliegen, wäre nicht einzusehen, was darüber hinaus eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages begrunden könnte.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die streitgegenständliche Eigentumswohnung zumindest bis zum 6. 3. 1981 die Ehewohnung der Beklagten war. Im übrigen kommt es aber darauf, ob es sich bei der Wohnung nach wie vor um die Ehewohnung handelt, gar nicht an. Die Beklagte leitet ihren Anspruch nämlich aus § 97 ABGB ab. Dieser Anspruch eines Ehegatten an einer Wohnung besteht aber dann, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dieses Ehegatten dient. Demnach spricht also § 97 ABGB, anders als § 81 Abs. 2 EheG, nicht von der Ehewohnung, sondern nur von einer Wohnung, die dem anderen Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Es ist daher nicht notwendig, daß die strittige Wohnung nach wie vor die Ehewohnung der Streitteile ist (MietSlg. 32 004 ua.).Im vorliegenden Fall steht fest, daß die streitgegenständliche Eigentumswohnung zumindest bis zum 6. 3. 1981 die Ehewohnung der Beklagten war. Im übrigen kommt es aber darauf, ob es sich bei der Wohnung nach wie vor um die Ehewohnung handelt, gar nicht an. Die Beklagte leitet ihren Anspruch nämlich aus Paragraph 97, ABGB ab. Dieser Anspruch eines Ehegatten an einer Wohnung besteht aber dann, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dieses Ehegatten dient. Demnach spricht also Paragraph 97, ABGB, anders als Paragraph 81, Absatz 2, EheG, nicht von der Ehewohnung, sondern nur von einer Wohnung, die dem anderen Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Es ist daher nicht notwendig, daß die strittige Wohnung nach wie vor die Ehewohnung der Streitteile ist (MietSlg. 32 004 ua.).
Die Beklagte behauptet nun ein dringendes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Wohnung mit der Behauptung, es sei ihr ein Zusammenwohnen mit ihrem Ehegatten in der anderen Wohnung nicht zumutbar, wobei sie auf das demütigende grobe und verletzende Verhalten ihres Ehegatten sowie auf körperliche Bedrohungen durch diesen verweist. Nach § 92 Abs. 1 ABGB muß ein Ehegatte dem Verlangen des anderen Ehegatten auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung dann nicht entsprechen, wenn er gerechtfertigte Gründe dafür hat, daß er nicht mitzieht. Sohin bildet die Unzumutbarkeit einen gewichtigen Grund, dem Verlangen des anderen Ehegatten auf Verlegung der bisherigen Ehewohnung zu widersprechen (MietSlg. 33 001, 29 002 ua.). Derartige gewichtige Gründe hat die Beklagte behauptet. Daß die Bedrohung der körperlichen Integrität sowie ein demütigendes und grob herabwürdigendes Verhalten eines Ehepartners dem anderen Partner ein Zusammenwohnen mit diesem unzumutbar erscheinen lassen kann, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Demnach erübrigten sich, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes, Feststellungen über die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten nicht. Daß allein die Größe der anderen Wohnung das Zusammenleben der Beklagten mit ihrem Ehegatten für diese zumutbar erscheinen ließe, kann nicht gesagt werden. Selbst wenn eine Wohnung eine größere Fläche und mehrere Wohnräume aufweist, schließt dies ständige Kontakte der Wohnungsbenützer miteinander nicht aus. Legt daher einer der Benützer gegenüber dem anderen ein Verhalten an den Tag, das für diesen mit schweren Demütigungen oder mit der Gefahr für die körperliche Sicherheit verbunden ist, wird in der Regel auch bei entsprechender Wohnungsgröße für den Betroffenen ein Zusammenleben mit dem anderen Teil in dieser Wohnung nicht zumutbar sein. Da die Vorinstanzen, ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht, im Hinblick auf die Größe der Wohnung könne der Beklagten dort auf jeden Fall das Zusammenleben mit ihrem Ehegatten zugemutet werden, eine Erörterung und Feststellungen über die Behauptungen der Beklagten zu diesem Punkt unterlassen haben, erweist sich ihr Verfahren schon aus diesem Gründe als mangelhaft.Die Beklagte behauptet nun ein dringendes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Wohnung mit der Behauptung, es sei ihr ein Zusammenwohnen mit ihrem Ehegatten in der anderen Wohnung nicht zumutbar, wobei sie auf das demütigende grobe und verletzende Verhalten ihres Ehegatten sowie auf körperliche Bedrohungen durch diesen verweist. Nach Paragraph 92, Absatz eins, ABGB muß ein Ehegatte dem Verlangen des anderen Ehegatten auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung dann nicht entsprechen, wenn er gerechtfertigte Gründe dafür hat, daß er nicht mitzieht. Sohin bildet die Unzumutbarkeit einen gewichtigen Grund, dem Verlangen des anderen Ehegatten auf Verlegung der bisherigen Ehewohnung zu widersprechen (MietSlg. 33 001, 29 002 ua.). Derartige gewichtige Gründe hat die Beklagte behauptet. Daß die Bedrohung der körperlichen Integrität sowie ein demütigendes und grob herabwürdigendes Verhalten eines Ehepartners dem anderen Partner ein Zusammenwohnen mit diesem unzumutbar erscheinen lassen kann, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Demnach erübrigten sich, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes, Feststellungen über die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten nicht. Daß allein die Größe der anderen Wohnung das Zusammenleben der Beklagten mit ihrem Ehegatten für diese zumutbar erscheinen ließe, kann nicht gesagt werden. Selbst wenn eine Wohnung eine größere Fläche und mehrere Wohnräume aufweist, schließt dies ständige Kontakte der Wohnungsbenützer miteinander nicht aus. Legt daher einer der Benützer gegenüber dem anderen ein Verhalten an den Tag, das für diesen mit schweren Demütigungen oder mit der Gefahr für die körperliche Sicherheit verbunden ist, wird in der Regel auch bei entsprechender Wohnungsgröße für den Betroffenen ein Zusammenleben mit dem anderen Teil in dieser Wohnung nicht zumutbar sein. Da die Vorinstanzen, ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht, im Hinblick auf die Größe der Wohnung könne der Beklagten dort auf jeden Fall das Zusammenleben mit ihrem Ehegatten zugemutet werden, eine Erörterung und Feststellungen über die Behauptungen der Beklagten zu diesem Punkt unterlassen haben, erweist sich ihr Verfahren schon aus diesem Gründe als mangelhaft.
Richtig ist zwar, daß jener Ehegatte, der ein Recht auf Benützung einer bestimmten Wohnung aus § 97 ABGB ableitet, dieses einem gutgläubigen Erwerber der Wohnung nicht entgegenhalten kann. Die Unkenntnis eines nicht im Grundbuch aufscheinenden Rechtes bietet aber demjenigen keinen Schutz, der diese Unkenntnis verschuldet hat (MietSlg. 32 004/38; Klang in Klang[2] II 348; Koziol - Welser[6] II 88 ua.). Demnach kann jener Ehegatte, der sein Benützungsrecht aus § 97 ABGB ableitet, dieses Recht dem Räumungsbegehren des schlechtgläubigen Erwerbers der Wohnung mit Erfolg entgegenhalten (MietSlg. 32 004/38). Guter Glaube kann aber nur dann angenommen werden, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchstandes erwecken (Koziol - Welser aaO).Richtig ist zwar, daß jener Ehegatte, der ein Recht auf Benützung einer bestimmten Wohnung aus Paragraph 97, ABGB ableitet, dieses einem gutgläubigen Erwerber der Wohnung nicht entgegenhalten kann. Die Unkenntnis eines nicht im Grundbuch aufscheinenden Rechtes bietet aber demjenigen keinen Schutz, der diese Unkenntnis verschuldet hat (MietSlg. 32 004/38; Klang in Klang[2] römisch zwei 348; Koziol - Welser[6] römisch zwei 88 ua.). Demnach kann jener Ehegatte, der sein Benützungsrecht aus Paragraph 97, ABGB ableitet, dieses Recht dem Räumungsbegehren des schlechtgläubigen Erwerbers der Wohnung mit Erfolg entgegenhalten (MietSlg. 32 004/38). Guter Glaube kann aber nur dann angenommen werden, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchstandes erwecken (Koziol - Welser aaO).
Im vorliegenden Fall bietet der Grundbuchstand schon deshalb keinen ausreichenden Anhaltspunkt für das Fehlen allfälliger Rechte an der Wohnung, weil § 97 ABGB ausdrücklich ein Recht desjenigen Ehegatten festsetzt, der nicht über die Wohnung verfügungsberechtigt ist, also in der Regel jenes Ehegatten, dem das Eigentum nicht zusteht. Sohin kann dieses Recht des Ehegatten aus dem Grundbuch nicht entnommen werden. Das Schweigen des Grundbuches darüber bietet daher keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Erwerber betreffend das Fehlen eines Benützungsrechtes eines der Ehegatten.Im vorliegenden Fall bietet der Grundbuchstand schon deshalb keinen ausreichenden Anhaltspunkt für das Fehlen allfälliger Rechte an der Wohnung, weil Paragraph 97, ABGB ausdrücklich ein Recht desjenigen Ehegatten festsetzt, der nicht über die Wohnung verfügungsberechtigt ist, also in der Regel jenes Ehegatten, dem das Eigentum nicht zusteht. Sohin kann dieses Recht des Ehegatten aus dem Grundbuch nicht entnommen werden. Das Schweigen des Grundbuches darüber bietet daher keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Erwerber betreffend das Fehlen eines Benützungsrechtes eines der Ehegatten.
Im vorliegenden Fall kommt aber noch dazu, daß dem Kläger bei Erwerb des Eigentums an der Wohnung bekannt war, daß diese nach wie vor von der Ehegattin des Veräußerers benützt wird. Zwar wurde ihm vom Ehegatten der Beklagten versichert, daß diese in Kürze ausziehen werde. Außerdem wußte er nichts von den ehelichen Differenzen. Die weiteren Umstände des Verkaufes mußten beim Kläger aber sehr wohl Zweifel an dem Fehlen eines Benützungsrechtes der Beklagten hervorrufen. Eine Besichtigung der Wohnung wurde dem Kläger nicht ermöglicht, was ein völlig unüblicher Vorgang ist. Auch die Schlüssel für die Wohnung konnten nicht ausgefolgt werden, weil nur die Beklagte über solche verfügte. Hiezu kommt die ungewöhnliche Eile, mit der der Ehegatte der Beklagten auf den Abschluß des Kaufvertrages drängte, und der Umstand, daß die Wohnung um nur etwa die Hälfte des wahren Wertes angeboten wurde. Schließlich blieb die Frage einer Veräußerung der Einrichtungsgegenstände offen, offen deshalb, weil deren Besichtigung infolge Fehlens eines Schlüssels nicht möglich war. Auch dieses Aufschieben einer allenfalls in der Zukunft entstehenden Streitfrage ist außergewöhnlich.
In der Gesamtheit ergibt sich sohin, daß die aufgezeigten Umstände beim Kläger Zweifel am Fehlen einer Berechtigung der Beklagten zur Benützung der Wohnung hervorrufen hätten müssen. Hätte daher die Beklagte ein Recht nach § 97 ABGB, würde die Unkenntnis dieses Rechtes durch den Kläger auf einer Fahrlässigkeit beruhen. Infolge dieser Fahrlässigkeit wäre die Beklagte berechtigt, dem Kläger ihr Benützungsrecht entgegenzuhalten. Es erweist sich sohin die oben aufgezeigte Prüfung der Frage eines Benützungsrechtes der Beklagten als für die Entscheidung wesentlich. Es bedarf einer Verhandlung in erster Instanz, um die Sache spruchreif zu machen.In der Gesamtheit ergibt sich sohin, daß die aufgezeigten Umstände beim Kläger Zweifel am Fehlen einer Berechtigung der Beklagten zur Benützung der Wohnung hervorrufen hätten müssen. Hätte daher die Beklagte ein Recht nach Paragraph 97, ABGB, würde die Unkenntnis dieses Rechtes durch den Kläger auf einer Fahrlässigkeit beruhen. Infolge dieser Fahrlässigkeit wäre die Beklagte berechtigt, dem Kläger ihr Benützungsrecht entgegenzuhalten. Es erweist sich sohin die oben aufgezeigte Prüfung der Frage eines Benützungsrechtes der Beklagten als für die Entscheidung wesentlich. Es bedarf einer Verhandlung in erster Instanz, um die Sache spruchreif zu machen.