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Rechtssatz RS0009525×

Rechtssatz RS0009525

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009525

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

ABGB §97
6.DVEheG §1 B
EheG §81 ff

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB n. F. gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. Durch die Ehegesetznovelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, sollte am Begriff der Ehewohnung gegenüber der 6.DVEheG nichts geändert werden; der 6.DVEheG war bereits der weitere Ehewohnungsbegriff zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 558/80
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 7 Ob 558/80
    Veröff: SZ 53/48 = EvBl 1980/154 S 464 = JBl 1980,538
  • 7 Ob 717/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 717/80
    Auch; nur: Die Bestimmung des § 97 ABGB nF gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. (T1) Veröff: EFSlg 35253
  • 7 Ob 522/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 522/83
    Auch; Veröff: SZ 56/26 = MietSlg 35001
  • 4 Ob 185/99f
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 185/99f
    Auch
  • 2 Ob 274/03p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 2 Ob 274/03p
    Auch; Beisatz: Hier: Sommerhäuschen, das weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft als Ehewohnung bestimmt wurde: § 97 ABGB nicht anwendbar. (T2)
  • 2 Ob 240/09x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 240/09x
    Vgl; Bem: Die Frage, ob der in § 97 ABGB normierte Schutz für jede Wohnung gelten soll, die dem Ehegatten zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt worden ist (vgl 7 Ob 717/80) oder aber nur für die von beiden Ehegatten bewohnte (aktuelle oder ehemalige) Ehewohnung bzw für die von den Ehegatten zwar niemals gemeinsam bewohnte, aber wenigstens seinerzeit als Ehewohnung bestimmte Wohnung, wurde in der Entscheidung zwar angesprochen, jedoch letztlich nicht näher behandelt. (T3)
  • 1 Ob 51/17g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 51/17g
    Vgl aber; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T4)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T5); Veröff: SZ 2017/50
  • 4 Ob 71/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 71/23d
    Beisatz: hier: Gegenstand waren eine bereits vor gerichtlicher Geltendmachung aufgegebene Ehewohnung sowie eine Wohnung, die nie als Ehewohnung bestimmt war. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009525

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19800320_OGH0002_0070OB00558_8000000_002