Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Antragsgegnerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, daß das Fruchtgenußrecht nicht der Aufteilung unterliege. Ein während aufrechter Ehe einverleibtes Fruchtgenußrecht falle in die Aufteilungsmasse, weil als eheliches Gebrauchsvermögen und als eheliche Ersparnisse auch Rechte in Betracht kämen. Die Ehewohnung stehe im Alleineigentum der Antragsgegnerin; dieses sei durch das dem Antragsteller eingeräumte Fruchtgenußrecht völlig entwertet worden. Die Antragstellerin sei nur für die Dauer des Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens ausgezogen; nach Verfahrensbeendigung wolle sie die Ehewohnung wieder nutzen.
Die Ausführungen der Antragsgegnerin machen deutlich, daß sie durch die von ihr angestrebte Löschung des Fruchtgenußrechts des Antragstellers die Verfügungsbefugnis über die Ehewohnung erhalten will. Die Ehewohnung wird derzeit vom Antragsteller genutzt. Sie wurde von der Antragsgegnerin in die Ehe eingebracht und bereits vor der Eheschließung von den Streitteilen gemeinsam bewohnt; der das Fruchtgenußrecht des Antragstellers begründende Dienstbarkeitsvertrag wurde etwa einen Monat nach der Eheschließung abgeschlossen. Die Streitteile haben die Ehewohnung daher vor und auch während der Ehe aufgrund des Alleineigentums der Antragsgegnerin genutzt; in der Folge hat aber zugunsten des Antragstellers zu dessen Absicherung ein Fruchtgenußrecht bestanden.
Nunmehr streben beide Parteien die alleinige Nutzung der Ehewohnung an. Das kommt im Antrag des Antragstellers dadurch zum Ausdruck, daß mit der von ihm begehrten Ausgleichszahlung für die von der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung entfernten Gegenstände alle Aufteilungsansprüche abgegolten sein sollen. Die Antragsgegnerin will erreichen, daß der Antragsgegner sein Fruchtgenußrecht an der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft verliert und die Liegenschaft (= Ehewohnung) räumt. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist keine der beiden Parteien auf die Ehewohnung dringend angewiesen; dies wird auch nicht (auch nicht schlüssig) behauptet.
Die Ehewohnung fällt als eheliches Gebrauchsvermögen zwar unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und aufgrund welchen Titels sie benützt wird (s 916 BlgNR 14. GP 13). Voraussetzung ist, daß sie von den Ehegatten gemeinsam bewohnt oder wenigstens dazu bestimmt wurde und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird (SZ 53/48 mwN; s Schwimann/Bernat, ABGB**2 § 81 EheG Rz 14). Eine von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung fällt aber nur dann in die Aufteilungsmasse, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse dringend auf sie angewiesen ist (§ 82 Abs 2 EheG).Die Ehewohnung fällt als eheliches Gebrauchsvermögen zwar unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und aufgrund welchen Titels sie benützt wird (s 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 13). Voraussetzung ist, daß sie von den Ehegatten gemeinsam bewohnt oder wenigstens dazu bestimmt wurde und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird (SZ 53/48 mwN; s Schwimann/Bernat, ABGB**2 Paragraph 81, EheG Rz 14). Eine von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung fällt aber nur dann in die Aufteilungsmasse, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse dringend auf sie angewiesen ist (Paragraph 82, Absatz 2, EheG).
Ist diese Voraussetzung - wie im vorliegenden Fall - nicht gegeben, so ist die Ehewohnung nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Damit scheidet aber auch eine Einbeziehung des zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Fruchtgenußrechts aus. Das Fruchtgenußrecht ist, wenn auch während aufrechter Ehe begründet, weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliches Ersparnis:
Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben (§ 81 Abs 2 EheG); eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicher Weise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG). Obwohl § 81 Abs 2 EheG nur körperliche Sachen nennt, nimmt das Gesetz, wie etwa in der Anordnung des § 87 EheG, auch auf Rechte Bezug. Auch Rechte können demnach als eheliches Gebrauchsvermögen oder auch als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen (SZ 54/79; EFSlg 60.331).Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben (Paragraph 81, Absatz 2, EheG); eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicher Weise für eine Verwertung bestimmt sind (Paragraph 81, Absatz 3, EheG). Obwohl Paragraph 81, Absatz 2, EheG nur körperliche Sachen nennt, nimmt das Gesetz, wie etwa in der Anordnung des Paragraph 87, EheG, auch auf Rechte Bezug. Auch Rechte können demnach als eheliches Gebrauchsvermögen oder auch als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen (SZ 54/79; EFSlg 60.331).
Das einem Ehepartner - wenn auch während aufrechter Ehe - vom anderen Ehepartner zur Abgeltung vorehelicher Leistungen eingeräumte Fruchtgenußrecht an dem im Eigentum dieses Ehepartners stehenden und als Ehewohnung dienenden Haus ist weder eine Wertanlage noch dient es dem Gebrauch beider Ehegatten. Gegenstand des Gebrauchs ist vielmehr die Ehewohnung, und zwar als Teil der Liegenschaft, auf die sich das Fruchtgenußrecht bezieht. Daß aber die Ehewohnung im vorliegenden Fall nicht in die Aufteilungsmasse fällt, wurde bereits ausgeführt.
Die Antragsgegnerin beruft sich auch auf § 84 EheG, wonach das Vermögen so aufgeteilt werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren. Sie verweist darauf, daß der Fortbestand von Miteigentum der Ehegatten nach der Scheidung tunlichst vermieden und grundsätzlich auch nicht einem Ehegatten ein Benützungsrecht an einer unbeweglichen Sache des anderen eingeräumt werden soll.Die Antragsgegnerin beruft sich auch auf Paragraph 84, EheG, wonach das Vermögen so aufgeteilt werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren. Sie verweist darauf, daß der Fortbestand von Miteigentum der Ehegatten nach der Scheidung tunlichst vermieden und grundsätzlich auch nicht einem Ehegatten ein Benützungsrecht an einer unbeweglichen Sache des anderen eingeräumt werden soll.
Die Antragsgegnerin gibt die Rechtsprechung richtig wieder (EFSlg 48.972; 57.389; s auch 916 BlgNR 14. GP 15). Sie übersieht jedoch, daß § 84 EheG nur angewandt werden kann, wenn Vermögen aufzuteilen ist. Fallen Sachen nicht in die Aufteilungsmasse, so fehlt dem Gericht jede Befugnis, ihre rechtliche Zuordnung zu ändern.Die Antragsgegnerin gibt die Rechtsprechung richtig wieder (EFSlg 48.972; 57.389; s auch 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 15). Sie übersieht jedoch, daß Paragraph 84, EheG nur angewandt werden kann, wenn Vermögen aufzuteilen ist. Fallen Sachen nicht in die Aufteilungsmasse, so fehlt dem Gericht jede Befugnis, ihre rechtliche Zuordnung zu ändern.
Die Antragsgegnerin bekämpft die ihr auferlegte Ausgleichszahlung als unbillig. Sie verweist darauf, daß sie sowohl während aufrechter Ehe als auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sämtliche Darlehensrückzahlungen geleistet hat. Eine Ausgleichszahlung wäre nur Zug um Zug gegen die Räumung der Liegenschaft festzusetzen.
Die der Antragsgegnerin auferlegte Ausgleichszahlung gilt die Rechte des Antragstellers an den Gegenständen ab, die die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung mitgenommen hat. Mit der Nutzung der Wohnung durch den Antragsteller hat die Ausgleichszahlung nichts zu tun. Daß er aufgrund seines Fruchtgenußrechts berechtigt ist, die Wohnung zu nutzen, ohne dafür Miete zahlen zu müssen, kann nicht bei der Festlegung der Ausgleichszahlung für die von der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung entfernten Gegenstände berücksichtigt werden.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Einheitssatz beträgt 50 %, da keine der in § 23 Abs 5 RATG genannten Leistungen vorliegt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Einheitssatz beträgt 50 %, da keine der in Paragraph 23, Absatz 5, RATG genannten Leistungen vorliegt.