Rechtssatz RS0112301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112301
Entscheidungsdatum
13.07.1999
Rechtssatz
Das einem Ehepartner - wenn auch während aufrechter Ehe - vom anderen Ehepartner zur Abgeltung vorehelicher Leistungen eingeräumte Fruchtgenußrecht an dem im Eigentum dieses Ehepartners stehenden und als Ehewohnung dienenden Haus ist weder eine Wertanlage noch dient es dem Gebrauch beider Ehegatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112301
Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0040OB00185_99F0000_002