Rechtssatz RS0057738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057738
Entscheidungsdatum
27.03.2014
Rechtssatz
a) Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2 EheG der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug, wie etwa in der Anordnung des § 87.a) Obwohl nach dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 2, EheG der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug, wie etwa in der Anordnung des Paragraph 87,
b) Das Anwartschaftsrecht ist nur in Beziehung auf bewegliche körperliche Sachen für übertragbar erklärt worden (§ 86 Abs 1); da aber nach dem unzweifelhaft erkennbaren Willen des Gesetzgebers die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist und für Eigentumswohnungen eine Eigentumsübertragung von einem Teil auf den anderen gemäß § 87 Abs 1 zulässig ist, muß angenommen werden, daß die Lückenhaftigkeit des Gesetzes in Beziehung auf das Anwartschaftsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum an der Ehewohnung planwidrig ist, weshalb zur Erreichung des Gesetzzweckes die Ausfüllung der Gesetzeslücke im Wege der Analogie geboten ist.b) Das Anwartschaftsrecht ist nur in Beziehung auf bewegliche körperliche Sachen für übertragbar erklärt worden (Paragraph 86, Absatz eins,); da aber nach dem unzweifelhaft erkennbaren Willen des Gesetzgebers die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist und für Eigentumswohnungen eine Eigentumsübertragung von einem Teil auf den anderen gemäß Paragraph 87, Absatz eins, zulässig ist, muß angenommen werden, daß die Lückenhaftigkeit des Gesetzes in Beziehung auf das Anwartschaftsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum an der Ehewohnung planwidrig ist, weshalb zur Erreichung des Gesetzzweckes die Ausfüllung der Gesetzeslücke im Wege der Analogie geboten ist.
c) Ist das Anwartschaftsrecht von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht worden, so kommt eine Aufteilung der davon erfaßten Ehewohnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist, also wenn ihre Benützung für ihn eine Existenzfrage darstellt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 516/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 516/81
Veröff: SZ 54/79 = EvBl 1981/217 S 633 = MietSlg 33526(13)
- 6 Ob 563/89
Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 563/89
Auch; nur: Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2 EheG der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug. (T1) Beisatz: Hier: Fruchtgenußrecht (T2)
- 10 Ob 2089/96w
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 Ob 2089/96w
Auch; Beisatz: Stellt die Benützung der Ehewohnung durch einen Teil eine Existenzfrage dar, dann ist auch die vom anderen in die Ehe eingebrachte Ehewohnung der Aufteilung zugänglich. (T3)
- 4 Ob 185/99f
Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 185/99f
Auch; nur T1
- 1 Ob 5/14p
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 5/14p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057738
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0050OB00516_8100000_002