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Entscheidung 1 Ob 5/14p×

Entscheidung 1 Ob 5/14p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018813 Rechtssatz 09.07.1991Zivilrecht
Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärker …
RS0057377 Rechtssatz 24.10.1985Zivilrecht
Nicht unter diese Ausnahme fallen Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat.
RS0057517 Rechtssatz 27.11.1991Zivilrecht
Auch unkörperliche Sachen, somit Rechte können eine eheliche Ersparnis darstellen, sofern sie einer Verwertung zugänglich sind.
RS0057574 Rechtssatz 01.10.1980Zivilrecht
Bei Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten kann es ein Gebot der Billigkeit sein, dass der Ehegatte, der die Wohnung erhält (behält), durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt.
RS0057685 Rechtssatz 26.01.1982Zivilrecht
Als Ausgleichszahlung ist nicht bloß der Betrag aufzuerlegen, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann, vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (so schon 7 Ob 524/81).
RS0057738 Rechtssatz 19.05.1981Zivilrecht
a) Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2 EheG der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug, wie etwa in der Anordnung des § 87. b) Das Anwartschaftsrecht ist nur in Beziehung auf …
RS0113358 Rechtssatz 22.02.2000Zivilrecht
Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des § 83 EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Ge …
RS0124300 Rechtssatz 08.10.2008Zivilrecht
Der Grundsatz des § 520 ABGB, wonach der Fruchtgenussberechtigte im Fall der Rückstellung der Sache an den Eigentümer einen Anspruch auf „billige Abfindung" hat, gilt auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts durch den Eigentümer in …