Rechtssatz RS0124300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124300
Entscheidungsdatum
29.07.2015
Rechtssatz
Der Grundsatz des § 520 ABGB, wonach der Fruchtgenussberechtigte im Fall der Rückstellung der Sache an den Eigentümer einen Anspruch auf „billige Abfindung" hat, gilt auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts durch den Eigentümer in Analogie zu § 1118 ABGB.Der Grundsatz des Paragraph 520, ABGB, wonach der Fruchtgenussberechtigte im Fall der Rückstellung der Sache an den Eigentümer einen Anspruch auf „billige Abfindung" hat, gilt auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts durch den Eigentümer in Analogie zu Paragraph 1118, ABGB.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 16/08f
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 16/08f
Beisatz: Die Höhe der Abfindung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Primär maßgebend ist der Wert des Rechts unter Berücksichtigung der noch offenen Laufzeit. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob beziehungsweise in welcher Höhe eine Gegenleistung für die Einräumung des Fruchtgenussrechts zu erbringen war. Auf ein Verschulden an der Auflösung des Fruchtgenussvertrags kommt es hingegen nicht an. (T1); Veröff: SZ 2008/145
- 1 Ob 5/14p
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 5/14p
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 5/15y
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 5/15y
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124300
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20081008_OGH0002_0090OB00016_08F0000_001