a) Die Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor. Nach dem derzeitigen Aktenstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin kein dringendes Wohnbedürfnis (vgl dazu Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382b Rz 4 mwN aus der Rsp) an der hier zu beurteilenden Wohnung habe, weil sie über eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft verfüge.a) Die Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor. Nach dem derzeitigen Aktenstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin kein dringendes Wohnbedürfnis vergleiche dazu Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382 b, Rz 4 mwN aus der Rsp) an der hier zu beurteilenden Wohnung habe, weil sie über eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft verfüge.
b) Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gemäß § 97 ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen (851 BlgNR 13.GP, 23). Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet (SZ 50/105, SZ 52/190; MietSlg 38/42; 4 Ob 529/94 = MietSlg 46/13 = NZ 1995, 178 ua; Stabentheiner in Rummel3, § 97 ABGB Rz 2). Der Schutz des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten nach § 97 ABGB umfasst den (gegen den anderen Ehegatten gerichteten) Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte nicht derart über die Wohnung verfügt, dass sie dem bedürftigen Gatten ganz oder teilweise entzogen wird (MietSlg 48.005; 4 Ob 324/98w; Stabentheiner aaO Rz 2). Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten werden, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt, und er soll gegen Willkürmaßnahmen des anderen Ehegatten geschützt werden (MietSlg 39.007). Aufgrund dieses familienrechtlichen Wohnverhältnisses stehen ihm - dringendes Wohnbedürfnis und Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten vorausgesetzt - Unterlassungs-, allenfalls auch Wiederherstellungsansprüche gegen den anderen Ehegatten zu. Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat dabei das qualifizierte Interesse des anderen Teils an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie es ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme (JBl 1982, 593; MietSlg 35.002; 4 Ob 502/92 ua; Schwimann in Schwimann2, § 97 ABGB Rz 6). Diesem Erfordernis wird der vom Beklagten beabsichtigte Vertragsabschluss, der zum Verlust seiner Eigentümerstellung und dem daraus abgeleiteten Wohnrecht führen muss, nicht gerecht. In der Entscheidung 4 Ob 502/94 wurde ausgesprochen ein Ehegatte, der nach einem beabsichtigten Vertragsabschluss nicht mehr Eigentümer des Hauses, sondern nur mehr Fruchtgenussberechtigter sein sollte, verstoße gegen § 97 ABGB, weil im Fall des Todes des verfügungsberechtigten Ehegatte die in dessen Eigentum stehende Liegenschaft in den Nachlass falle, wogegen das Fruchtgenussrecht grundsätzlich mit dem Tod erlösche (§ 529 ABGB). Der vorliegende Fall ist damit durchaus vergleichbar.b) Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gemäß Paragraph 97, ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen (851 BlgNR 13.GP, 23). Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet (SZ 50/105, SZ 52/190; MietSlg 38/42; 4 Ob 529/94 = MietSlg 46/13 = NZ 1995, 178 ua; Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 97, ABGB Rz 2). Der Schutz des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB umfasst den (gegen den anderen Ehegatten gerichteten) Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte nicht derart über die Wohnung verfügt, dass sie dem bedürftigen Gatten ganz oder teilweise entzogen wird (MietSlg 48.005; 4 Ob 324/98w; Stabentheiner aaO Rz 2). Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten werden, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt, und er soll gegen Willkürmaßnahmen des anderen Ehegatten geschützt werden (MietSlg 39.007). Aufgrund dieses familienrechtlichen Wohnverhältnisses stehen ihm - dringendes Wohnbedürfnis und Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten vorausgesetzt - Unterlassungs-, allenfalls auch Wiederherstellungsansprüche gegen den anderen Ehegatten zu. Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat dabei das qualifizierte Interesse des anderen Teils an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie es ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme (JBl 1982, 593; MietSlg 35.002; 4 Ob 502/92 ua; Schwimann in Schwimann2, Paragraph 97, ABGB Rz 6). Diesem Erfordernis wird der vom Beklagten beabsichtigte Vertragsabschluss, der zum Verlust seiner Eigentümerstellung und dem daraus abgeleiteten Wohnrecht führen muss, nicht gerecht. In der Entscheidung 4 Ob 502/94 wurde ausgesprochen ein Ehegatte, der nach einem beabsichtigten Vertragsabschluss nicht mehr Eigentümer des Hauses, sondern nur mehr Fruchtgenussberechtigter sein sollte, verstoße gegen Paragraph 97, ABGB, weil im Fall des Todes des verfügungsberechtigten Ehegatte die in dessen Eigentum stehende Liegenschaft in den Nachlass falle, wogegen das Fruchtgenussrecht grundsätzlich mit dem Tod erlösche (Paragraph 529, ABGB). Der vorliegende Fall ist damit durchaus vergleichbar.
c) Der Anspruch nach § 97 ABGB kann durch einstweilige Verfügungen gesichert werden. Durch das EheRÄG 1999 wurde dazu mit dem seit 1. Jänner 2000 in Kraft stehenden § 382e EO eine besondere gesetzliche Regelung geschaffen. Durch Abs 1 der neuen Regelung wurde klargestellt, dass sämtliche Sicherungsmittel nach § 382 (Abs 1) Z 4 bis 7 EO zur Verfügung stehen. Die Ausnahmeregelung des § 382e Abs 2 EO, wonach die einstweilige Verfügung nach Abs 1 erlassen werden kann, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, kommt hier indes nicht zum Tragen, weil die Klägerin nicht einmal behauptete, zwischen den Streitteilen sei ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung iher Ehe anhängig. Somit darf im vorliegenden Fall eine einstweilige Verfügung nur dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 381 EO idFd EO-Novelle 1995 BGBl 1995/51 vorliegen:c) Der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB kann durch einstweilige Verfügungen gesichert werden. Durch das EheRÄG 1999 wurde dazu mit dem seit 1. Jänner 2000 in Kraft stehenden Paragraph 382 e, EO eine besondere gesetzliche Regelung geschaffen. Durch Absatz eins, der neuen Regelung wurde klargestellt, dass sämtliche Sicherungsmittel nach Paragraph 382, (Absatz eins,) Ziffer 4 bis 7 EO zur Verfügung stehen. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 382 e, Absatz 2, EO, wonach die einstweilige Verfügung nach Absatz eins, erlassen werden kann, auch wenn die in Paragraph 381, bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, kommt hier indes nicht zum Tragen, weil die Klägerin nicht einmal behauptete, zwischen den Streitteilen sei ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung iher Ehe anhängig. Somit darf im vorliegenden Fall eine einstweilige Verfügung nur dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 381, EO idFd EO-Novelle 1995 BGBl 1995/51 vorliegen:
Grundsätzlich bedarf eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs einer konkreten Anspruchsbescheinigung (stRsp, zuletzt RZ 1996/70 = EFSlg 79.338; Stabentheiner aaO Rz 4a); es müssen Umstände vorliegen, die ohne einstweilige Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruchs oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp, SZ 49/11, SZ 64/103, 1 Ob 2/97v = MietSlg 49.732 ua). Die Anspruchsgefährdung kann hier nicht in Zweifel gezogen werden, droht doch der Klägerin bei einem Verkauf der Liegenschaft, auf der sich das Einfamilienhaus (Ehewohnung) befindet, der Verlust ihrer (Ehe)Wohnung. Nach § 381 Z 2 zweiter Fall EO - drohende Gewalt iSd § 381 Z 2 erster Fall EO kommt hier nicht in Betracht - ist ein Schaden unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt, die Zurückversetzung in den vorigen Stand untunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (stRsp, 1 Ob 2/97v mwN; Zechner aaO § 381 EO Rz 7). Da nach den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beschlussannahmen der zweiten Instanz der Beklagte mittellos ist und Geldersatz demnach nicht in Frage kommt, liegt diese Voraussetzung hier vor.Grundsätzlich bedarf eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs einer konkreten Anspruchsbescheinigung (stRsp, zuletzt RZ 1996/70 = EFSlg 79.338; Stabentheiner aaO Rz 4a); es müssen Umstände vorliegen, die ohne einstweilige Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruchs oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp, SZ 49/11, SZ 64/103, 1 Ob 2/97v = MietSlg 49.732 ua). Die Anspruchsgefährdung kann hier nicht in Zweifel gezogen werden, droht doch der Klägerin bei einem Verkauf der Liegenschaft, auf der sich das Einfamilienhaus (Ehewohnung) befindet, der Verlust ihrer (Ehe)Wohnung. Nach Paragraph 381, Ziffer 2, zweiter Fall EO - drohende Gewalt iSd Paragraph 381, Ziffer 2, erster Fall EO kommt hier nicht in Betracht - ist ein Schaden unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt, die Zurückversetzung in den vorigen Stand untunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (stRsp, 1 Ob 2/97v mwN; Zechner aaO Paragraph 381, EO Rz 7). Da nach den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beschlussannahmen der zweiten Instanz der Beklagte mittellos ist und Geldersatz demnach nicht in Frage kommt, liegt diese Voraussetzung hier vor.
d) Eine von vorherein zwecklose oder sinnwidrige einstweilige Verfügung ist nicht zu bewilligen, weil wie jeder Anspruch auch ein solcher auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsschutzinteresses bedarf (2 Ob 441/57 zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot; EvBl 1983/40; NZ 1989, 128 ua; RIS-Justiz RS0005034). Das fehlende Rechtsschutzinteresse der Klägerin erblickt der Beklagte darin, dass deren Wohnungsrecht unabhängig von den Verkaufsabsichten in Ansehung der gesamten Liegenschaft schon durch die von einem Gläubiger des Beklagten betriebene Zwangsversteigerung auf die Liegenschaftshälfte des Beklagten gefährdet sei. Nun wurde aber, wie der Oberste Gerichtshof erhob, das maßgebliche Exekutionsverfahren AZ 3 E 2157/99b des Bezirksgerichts Waidhofen/Ybbs bereits vor der Schätzung über Antrag der betreibenden Partei am 18. Juli 2000 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Es stellt sich daher nicht mehr die Frage, ob wenn eine von zwei das Wohnungsrecht (§ 97 ABGB) der gefährdeten Partei bedrohenden Maßnahmen (hier: Zwangsversteigerung der Liegenschaftshälfte des Beklagten) für sich allein auch schon zu dem für die gefährdete Partei nachteiligen Erfolg (Verlust ihrer Wohnung) führen kann, dies Anlass dafür sein könne, der gefährdeten Partei den Rechtsschutz auch vor der anderen Maßnahme (hier: beabsichtigter Freihandverkauf der gesamten Liegenschaft) zu verweigern.d) Eine von vorherein zwecklose oder sinnwidrige einstweilige Verfügung ist nicht zu bewilligen, weil wie jeder Anspruch auch ein solcher auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsschutzinteresses bedarf (2 Ob 441/57 zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot; EvBl 1983/40; NZ 1989, 128 ua; RIS-Justiz RS0005034). Das fehlende Rechtsschutzinteresse der Klägerin erblickt der Beklagte darin, dass deren Wohnungsrecht unabhängig von den Verkaufsabsichten in Ansehung der gesamten Liegenschaft schon durch die von einem Gläubiger des Beklagten betriebene Zwangsversteigerung auf die Liegenschaftshälfte des Beklagten gefährdet sei. Nun wurde aber, wie der Oberste Gerichtshof erhob, das maßgebliche Exekutionsverfahren AZ 3 E 2157/99b des Bezirksgerichts Waidhofen/Ybbs bereits vor der Schätzung über Antrag der betreibenden Partei am 18. Juli 2000 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt. Es stellt sich daher nicht mehr die Frage, ob wenn eine von zwei das Wohnungsrecht (Paragraph 97, ABGB) der gefährdeten Partei bedrohenden Maßnahmen (hier: Zwangsversteigerung der Liegenschaftshälfte des Beklagten) für sich allein auch schon zu dem für die gefährdete Partei nachteiligen Erfolg (Verlust ihrer Wohnung) führen kann, dies Anlass dafür sein könne, der gefährdeten Partei den Rechtsschutz auch vor der anderen Maßnahme (hier: beabsichtigter Freihandverkauf der gesamten Liegenschaft) zu verweigern.
e) Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist gemäß § 97 zweiter Satz ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust "durch die Umstände erzwungen wird", eine Erhaltung der Wohnung dem verfügungsberechtigten anderen Ehegatten also unzumutbar ist (MietSlg 46/13 mwN; Schwimann aaO Rz 5). Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt (MietSlg 46/13 mwN aus der Lehre); eine echte "Zwangslage" iS fehlender Alternativen wird aber nicht gefordert. Ob dem verfügungsberechtigten Ehegatten im Einzelfall die Erhaltung der Wohnung zumutbar sei, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen (MietSlg 46/13; RIS-Justiz RS0015115). Ob die Erhaltung der Wohnung, beruft sich der verfügungsberechtigte Ehegatte auf wirtschaftliche Gründe (wie hier der Beklagte), diesem nur dann unzumutbar sei, wenn sie - anders als hier - im Zusammenhang mit seiner rechtmäßigen Wohnungsverlegung aufgetreten sind (so MietSlg 46/13) oder wirtschaftliche Umstände im weiteren Umfang ins Treffen geführt werden können, muss hier nicht geprüft werden. Denn mit der bereits dargestellten Einstellung des genannten Exekutionsverfahrens liegen solche wirtschaftlichen Gründe auf Seiten des Beklagten jedenfalls nicht (mehr) vor.e) Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist gemäß Paragraph 97, zweiter Satz ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust "durch die Umstände erzwungen wird", eine Erhaltung der Wohnung dem verfügungsberechtigten anderen Ehegatten also unzumutbar ist (MietSlg 46/13 mwN; Schwimann aaO Rz 5). Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt (MietSlg 46/13 mwN aus der Lehre); eine echte "Zwangslage" iS fehlender Alternativen wird aber nicht gefordert. Ob dem verfügungsberechtigten Ehegatten im Einzelfall die Erhaltung der Wohnung zumutbar sei, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen (MietSlg 46/13; RIS-Justiz RS0015115). Ob die Erhaltung der Wohnung, beruft sich der verfügungsberechtigte Ehegatte auf wirtschaftliche Gründe (wie hier der Beklagte), diesem nur dann unzumutbar sei, wenn sie - anders als hier - im Zusammenhang mit seiner rechtmäßigen Wohnungsverlegung aufgetreten sind (so MietSlg 46/13) oder wirtschaftliche Umstände im weiteren Umfang ins Treffen geführt werden können, muss hier nicht geprüft werden. Denn mit der bereits dargestellten Einstellung des genannten Exekutionsverfahrens liegen solche wirtschaftlichen Gründe auf Seiten des Beklagten jedenfalls nicht (mehr) vor.
f) Ist der klageweise geltend gemachte Anspruch, dessen Durchsetzung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, nach Grund und Inhalt nicht genügend präzise bezeichnet, so ist der Sicherungsantrag abzuweisen (stRsp, 1 Ob 27/91 = RZ 1993/45, 1993/70 mwN ua; RIS-Justiz RS0004864; Heller/Berger/Stix, EO4 2829). Nach herrschender Auffassung muss im Klagebegehren nach den Gegebenheiten des besonderen Falls die Verhaltensweise des Beklagten, dem eine Unterlassung aufgetragen werden soll, so bestimmt und genau wie möglich bezeichnet werden, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO vollstreckt werden kann. Allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen; im Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstiess (SZ 67/138; 7 Ob 327/98h ua). So wurde ausgesprochen, zu weit gefasst sei ein Begehren, "sich jeder Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger zu enthalten" (SZ 65/145), zu unbestimmt sei das Begehren, der Beklagte habe alle Maßnahmen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen, zu unterlassen (1 Ob 27/91; weitere Beispiele aus der Rsp bei Höllwerth in Burgsteller/Deixler-Hübner, Kommentar zur EO, § 355 EO Rz 9).f) Ist der klageweise geltend gemachte Anspruch, dessen Durchsetzung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, nach Grund und Inhalt nicht genügend präzise bezeichnet, so ist der Sicherungsantrag abzuweisen (stRsp, 1 Ob 27/91 = RZ 1993/45, 1993/70 mwN ua; RIS-Justiz RS0004864; Heller/Berger/Stix, EO4 2829). Nach herrschender Auffassung muss im Klagebegehren nach den Gegebenheiten des besonderen Falls die Verhaltensweise des Beklagten, dem eine Unterlassung aufgetragen werden soll, so bestimmt und genau wie möglich bezeichnet werden, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO vollstreckt werden kann. Allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen; im Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstiess (SZ 67/138; 7 Ob 327/98h ua). So wurde ausgesprochen, zu weit gefasst sei ein Begehren, "sich jeder Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger zu enthalten" (SZ 65/145), zu unbestimmt sei das Begehren, der Beklagte habe alle Maßnahmen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen, zu unterlassen (1 Ob 27/91; weitere Beispiele aus der Rsp bei Höllwerth in Burgsteller/Deixler-Hübner, Kommentar zur EO, Paragraph 355, EO Rz 9).
Im vorliegenden Fall lautet das Klagebegehren, der Beklagte habe Alles vorzukehren und zu unterlassen, damit die Klägerin die Ehewohnung ... nicht verliere, insbesondere durch Unterlassung der Veräußerung, Verpfändung oder Belastung seines Hälfteanteils an der näher bezeichneten Liegenschaft, ... und durch Unterlassung einer Verfügung mittels Vorrangseinräumung oder Löschungsbewilligung betreffend das zu seinen Gunsten ... auf den Anteilen 2 und 3 dieser Liegenschaft einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot. Nach dem hier durch das Rechtsmittel relevierten Punkt 3. des Sicherungsantrags sollen dem Beklagten für die Klägerin nachteilige Handlungen und Veränderungen an dem zu seinen Gunsten ... einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den Anteilen ... bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreit verboten werden. Das vom Rekursgericht mit Punkt 2. seiner einstweiligen Verfügung ausgesprochene modifizierte Verbot entsprach dem Sicherungsantrag und hält sich im Rahmen des insoweit ausreichend konkreten Klagebegehrens. Es ist auch selbst ausreichend deutlich, was der Beklagte zu unterlassen hat, nämlich jede Verfügung über die zu seinen Gunsten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbotberechtigung.
Demnach kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.