Die Revision ist zulässig, weil - soweit überblickbar - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bisher nur solche Fälle behandelt worden sind, bei denen eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart worden war; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Nach § 1116 a ABGB - welchem durch die Vorschriften des MRG, insbesondere seines § 14 Abs 1, nicht derogiert worden ist (MietSlg 38.197/19) - wird der Bestandvertrag durch den Tod eines der vertragschließenden Teile nicht aufgehoben (Satz 1); Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters als auch vom Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden (Satz 2). Diese Bestimmung wurde dem ABGB durch die 3.Teilnovelle (RGBl 1916/69) eingefügt. Der erste Satz des § 1116 a ABGB hat die Rechtslage nicht verändert (Klang in Klang2 V 115). Die Regelung des zweiten Satzes wurde aus der Erwägung getroffen, es sei eine "übermäßige Strenge" des ABGB, daß der Erbe des Bestandnehmers ohne jede Einschränkung an den Bestandvertrag gebunden bleibe; vielmehr sei es ein durchaus billiges Verlangen, auch das persönliche Element des Bestandverhältnisses zu beachten, insbesondere die oft tiefgehende Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen, welche der Tod des Familienoberhauptes als Mieters mit sich bringe. Die Gerechtigkeit verlange hier, daß auch der Bestandgeber nicht genötigt bleibe, das Vertragsverhältnis mit den Erben fortzusetzen, wie denn auch neuere Gesetze (Art 270 schwOR; § 569 dBGB) beim Tod des Bestandnehmers beiden Teilen das Recht zur Lösung des Vertrages zubilligten. Die Miete solle demnach, wenngleich früher vertragsmäßig auf längere Zeit gestellt, durch den Tod des Mieters zu einer Miete "auf unbestimmte Dauer" im Sinne des § 1116 ABGB, in den gesetzlichen Terminen und Fristen kündbar werden (HHB zu § 212 des Entwurfes). In SZ 28/217 - wo die beklagte Partei als Erbin nach dem verstorbenen Mieter der Kündigung entgegengehalten hatte, daß der Mietvertrag auf fünf Jahre unkündbar geschlossen worden sei - hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß sich der Gesetzgeber der 3. Teilnovelle im Hinblick auf die besondere Bedeutung des persönlichen Vertrauens der Mietvertragsparteien zueinander veranlaßt gesehen habe, "nach dem Vorbild des § 569 dBGB die Vorschrift des § 1116 a ABGB zu schaffen, nach welcher Wohnungsmieten beim Tod des Mieters von beiden Teilen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden können, auch wenn der Vertrag auf bestimmte längere Dauer geschlossen oder eine längere Kündigungsfrist darin vereinbart worden ist". § 1116 a ABGB wolle verhindern, daß ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag beim Tod des Mieters als dauernde Last wirksam wird, und wandle ihn daher in einen solchen auf unbestimmte Zeit um, indem er ihn als mit gesetzlicher Frist kündbar erkläre.Nach Paragraph 1116, a ABGB - welchem durch die Vorschriften des MRG, insbesondere seines Paragraph 14, Absatz eins,, nicht derogiert worden ist (MietSlg 38.197/19) - wird der Bestandvertrag durch den Tod eines der vertragschließenden Teile nicht aufgehoben (Satz 1); Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters als auch vom Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden (Satz 2). Diese Bestimmung wurde dem ABGB durch die 3.Teilnovelle (RGBl 1916/69) eingefügt. Der erste Satz des Paragraph 1116, a ABGB hat die Rechtslage nicht verändert (Klang in Klang2 römisch fünf 115). Die Regelung des zweiten Satzes wurde aus der Erwägung getroffen, es sei eine "übermäßige Strenge" des ABGB, daß der Erbe des Bestandnehmers ohne jede Einschränkung an den Bestandvertrag gebunden bleibe; vielmehr sei es ein durchaus billiges Verlangen, auch das persönliche Element des Bestandverhältnisses zu beachten, insbesondere die oft tiefgehende Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen, welche der Tod des Familienoberhauptes als Mieters mit sich bringe. Die Gerechtigkeit verlange hier, daß auch der Bestandgeber nicht genötigt bleibe, das Vertragsverhältnis mit den Erben fortzusetzen, wie denn auch neuere Gesetze (Artikel 270, schwOR; Paragraph 569, dBGB) beim Tod des Bestandnehmers beiden Teilen das Recht zur Lösung des Vertrages zubilligten. Die Miete solle demnach, wenngleich früher vertragsmäßig auf längere Zeit gestellt, durch den Tod des Mieters zu einer Miete "auf unbestimmte Dauer" im Sinne des Paragraph 1116, ABGB, in den gesetzlichen Terminen und Fristen kündbar werden (HHB zu Paragraph 212, des Entwurfes). In SZ 28/217 - wo die beklagte Partei als Erbin nach dem verstorbenen Mieter der Kündigung entgegengehalten hatte, daß der Mietvertrag auf fünf Jahre unkündbar geschlossen worden sei - hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß sich der Gesetzgeber der 3. Teilnovelle im Hinblick auf die besondere Bedeutung des persönlichen Vertrauens der Mietvertragsparteien zueinander veranlaßt gesehen habe, "nach dem Vorbild des Paragraph 569, dBGB die Vorschrift des Paragraph 1116, a ABGB zu schaffen, nach welcher Wohnungsmieten beim Tod des Mieters von beiden Teilen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden können, auch wenn der Vertrag auf bestimmte längere Dauer geschlossen oder eine längere Kündigungsfrist darin vereinbart worden ist". Paragraph 1116, a ABGB wolle verhindern, daß ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag beim Tod des Mieters als dauernde Last wirksam wird, und wandle ihn daher in einen solchen auf unbestimmte Zeit um, indem er ihn als mit gesetzlicher Frist kündbar erkläre.
Vorher hatte bereits Klang (in Klang2 V 116) ausgeführt, daß die Wohnungsmiete beim Tod des Mieters von beiden Teilen mit gesetzlicher Frist gekündigt werden könne, "wenn auch der Vertrag auf bestimmte längere Dauer abgeschlossen oder eine längere Kündigungsfrist darin vereinbart ist". In MietSlg 15.106/6 erkannte der Oberste Gerichtshof, daß ein Mietvertrag über eine Wohnung nach dem Tod des Mieters ohne Rücksicht auf die vereinbarte - vierteljährliche - Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 560 Abs 1 Z 2 lit d ZPO (ein Monat) aufgekündigt werden könne. Gerade nach dem Tod des Mieters könne es auch im besonderen Interesse des ruhenden Nachlasses oder der Erben des Mieters gelegen sein, den Bestandvertrag möglichst rasch aufzulösen und nicht noch durch längere Zeit den Bestandzins zahlen zu müssen. Daher bestünden nicht die geringsten Bedenken gegen die Anwendung des § 1116 a ABGB auch (und gerade) dann, wenn mit dem verstorbenen Mieter eine andere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart war. Im gleichen Sinn ist auch die Entscheidung MietSlg 15.106/7 ergangen. Würth führt in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1116 a ABGB aus, daß (nur) beim Tod des Wohnungsmieters jedem Teil ein besonderes Kündigungsrecht ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zustehe; er äußert sich aber in diesem Zusammenhang nicht zu der Frage, ob nur längere oder auch kürzere vertragliche Fristen durch die gesetzlichen Fristen ersetzt werden. Zu § 1116 ABGB (aaO Rz 23) führt Würth allerdings aus, daß Kündigungen aus besonderem Anlaß ohne Rücksicht auf die vereinbarte (längere) Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen (oder kürzeren vertraglichen) Frist für wirksam erklärt werden könnten.Vorher hatte bereits Klang (in Klang2 römisch fünf 116) ausgeführt, daß die Wohnungsmiete beim Tod des Mieters von beiden Teilen mit gesetzlicher Frist gekündigt werden könne, "wenn auch der Vertrag auf bestimmte längere Dauer abgeschlossen oder eine längere Kündigungsfrist darin vereinbart ist". In MietSlg 15.106/6 erkannte der Oberste Gerichtshof, daß ein Mietvertrag über eine Wohnung nach dem Tod des Mieters ohne Rücksicht auf die vereinbarte - vierteljährliche - Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ZPO (ein Monat) aufgekündigt werden könne. Gerade nach dem Tod des Mieters könne es auch im besonderen Interesse des ruhenden Nachlasses oder der Erben des Mieters gelegen sein, den Bestandvertrag möglichst rasch aufzulösen und nicht noch durch längere Zeit den Bestandzins zahlen zu müssen. Daher bestünden nicht die geringsten Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 1116, a ABGB auch (und gerade) dann, wenn mit dem verstorbenen Mieter eine andere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart war. Im gleichen Sinn ist auch die Entscheidung MietSlg 15.106/7 ergangen. Würth führt in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1116, a ABGB aus, daß (nur) beim Tod des Wohnungsmieters jedem Teil ein besonderes Kündigungsrecht ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zustehe; er äußert sich aber in diesem Zusammenhang nicht zu der Frage, ob nur längere oder auch kürzere vertragliche Fristen durch die gesetzlichen Fristen ersetzt werden. Zu Paragraph 1116, ABGB (aaO Rz 23) führt Würth allerdings aus, daß Kündigungen aus besonderem Anlaß ohne Rücksicht auf die vereinbarte (längere) Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen (oder kürzeren vertraglichen) Frist für wirksam erklärt werden könnten.
§ 569 BGB spricht - wie § 1116 a ABGB - auch nur von der Kündigung "unter Einhaltung der gesetzlichen Frist", ohne zwischen der Vereinbarung längerer oder kürzerer Fristen zu unterscheiden. Gleichwohl vertritt Voelskow im Münchener Kommentar (Rz 2 zu § 569 BGB) - ohne dies durch Hinweise auf Rechtsprechung oder andere Lehrmeinungen zu belegen - die Ansicht, diese Bestimmung habe "somit Bedeutung, wenn ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit vorliegt oder wenn auf Grund Vereinbarung ... eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist gilt". In gleichem Sinne äußert sich auch Schopp in Erman, Handkommentar zum BGB (Rz 3 zu § 569). Andere Kommentatoren verweisen hingegen lediglich auf die "gesetzlichen Fristen", ohne die Auswirkung des § 569 BGB auf vereinbarte längere oder kürzere Fristen zu behandeln, geschweige denn, zwischen diesen beiden Fallgruppen zu unterscheiden (Gelhaar im RGRKomm z BGB12, Rz 7; Sonnenschein in Staudinger12, Rz 17; Kummer in Soergel, Rz 8, je zu § 569). Im Berner Kommentar zu Art 270 des schweizerischen OR - welcher gleichfalls nach dem Tod des Mieters die Kündigung "unter Beobachtung der gesetzlichen Fristen" vorsieht - wird das Verhältnis zu den vertraglichen Fristen nicht behandelt.Paragraph 569, BGB spricht - wie Paragraph 1116, a ABGB - auch nur von der Kündigung "unter Einhaltung der gesetzlichen Frist", ohne zwischen der Vereinbarung längerer oder kürzerer Fristen zu unterscheiden. Gleichwohl vertritt Voelskow im Münchener Kommentar (Rz 2 zu Paragraph 569, BGB) - ohne dies durch Hinweise auf Rechtsprechung oder andere Lehrmeinungen zu belegen - die Ansicht, diese Bestimmung habe "somit Bedeutung, wenn ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit vorliegt oder wenn auf Grund Vereinbarung ... eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist gilt". In gleichem Sinne äußert sich auch Schopp in Erman, Handkommentar zum BGB (Rz 3 zu Paragraph 569,). Andere Kommentatoren verweisen hingegen lediglich auf die "gesetzlichen Fristen", ohne die Auswirkung des Paragraph 569, BGB auf vereinbarte längere oder kürzere Fristen zu behandeln, geschweige denn, zwischen diesen beiden Fallgruppen zu unterscheiden (Gelhaar im RGRKomm z BGB12, Rz 7; Sonnenschein in Staudinger12, Rz 17; Kummer in Soergel, Rz 8, je zu Paragraph 569,). Im Berner Kommentar zu Artikel 270, des schweizerischen OR - welcher gleichfalls nach dem Tod des Mieters die Kündigung "unter Beobachtung der gesetzlichen Fristen" vorsieht - wird das Verhältnis zu den vertraglichen Fristen nicht behandelt.
Die Klägerin meint nun unter Berufung auf SZ 28/217, Würth in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu § 1116, und eine (der Aktenzahl nach unrichtig zitierte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 1988, welche eine Aufkündigung aus besonderem Anlaß unter Einhaltung der gesetzlichen (oder kürzeren vertraglichen) Frist zulasse, daß es der ratio des § 1116 a ABGB und der sich darauf stützenden Entscheidungen entspreche, beim Tod eines der Vertragsteile eines Bestandvertrages die vereinbarte Kündigungsfrist zu verkürzen, nicht aber sie zu verlängern. Dem kann nicht gefolgt werden:Die Klägerin meint nun unter Berufung auf SZ 28/217, Würth in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu Paragraph 1116,, und eine (der Aktenzahl nach unrichtig zitierte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 1988, welche eine Aufkündigung aus besonderem Anlaß unter Einhaltung der gesetzlichen (oder kürzeren vertraglichen) Frist zulasse, daß es der ratio des Paragraph 1116, a ABGB und der sich darauf stützenden Entscheidungen entspreche, beim Tod eines der Vertragsteile eines Bestandvertrages die vereinbarte Kündigungsfrist zu verkürzen, nicht aber sie zu verlängern. Dem kann nicht gefolgt werden:
Der Wortlaut des § 1116 a Satz 2 ABGB stellt nur auf die "gesetzliche Frist" ab, ohne zu unterscheiden, ob die vertragliche Frist länger oder kürzer als die gesetzliche ist. Eine "teleologische Reduktion" (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 7 mwN) des § 1116 a Satz 2 ABGB in der Richtung, daß die gesetzlichen Fristen nur an die Stelle längerer, nicht aber auch an die Stelle kürzerer vertraglicher Fristen treten, wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn eine nach dem offenbaren Gesetzeszweck notwendige Ausnahme fehlte. Diese Voraussetzung ist aber hier nicht zu erkennen: Weder aus den Erläuterungen des historischen Gesetzgebers (Bydlinski aaO Rz 19 zu § 6) noch der objektiv erkennbare Zweck der Bestimmung (Bydlinski aaO Rz 20) lassen erkennen, daß der Gesetzgeber mit § 1116 a Satz 2 ABGB nur die Auflösung des Bestandvertrages beschleunigen, also gegebenenfalls die vereinbarten Kündigungsfristen verkürzen wollte. Aus den Materialien ergibt sich vielmehr, daß der Gesetzgeber die Interessen beider Vertragsteile im Auge hatte. Im Interesse eines Mieters - und nicht nur eines solchen, der ein Eintrittsrecht nach § 14 Abs 3 MRG behauptet - kann es aber durchaus liegen, daß die gesetzliche Kündigungsfrist auch an die Stelle einer kürzeren vertraglichen Frist treten soll, kann es doch im Einzelfall schwierig sein, innerhalb einer allzu kurz bemessenen Frist die Wohnung des Erblassers aufzulösen und die erforderlichen Verfügungen über die dort zurückgebliebenen Sachen zu treffen.Der Wortlaut des Paragraph 1116, a Satz 2 ABGB stellt nur auf die "gesetzliche Frist" ab, ohne zu unterscheiden, ob die vertragliche Frist länger oder kürzer als die gesetzliche ist. Eine "teleologische Reduktion" (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 7, mwN) des Paragraph 1116, a Satz 2 ABGB in der Richtung, daß die gesetzlichen Fristen nur an die Stelle längerer, nicht aber auch an die Stelle kürzerer vertraglicher Fristen treten, wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn eine nach dem offenbaren Gesetzeszweck notwendige Ausnahme fehlte. Diese Voraussetzung ist aber hier nicht zu erkennen: Weder aus den Erläuterungen des historischen Gesetzgebers (Bydlinski aaO Rz 19 zu Paragraph 6,) noch der objektiv erkennbare Zweck der Bestimmung (Bydlinski aaO Rz 20) lassen erkennen, daß der Gesetzgeber mit Paragraph 1116, a Satz 2 ABGB nur die Auflösung des Bestandvertrages beschleunigen, also gegebenenfalls die vereinbarten Kündigungsfristen verkürzen wollte. Aus den Materialien ergibt sich vielmehr, daß der Gesetzgeber die Interessen beider Vertragsteile im Auge hatte. Im Interesse eines Mieters - und nicht nur eines solchen, der ein Eintrittsrecht nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG behauptet - kann es aber durchaus liegen, daß die gesetzliche Kündigungsfrist auch an die Stelle einer kürzeren vertraglichen Frist treten soll, kann es doch im Einzelfall schwierig sein, innerhalb einer allzu kurz bemessenen Frist die Wohnung des Erblassers aufzulösen und die erforderlichen Verfügungen über die dort zurückgebliebenen Sachen zu treffen.
Daß der Gesetzgeber mit § 1116 a Satz 2 ABGB ganz bewußt auch kürzere vertragliche Fristen für unbeachtlich erklären wollte, zeigt im übrigen ein Vergleich mit anderen Bestimmungen:Daß der Gesetzgeber mit Paragraph 1116, a Satz 2 ABGB ganz bewußt auch kürzere vertragliche Fristen für unbeachtlich erklären wollte, zeigt im übrigen ein Vergleich mit anderen Bestimmungen:
Schon in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1914 (RGBl 337) hatte § 23 Abs 1 KO angeordnet, daß dann, wenn der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen hatte, der Masseverwalter oder der Bestandgeber ... den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen könnten (ebenso § 20 c Abs 2 AO idF der Novelle 1934 BGBl II 178.) Hat aber der Gesetzgeber der 3. Teilnovelle bereits im Jahr 1916 in § 1116 a ABGB nur noch von der Einhaltung der gesetzlichen Fristen gesprochen, dann kann ihm nicht unterstellt werden, daß er an den Fall der Vereinbarung kürzerer Fristen nicht gedacht habe.Schon in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1914 (RGBl 337) hatte Paragraph 23, Absatz eins, KO angeordnet, daß dann, wenn der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen hatte, der Masseverwalter oder der Bestandgeber ... den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen könnten (ebenso Paragraph 20, c Absatz 2, AO in der Fassung der Novelle 1934 Bundesgesetzblatt römisch zwei 178.) Hat aber der Gesetzgeber der 3. Teilnovelle bereits im Jahr 1916 in Paragraph 1116, a ABGB nur noch von der Einhaltung der gesetzlichen Fristen gesprochen, dann kann ihm nicht unterstellt werden, daß er an den Fall der Vereinbarung kürzerer Fristen nicht gedacht habe.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in einigen
Entscheidungen - offenbar den Ausführungen Klangs folgend - (nur) ausgesprochen, daß eine vereinbarte längere Kündigungsfrist im Fall des § 1118 a ABGB nicht zu beachten sei; daß aber eine vereinbarte kürzere Frist sehr wohl zu gelten habe, hat er damit - zumal ein solcher Fall nicht zu behandeln war - nicht zum Ausdruck gebracht. Soweit Würth (aaO Rz 23 zu § 1116) und die in der Revision erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine vereinbarte kürzere Frist für Aufkündigungen aus besonderem Anlaß für beachtlich erklären, steht das zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch. Kündigungen aus besonderem Anlaß (also aus wichtigen Gründen) sollen möglichst rasch wirksam werden; auf eine allenfalls vereinbarte Vertragsdauer oder längere Kündigungsfrist braucht daher nicht Bedacht genommen zu werden. Umso weniger besteht aber in einem solchen Fall Anlaß, anstelle der vereinbarten kürzeren die längere gesetzliche Frist zur Kündigung anzuwenden. Die Interessenlage ist daher mit jener des § 1116 a ABGB nicht zu vergleichen.Entscheidungen - offenbar den Ausführungen Klangs folgend - (nur) ausgesprochen, daß eine vereinbarte längere Kündigungsfrist im Fall des Paragraph 1118, a ABGB nicht zu beachten sei; daß aber eine vereinbarte kürzere Frist sehr wohl zu gelten habe, hat er damit - zumal ein solcher Fall nicht zu behandeln war - nicht zum Ausdruck gebracht. Soweit Würth (aaO Rz 23 zu Paragraph 1116,) und die in der Revision erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine vereinbarte kürzere Frist für Aufkündigungen aus besonderem Anlaß für beachtlich erklären, steht das zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch. Kündigungen aus besonderem Anlaß (also aus wichtigen Gründen) sollen möglichst rasch wirksam werden; auf eine allenfalls vereinbarte Vertragsdauer oder längere Kündigungsfrist braucht daher nicht Bedacht genommen zu werden. Umso weniger besteht aber in einem solchen Fall Anlaß, anstelle der vereinbarten kürzeren die längere gesetzliche Frist zur Kündigung anzuwenden. Die Interessenlage ist daher mit jener des Paragraph 1116, a ABGB nicht zu vergleichen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.