Rechtssatz RS0021239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021239
Entscheidungsdatum
14.01.1992
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 1116a Satz 2 ABGB stellt nur auf die "gesetzliche Frist" ab, ohne zu unterscheiden, ob die vertragliche Frist länger oder kürzer als die gesetzliche ist. Eine "teleologische Reduktion" des § 1116a Satz 2 ABGB in der Richtung, daß die gesetzlichen Fristen nur an die Stelle längerer, nicht aber auch an die Stelle kürzerer vertraglicher Fristen treten, ist aber nicht gerechtfertigt.Der Wortlaut des Paragraph 1116 a, Satz 2 ABGB stellt nur auf die "gesetzliche Frist" ab, ohne zu unterscheiden, ob die vertragliche Frist länger oder kürzer als die gesetzliche ist. Eine "teleologische Reduktion" des Paragraph 1116 a, Satz 2 ABGB in der Richtung, daß die gesetzlichen Fristen nur an die Stelle längerer, nicht aber auch an die Stelle kürzerer vertraglicher Fristen treten, ist aber nicht gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021239
Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00502_9200000_002