Rechtssatz RS0021242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021242
Entscheidungsdatum
14.01.1992
Rechtssatz
Im Interesse eines Mieters - und nicht nur eines solchen, der ein Eintrittsrecht nach § 14 Abs 3 MRG behauptet - kann es liegen, daß die gesetzliche Kündigungsfrist auch an die Stelle einer kürzeren vertraglichen Frist treten soll, kann es doch im Einzelfall schwierig sein, innerhalb einer allzu kurz bemessenen Frist die Wohnung des Erblassers aufzulösen und die erforderlichen Verfügungen über die dort zurückgebliebenen Sachen zu treffen.Im Interesse eines Mieters - und nicht nur eines solchen, der ein Eintrittsrecht nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG behauptet - kann es liegen, daß die gesetzliche Kündigungsfrist auch an die Stelle einer kürzeren vertraglichen Frist treten soll, kann es doch im Einzelfall schwierig sein, innerhalb einer allzu kurz bemessenen Frist die Wohnung des Erblassers aufzulösen und die erforderlichen Verfügungen über die dort zurückgebliebenen Sachen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021242
Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00502_9200000_003