Rechtssatz RS0021194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021194
Entscheidungsdatum
14.01.1992
Rechtssatz
Die Regelung des zweiten Satzes wurde aus der Erwägung getroffen, es sei eine "übermäßige Strenge" des ABGB, daß der Erbe des Bestandnehmers ohne jede Einschränkung an den Bestandvertrag gebunden bleibe; vielmehr sei es ein durchaus billiges Verlangen, auch das persönliche Element des Bestandverhältnisses zu beachten, insbesondere die oft tiefgehende Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen, welche der Tod des Familienoberhauptes als Mieters mit sich bringe. Die Gerechtigkeit verlange hier, daß auch der Bestandgeber nicht genötigt bleibe, das Vertragsverhältnis mit den Erben fortzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021194
Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00502_9200000_001