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Rechtssatz RS0021194

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021194

Geschäftszahl

4Ob502/92

Entscheidungsdatum

14.01.1992

Rechtssatz

Die Regelung des zweiten Satzes wurde aus der Erwägung getroffen, es sei eine "übermäßige Strenge" des ABGB, daß der Erbe des Bestandnehmers ohne jede Einschränkung an den Bestandvertrag gebunden bleibe; vielmehr sei es ein durchaus billiges Verlangen, auch das persönliche Element des Bestandverhältnisses zu beachten, insbesondere die oft tiefgehende Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen, welche der Tod des Familienoberhauptes als Mieters mit sich bringe. Die Gerechtigkeit verlange hier, daß auch der Bestandgeber nicht genötigt bleibe, das Vertragsverhältnis mit den Erben fortzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 502/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 502/92
    Veröff: JBl 1992,454 = SZ 65/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021194

Dokumentnummer

JJR_19920114_OGH0002_0040OB00502_9200000_001