Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 502/94×

Entscheidung 4 Ob 502/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob502/94

Entscheidungsdatum

22.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H**********, vertreten durch Dr.Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wider die beklagte Partei Franz L**********, vertreten durch Dr.Alois Kitzmüller, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 23. November 1993, GZ R 606/93-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schladming vom 11.Mai 1993, GZ 1 C 222/93f-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufgetragen, das von ihm benützte Appartement im Hause Schladming, Rohrmoos 129 sofort zu räumen. Das Rekursgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Übergabe der Liegenschaft an den Kläger - er hat diese im Wege der Zwangsversteigerung erworben - gemäß Paragraphen 156, Absatz 2, 349, EO zu vollziehen sei, so daß seiner Räumungsklage die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstehe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (SZ 8/252; SZ 49/126; SZ 50/13; ähnlich SZ 48/3; SZ 57/23), daß der Räumungsklage des Erstehers gegen den Verpflichteten das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht; das von der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen abhängige Recht des Erstehers auf Übergabe der Liegenschaft gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO ist vielmehr nach Paragraph 349, EO zu vollstrecken. An der Unzulässigkeit des Rechtsweges für eine solche Räumungsklage ändert sich auch nichts, wenn der Ersteher nach Erteilung des Zuschlages zum einstweiligen Verwalter der ersteigerten Liegenschaft bestellt wurde.

Die Entscheidung SZ 39/157, auf die sich der Revisionsrekurswerber beruft, betrifft nur die Abgrenzung der Geschäftskreise des Zwangsverwalters einer Liegenschaft nach Paragraph 109, EO von denen des Masseverwalters im Konkurs des Hauseigentümers nach Paragraph 81, KO; auf die Erteilung des Zuschlages an den Ersteher in einem Zwangsversteigerungsverfahren und auf dessen Rechte gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO nimmt diese Entscheidung überhaupt nicht Bezug. Im übrigen aber geht die einstweilige Verwaltung des Erstehers in eine Verwaltung kraft Eigentums bereits mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen über, ohne daß es eines Übergangsaktes bedarf (SZ 51/123). Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für eine solche Räumungsklage hängt aber auch nicht davon ab, ob der Zuschlag bereits rechtskräftig geworden ist und der Ersteher die Versteigerungsbedingungen erfüllt hat; diese Umstände haben nur Einfluß auf die Befugnisse des Erstehers.

Die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO, welche nur von dem äußeren Umstand abhängt, daß der Prozeß zur Zeit der Antragstellung anhängig ist, besteht allerdings auch dann weiter, wenn nach Eintritt der Streitanhängigkeit die Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgeworfen wurde (1 Ob 174/55; SZ 42/166). Nur in einem Fall, in dem durch eine einstweilige Verfügung in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde eingegriffen wurde, hat der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit einer solchen Provisorialmaßnahme ausgesprochen (ÖVA 1964, 51). Einstweilige Verfügungen, die - wie hier - der endgültigen Entscheidung vorgreifen, sich also mit dem im Rechtsstreit angestrebten Ziel decken, können zwar zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erlassen werden (SZ 19/332; JBl 1988, 112 uva). Das Erstgericht hat die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens (offenbar wegen Vermögenslosigkeit des Beklagten) angenommen, ohne allerdings dazu Feststellungen zu treffen. Dennoch erweist sich die Abweisung des Sicherungsantrages durch das Rekursgericht aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig:

Gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO hat der Ersteher nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann er gegen den Verpflichteten bereits gemäß Paragraph 349, EO Räumungsexekution führen (SZ 50/13 ua). An der Schaffung eines (weiteren) Exekutionstitels auf Räumung durch Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat er aber dann kein schutzwürdiges Interesse mehr. Dies bildet aber nach ständiger Rechtsprechung (sh SZ 4/27; SZ 8/232 uva) einen Abweisungsgrund.

Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO) nicht zu lösen ist, war der Revisionsrekurs ungeachtet des nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil der Beklagte keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hat. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses erfaßt aber auch den darin vom Kläger gestellten Kostenantrag.

Anmerkung

E32975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00502.94.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19940322_OGH0002_0040OB00502_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002716 Rechtssatz 08.09.1926Zivilrecht
Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Räumungsklage des Erstehers gegen den dort wohnenden Eigentümer der versteigerten Liegenschaft.
RS0002873 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Der Ersteher kann gegen den Willen des Verpflichteten nur auf dem in § 156 Abs 2 EO vorgezeichneten Weg in den Besitz der erstandenen Liegenschaft gelangen, weshalb einer Räumungsklage Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstehen würde.
RS0005034 Rechtssatz 04.09.1957Zivilrecht
Eine von vorherein zwecklose einstweilige Verfügung ist nicht zu bewilligen, weil wie jeder Anspruch auch ein solcher auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsschutzinteresses bedarf (betrifft: Veräußerungsverbot und Belastungsverbot).
RS0005066 Rechtssatz 16.03.1955Zivilrecht
§ 387 EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, dass der Prozess zur Zeit des Antrages anhängig ist. Dies muss gleichermaßen für Klagen gelten, bei denen nach Streitanhängigkeit die Fr …
RS0008354 Rechtssatz 16.12.1992Zivilrecht
Wurde dem Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO die Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen bewilligt, so hat er schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zur Vorna …
RS0009418 Rechtssatz 17.06.1950Zivilrecht
Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügu …
RS0015120 Rechtssatz 22.03.1994Zivilrecht
Gemäß § 156 Abs 2 EO hat der Ersteher nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann er gegen den Verpflichteten bereits gemäß § 349 EO Räumungsexekution führen. An der Schaff …