Rechtssatz RS0015120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015120
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Gemäß § 156 Abs 2 EO hat der Ersteher nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann er gegen den Verpflichteten bereits gemäß § 349 EO Räumungsexekution führen. An der Schaffung eines (weiteren) Exekutionstitels auf Räumung durch Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat er aber dann kein schutzwürdiges Interesse mehr. Dies bildet aber nach ständiger Rechtsprechung einen Abweisungsgrund.Gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO hat der Ersteher nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann er gegen den Verpflichteten bereits gemäß Paragraph 349, EO Räumungsexekution führen. An der Schaffung eines (weiteren) Exekutionstitels auf Räumung durch Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat er aber dann kein schutzwürdiges Interesse mehr. Dies bildet aber nach ständiger Rechtsprechung einen Abweisungsgrund.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 502/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 502/94
- 4 Ob 214/98v
Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 214/98v
Auch; nur: Gemäß § 156 Abs 2 EO hat der Ersteher nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft. (T1); Beisatz: Erst bei Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags ist die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T2)
- 7 Ob 37/08d
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 7 Ob 37/08d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Ersteher erwirbt die vollen Eigentumsbefugnisse mit Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Er ist dann auch zur Räumungsklage gegen einen vom Verpflichteten verschiedenen Dritten legitimiert. (T3)
- 5 Ob 95/09w
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 95/09w
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Der Ersteher erwirbt die vollen Eigentumsbefugnisse mit Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T4); Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015120
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00502_9400000_001