Der Rekurs ist zulässig und berechtigt:
1.1. Zum Einen stützt die Klägerin ihr Räumungsbegehren zwar auf eine titellose Benützung, leitet diese aber bereits in der maßgeblichen Klagserzählung (RIS-Justiz RS0043003) daraus ab, dass ein von der Beklagten abgeschlossener Pachtvertrag ihr gegenüber unwirksam sei. Daher ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags im Rahmen des Räumungsstreits strittig (vgl 1 Ob 242/98i). Deshalb hängt die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht vom Streitwert ab (RIS-Justiz RS0043261 [T6]; RIS-Justiz RS0046865 [T8]); eines Bewertungsausspruches des Berufungsgerichts bedurfte es daher nicht.1.1. Zum Einen stützt die Klägerin ihr Räumungsbegehren zwar auf eine titellose Benützung, leitet diese aber bereits in der maßgeblichen Klagserzählung (RIS-Justiz RS0043003) daraus ab, dass ein von der Beklagten abgeschlossener Pachtvertrag ihr gegenüber unwirksam sei. Daher ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags im Rahmen des Räumungsstreits strittig vergleiche 1 Ob 242/98i). Deshalb hängt die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht vom Streitwert ab (RIS-Justiz RS0043261 [T6]; RIS-Justiz RS0046865 [T8]); eines Bewertungsausspruches des Berufungsgerichts bedurfte es daher nicht.
1.2. Zum Anderen bildet zwar die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht zur Setzung des Rechtskraftvorbehalts veranlasste, keine erhebliche im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO: Die Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Fall die konkret zu berücksichtigenden Umstände die Qualifikation des Verhaltens als redlich oder unredlich erfordern, hängt nämlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0010185 [T7]); generalisierende Ausführungen sind daher nicht möglich.1.2. Zum Anderen bildet zwar die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht zur Setzung des Rechtskraftvorbehalts veranlasste, keine erhebliche im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO: Die Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Fall die konkret zu berücksichtigenden Umstände die Qualifikation des Verhaltens als redlich oder unredlich erfordern, hängt nämlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0010185 [T7]); generalisierende Ausführungen sind daher nicht möglich.
Allerdings macht die Klägerin in ihrem Rekurs zutreffend die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht geltend, wenn sie sich gegen dessen Ansicht wehrt, die Klägerin könne nicht als gutgläubig angesehen werden. Dabei wurde nämlich - ohne Auseinandersetzung mit der zutreffenden Argumentation des Erstgerichts - die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs unbedacht gelassen, wonach gemäß § 328 ABGB der Erwerber des Nachweises seines guten Glaubens enthoben ist und die Beweislast diesbezüglich denjenigen trifft, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will (RIS-Justiz RS0002942). Die Beklagte trug aber nicht einmal ansatzweise Einwendungen in diese Richtung. Der Rekurs ist daher zulässig.Allerdings macht die Klägerin in ihrem Rekurs zutreffend die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht geltend, wenn sie sich gegen dessen Ansicht wehrt, die Klägerin könne nicht als gutgläubig angesehen werden. Dabei wurde nämlich - ohne Auseinandersetzung mit der zutreffenden Argumentation des Erstgerichts - die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs unbedacht gelassen, wonach gemäß Paragraph 328, ABGB der Erwerber des Nachweises seines guten Glaubens enthoben ist und die Beweislast diesbezüglich denjenigen trifft, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will (RIS-Justiz RS0002942). Die Beklagte trug aber nicht einmal ansatzweise Einwendungen in diese Richtung. Der Rekurs ist daher zulässig.
Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts hat der Oberste Gerichtshof nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu prüfen (RIS-Justiz RS0043903). Daher ist Folgendes zu erwägen:
2. Die Klägerin begehrte zuletzt die Verpflichtung der Beklagten zur Räumung der auf dem Plan ./E „orange" eingezeichneten Bungalows, was vom Erstgericht (nach Berichtigung hinsichtlich der Farbe der Einzeichnung auf gelb) in sein Urteil durch Anschluss des Plans übernommen wurde. Es handelt sich dabei nach dem Inhalt des Plans ./E um die mit „II" und „III" bezeichneten Gebäude sowie um jenes Gebäude, das im Rahmen der Klagsausdehnung als „Bungalow Nr 5" tituliert wurde. Nimmt man auf die dem strittigen Pachtvertrag vom 2. 1. 2005 angeschlossene (darin so bezeichnete) Planskizze Bedacht, so zeigt sich, dass es sich beim Bungalow II um zwei Gebäude mit der Nummerierung 17 und 18, beim Bungalow III um das Gebäude 19 sowie beim Bungalow 5 um das Gebäude 21 handelt. Das entspricht der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin und, jedenfalls zum Bungalow 5, auch der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten. Zur Klarstellung ist daher festzuhalten, dass das Räumungsbegehren die Bungalows mit den Nummern 17, 18, 19 und 21 betrifft, welche Bezeichnung im Weiteren beibehalten wird. Der geschaffene Exekutionstitel ist daher mit Rücksicht auf den zulässig dem Ersturteil als integrierenden Bestandteil angeschlossenen Plan noch ausreichend bestimmt (§ 226 ZPO iVm § 7 EO; RIS-Justiz RS0000489).2. Die Klägerin begehrte zuletzt die Verpflichtung der Beklagten zur Räumung der auf dem Plan ./E „orange" eingezeichneten Bungalows, was vom Erstgericht (nach Berichtigung hinsichtlich der Farbe der Einzeichnung auf gelb) in sein Urteil durch Anschluss des Plans übernommen wurde. Es handelt sich dabei nach dem Inhalt des Plans ./E um die mit „II" und „III" bezeichneten Gebäude sowie um jenes Gebäude, das im Rahmen der Klagsausdehnung als „Bungalow Nr 5" tituliert wurde. Nimmt man auf die dem strittigen Pachtvertrag vom 2. 1. 2005 angeschlossene (darin so bezeichnete) Planskizze Bedacht, so zeigt sich, dass es sich beim Bungalow römisch zwei um zwei Gebäude mit der Nummerierung 17 und 18, beim Bungalow römisch drei um das Gebäude 19 sowie beim Bungalow 5 um das Gebäude 21 handelt. Das entspricht der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin und, jedenfalls zum Bungalow 5, auch der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten. Zur Klarstellung ist daher festzuhalten, dass das Räumungsbegehren die Bungalows mit den Nummern 17, 18, 19 und 21 betrifft, welche Bezeichnung im Weiteren beibehalten wird. Der geschaffene Exekutionstitel ist daher mit Rücksicht auf den zulässig dem Ersturteil als integrierenden Bestandteil angeschlossenen Plan noch ausreichend bestimmt (Paragraph 226, ZPO in Verbindung mit Paragraph 7, EO; RIS-Justiz RS0000489).
3. Schon das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Räumungsklage wegen der nach Ansicht der Klägerin ihr gegenüber titellosen Benützung der genannten Gebäude als Eigentumsklage nach § 366 ABGB zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0062419). Daher hat der Kläger sein Eigentum und die Innehabung durch die Beklagte zu beweisen (RIS-Justiz RS0062419 [T4]). Anspruchsgegner ist jeder Inhaber, mag er selber Besitzer oder nur Besitzmittler für einen anderen sein oder auch seine Herrschaft bloß durch einen Dritten vermittelt erhalten (RIS-Justiz RS0010918 [T1]), und zwar im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung (RIS-Justiz RS0010862). Für die Voraussetzung auf Beklagtenseite genügt der Beweis, dass der Beklagte die Sache noch besitzt, mag auch ein anderer die Sache als Verwahrer, Entlehner, Mieter usw für ihn innehaben. Der Räumungskläger hat nachzuweisen, dass der Räumungsbeklagte trotz Weitergabe oder Rückgabe der Räumlichkeiten an einen Dritten seine Verfügungsgewalt über diese Räume nicht aufgegeben hat (Klicka in Schwimann3, § 369 Rz 1 mwN). Der Beklagte kann gegen den Herausgabeanspruch des Klägers dessen Eigentumsverlust, eine Zug-um-Zug-Verknüpfung oder ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden; in Frage kommen dingliche oder obligatorische Rechte (zum Beispiel Bestandrechte), aber auch familienrechtliche Benützungsrechte (Eccher in KBB2 § 366 Rz 4). Der Eigentümer einer Liegenschaft hat keinen Räumungsanspruch gegen einen Dritten, dem der Vertragspartner des Eigentümers die Sache überlassen hat und nach seinem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer auch überlassen darf (RIS-Justiz RS0010416 [T15]). Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten (10 Ob 199/99h; RIS-Justiz RS0010416 [T7]). Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Benützers (RIS-Justiz RS0010849 [T2]). Der Eigentümer einer Sache hat jedoch, auch wenn über diese Sache ein Bestandverhältnis zustandegekommen ist, das Recht, die Sache von jedem Dritten zurückzufordern, der weder selbst der Bestandnehmer ist noch seine Berechtigung zur Benützung der Sache von den Rechten des Bestandnehmers abzuleiten vermag (Klicka in Schwimann3 § 366 Rz 14).3. Schon das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Räumungsklage wegen der nach Ansicht der Klägerin ihr gegenüber titellosen Benützung der genannten Gebäude als Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0062419). Daher hat der Kläger sein Eigentum und die Innehabung durch die Beklagte zu beweisen (RIS-Justiz RS0062419 [T4]). Anspruchsgegner ist jeder Inhaber, mag er selber Besitzer oder nur Besitzmittler für einen anderen sein oder auch seine Herrschaft bloß durch einen Dritten vermittelt erhalten (RIS-Justiz RS0010918 [T1]), und zwar im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung (RIS-Justiz RS0010862). Für die Voraussetzung auf Beklagtenseite genügt der Beweis, dass der Beklagte die Sache noch besitzt, mag auch ein anderer die Sache als Verwahrer, Entlehner, Mieter usw für ihn innehaben. Der Räumungskläger hat nachzuweisen, dass der Räumungsbeklagte trotz Weitergabe oder Rückgabe der Räumlichkeiten an einen Dritten seine Verfügungsgewalt über diese Räume nicht aufgegeben hat (Klicka in Schwimann3, Paragraph 369, Rz 1 mwN). Der Beklagte kann gegen den Herausgabeanspruch des Klägers dessen Eigentumsverlust, eine Zug-um-Zug-Verknüpfung oder ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden; in Frage kommen dingliche oder obligatorische Rechte (zum Beispiel Bestandrechte), aber auch familienrechtliche Benützungsrechte (Eccher in KBB2 Paragraph 366, Rz 4). Der Eigentümer einer Liegenschaft hat keinen Räumungsanspruch gegen einen Dritten, dem der Vertragspartner des Eigentümers die Sache überlassen hat und nach seinem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer auch überlassen darf (RIS-Justiz RS0010416 [T15]). Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in Paragraph 354, ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten (10 Ob 199/99h; RIS-Justiz RS0010416 [T7]). Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Benützers (RIS-Justiz RS0010849 [T2]). Der Eigentümer einer Sache hat jedoch, auch wenn über diese Sache ein Bestandverhältnis zustandegekommen ist, das Recht, die Sache von jedem Dritten zurückzufordern, der weder selbst der Bestandnehmer ist noch seine Berechtigung zur Benützung der Sache von den Rechten des Bestandnehmers abzuleiten vermag (Klicka in Schwimann3 Paragraph 366, Rz 14).
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Eigentum der Klägerin und ebenso die Innehabung der vier Bungalows durch die Beklagte zu bejahen sind. Ist dies der Fall, bedarf es einer Auseinandersetzung mit den von der Beklagten erhobenen Einwänden, sie sei nicht passiv legitimiert und sie benütze den Bungalow 19 nicht titellos.
4.1. Es steht fest, dass dem Kläger im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Liegenschaft EZ ***** GB ***** S***** am 20. 2. 2007 der Zuschlag erteilt wurde und er die Versteigerungsbedingung erfüllte. Der Ersteher erwirbt bereits mit der Zuschlagserteilung und nicht erst mit der bücherlichen Einverleibung Eigentum an der erstandenen Liegenschaft, wenn auch sein Eigentumsrecht zunächst nur ein beschränktes ist. Die vollen Eigentumsbefugnisse erwirbt der Ersteher, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 156 Abs 2 und 237 Abs 1 EO ergibt, mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen (SZ 51/123). Bei Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags ist die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar (4 Ob 214/98v = RIS-Justiz RS0015120 [T2]). Die Klägerin wurde daher aufgrund des Zuschlags - dessen Rechtskraft nicht strittig ist - und der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen unbedingte Eigentümerin der Liegenschaft, und zwar unabhängig davon, ob bereits eine Verbücherung erfolgte oder nicht. Sie war damit auch zur Einbringung einer Räumungsklage legitimiert (Angst in Angst, EO² § 156 Rz 11; idS 5 Ob 117/98m [zur Passivlegitimation]; 1 Ob 344/99s [zur Aktivlegitimation]; RIS-Justiz RS0008292 [für das Grundbuchsverfahren]; RIS-Justiz RS0008354); unter diesem Aspekt wurde die Aktivlegitimation von der Beklagten auch gar nicht in Abrede gestellt.4.1. Es steht fest, dass dem Kläger im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Liegenschaft EZ ***** GB ***** S***** am 20. 2. 2007 der Zuschlag erteilt wurde und er die Versteigerungsbedingung erfüllte. Der Ersteher erwirbt bereits mit der Zuschlagserteilung und nicht erst mit der bücherlichen Einverleibung Eigentum an der erstandenen Liegenschaft, wenn auch sein Eigentumsrecht zunächst nur ein beschränktes ist. Die vollen Eigentumsbefugnisse erwirbt der Ersteher, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 156, Absatz 2 und 237 Absatz eins, EO ergibt, mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen (SZ 51/123). Bei Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags ist die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar (4 Ob 214/98v = RIS-Justiz RS0015120 [T2]). Die Klägerin wurde daher aufgrund des Zuschlags - dessen Rechtskraft nicht strittig ist - und der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen unbedingte Eigentümerin der Liegenschaft, und zwar unabhängig davon, ob bereits eine Verbücherung erfolgte oder nicht. Sie war damit auch zur Einbringung einer Räumungsklage legitimiert (Angst in Angst, EO² Paragraph 156, Rz 11; idS 5 Ob 117/98m [zur Passivlegitimation]; 1 Ob 344/99s [zur Aktivlegitimation]; RIS-Justiz RS0008292 [für das Grundbuchsverfahren]; RIS-Justiz RS0008354); unter diesem Aspekt wurde die Aktivlegitimation von der Beklagten auch gar nicht in Abrede gestellt.
4.2. Fraglich ist nun, ob sich der Eigentumserwerb des Klägers an der Liegenschaft und damit ebenso die Aktivlegitimation auch auf die Gebäude erstreckte.
4.2.1. Zum Bungalow 21 - den auch die Beklagte nicht als Superädifikat qualifiziert - ist zu bedenken, dass zur Liegenschaft nicht nur das Grundstück gehört, sondern alles, was damit organisch oder mechanisch verbunden ist. Hiezu bestimmt § 297 ABGB, dass zu den unbeweglichen Sachen (und damit zu den Liegenschaften) diejenigen gehören, die auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, also Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraum. Nach dieser Bestimmung ist im Zweifel anzunehmen, Häuser und Gebäude seien in der Absicht aufgeführt worden, dass sie stets auf dem Grundstück bleiben sollen, sodass sie im Zweifel Bestandteile der Liegenschaft sind. Gebäude und andere Bauwerke müssen allerdings nicht unbedingt Teile der Liegenschaft sein und können im Eigentum eines anderen als des Liegenschaftseigentümers stehen. Es handelt sich dabei um Bauwerke im Sinn des § 435 ABGB, also um Superädifikate. Die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat steht aber der Exekution solange nicht entgegen, als nicht dessen Eigentümer sein Recht geltend macht, weil durch die gemeinsam mit dem Grundstück durchgeführte Versteigerung nur in seine Rechte eingegriffen wird, welche die Vornahme der Exekution auf das Bauwerk unzulässig machen. Der Eigentümer des Bauwerks kann sein Recht nur mit einer Klage nach § 37 EO geltend machen. Solange er nicht erfolgreich gegen die Exekution Widerspruch erhoben hat, ist ein auf dem zu versteigernden Grundstück errichtetes Gebäude als ein Teil der Gegenstand der Exekution bildenden Liegenschaft anzusehen. Das gilt selbst dann, wenn im Grundbuch gemäß § 19 Abs 1 UHG ersichtlich gemacht ist, dass auf dem Grundstück ein Bauwerk gemäß § 435 ABGB besteht, weil diese Eintragung keine Rechtswirkungen hat (3 Ob 17/88).4.2.1. Zum Bungalow 21 - den auch die Beklagte nicht als Superädifikat qualifiziert - ist zu bedenken, dass zur Liegenschaft nicht nur das Grundstück gehört, sondern alles, was damit organisch oder mechanisch verbunden ist. Hiezu bestimmt Paragraph 297, ABGB, dass zu den unbeweglichen Sachen (und damit zu den Liegenschaften) diejenigen gehören, die auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, also Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraum. Nach dieser Bestimmung ist im Zweifel anzunehmen, Häuser und Gebäude seien in der Absicht aufgeführt worden, dass sie stets auf dem Grundstück bleiben sollen, sodass sie im Zweifel Bestandteile der Liegenschaft sind. Gebäude und andere Bauwerke müssen allerdings nicht unbedingt Teile der Liegenschaft sein und können im Eigentum eines anderen als des Liegenschaftseigentümers stehen. Es handelt sich dabei um Bauwerke im Sinn des Paragraph 435, ABGB, also um Superädifikate. Die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat steht aber der Exekution solange nicht entgegen, als nicht dessen Eigentümer sein Recht geltend macht, weil durch die gemeinsam mit dem Grundstück durchgeführte Versteigerung nur in seine Rechte eingegriffen wird, welche die Vornahme der Exekution auf das Bauwerk unzulässig machen. Der Eigentümer des Bauwerks kann sein Recht nur mit einer Klage nach Paragraph 37, EO geltend machen. Solange er nicht erfolgreich gegen die Exekution Widerspruch erhoben hat, ist ein auf dem zu versteigernden Grundstück errichtetes Gebäude als ein Teil der Gegenstand der Exekution bildenden Liegenschaft anzusehen. Das gilt selbst dann, wenn im Grundbuch gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UHG ersichtlich gemacht ist, dass auf dem Grundstück ein Bauwerk gemäß Paragraph 435, ABGB besteht, weil diese Eintragung keine Rechtswirkungen hat (3 Ob 17/88).
Der Bungalow 21 ist daher jedenfalls als unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft anzusehen (RIS-Justiz RS0009946 [T3]), der das rechtliche Schicksal der Hauptsache (= Liegenschaft) teilt, sodass zu diesem Gebäude vom Eigentumserwerb der Klägerin durch Zuschlagserteilung auszugehen ist.
4.2.2. Unterstellt man - im Sinn der Behauptungen der Beklagten - eine Qualifikation der Bungalows 17, 18 und 19 als Superädifikate, so ist zu beachten, dass selbst dann, wenn das Superädifikat unzulässiger Weise im Zuge der Realexekution mitversteigert wurde, der gutgläubige Ersteher durch den Zuschlag daran Eigentum erwirbt (3 Ob 85/83 = RIS-Justiz RS0003454; Hinteregger in Schwimann3, § 435 Rz 13; Angst in Angst, EO², § 156 Rz 5). Wie bereits erwähnt, wird im Zweifel die Redlichkeit des Besitzes vermutet, weshalb die Beweislast denjenigen trifft, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will (RIS-Justiz RS0002942). Die Beklagte hätte daher die gesetzliche Vermutung der Redlichkeit der Klägerin durch die Behauptung und den Nachweis konkreter Umstände, nach denen die Klägerin den Bestand von Superädifikaten an den Bungalows 17 bis 19 ernstlich hätte in Erwägung ziehen müssen, widerlegen müssen. Einen derartigen Beweis ist sie aber nicht angetreten, sodass es im vorliegenden Verfahren gar keiner Auseinandersetzung mit der Gut- oder Schlechtgläubigkeit der Klägerin bedurfte, sondern ihre Gutgläubigkeit ungeprüft zu unterstellen ist. Deshalb kommt auch der Feststellung des Erstgerichts zum Inhalt des Schätzungsgutachtens keinerlei rechtliche Relevanz zu; es ist auch gar nicht behauptet worden und nicht erwiesen, dass die Klägerin davon und von der Nutzung der Bungalows vor Zuschlagserteilung Kenntnis erlangte. Ohne (solche) konkrete Verdachtsmomente trifft den Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren aber keine Verpflichtung, in das Schätzungsprotokoll oder überhaupt in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0002854). Im Übrigen vermögen Beweisergebnisse Prozessbehauptungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0038037 [T11] uva).4.2.2. Unterstellt man - im Sinn der Behauptungen der Beklagten - eine Qualifikation der Bungalows 17, 18 und 19 als Superädifikate, so ist zu beachten, dass selbst dann, wenn das Superädifikat unzulässiger Weise im Zuge der Realexekution mitversteigert wurde, der gutgläubige Ersteher durch den Zuschlag daran Eigentum erwirbt (3 Ob 85/83 = RIS-Justiz RS0003454; Hinteregger in Schwimann3, Paragraph 435, Rz 13; Angst in Angst, EO², Paragraph 156, Rz 5). Wie bereits erwähnt, wird im Zweifel die Redlichkeit des Besitzes vermutet, weshalb die Beweislast denjenigen trifft, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will (RIS-Justiz RS0002942). Die Beklagte hätte daher die gesetzliche Vermutung der Redlichkeit der Klägerin durch die Behauptung und den Nachweis konkreter Umstände, nach denen die Klägerin den Bestand von Superädifikaten an den Bungalows 17 bis 19 ernstlich hätte in Erwägung ziehen müssen, widerlegen müssen. Einen derartigen Beweis ist sie aber nicht angetreten, sodass es im vorliegenden Verfahren gar keiner Auseinandersetzung mit der Gut- oder Schlechtgläubigkeit der Klägerin bedurfte, sondern ihre Gutgläubigkeit ungeprüft zu unterstellen ist. Deshalb kommt auch der Feststellung des Erstgerichts zum Inhalt des Schätzungsgutachtens keinerlei rechtliche Relevanz zu; es ist auch gar nicht behauptet worden und nicht erwiesen, dass die Klägerin davon und von der Nutzung der Bungalows vor Zuschlagserteilung Kenntnis erlangte. Ohne (solche) konkrete Verdachtsmomente trifft den Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren aber keine Verpflichtung, in das Schätzungsprotokoll oder überhaupt in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0002854). Im Übrigen vermögen Beweisergebnisse Prozessbehauptungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0038037 [T11] uva).
Der Gegenstand der Versteigerung wird durch den Inhalt des Schätzungsprotokolls, die Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsedikt festgelegt (3 Ob 85/83 uva). Hier steht fest, dass das Versteigerungsobjekt im Versteigerungsedikt mit „GB ***** S*****, EZ *****, Bauland Industriegebiet mit widmungswidriger Verbauung, Gebäude teilweise im devastierten Zustand" bezeichnet wurde; damit wurden - wovon schon das Erstgericht zutreffend ausging - die auf der genannten Liegenschaft befindlichen Gebäude im Versteigerungsedikt ausdrücklich erwähnt und bildeten deshalb (auch) den Gegenstand dieser Versteigerung.
4.3. Die Klägerin hat daher durch Zuschlag dieser Liegenschaft und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen unbedingtes Eigentum nicht nur an der Liegenschaft, sondern auch auf den darauf befindlichen Bungalows 17 bis 19 sowie 21 erworben und ist deshalb auch hinsichtlich der Gebäude zur Erhebung der Räumungsklage gegen die Beklagte, die mit der verpflichteten Partei im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ident ist, legitimiert.
4.4. Zu diesem Ergebnis gelangt man entsprechend den vorhergehenden Ausführungen unabhängig davon, ob es sich bei den Bungalows um Superädifikate handelte oder nicht. Der Lösung dieser - vom Rekursgericht für wesentlich erachteten - Rechtsfrage bedarf es daher nicht; ebensowenig stellt die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Ing. S*****, der von der Beklagten zum Beweis dafür geführt wurde, dass die Bungalows II und III von Dritten errichtet worden seien und es sich um Superädifikate handle, einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens dar. Denn das Beweisthema betrifft keine rechtlich relevanten Umstände. Unbeachtet hat daher auch die Negativfeststellung des Erstgerichts zur Frage zu bleiben, wer die Gebäude errichtet hat.4.4. Zu diesem Ergebnis gelangt man entsprechend den vorhergehenden Ausführungen unabhängig davon, ob es sich bei den Bungalows um Superädifikate handelte oder nicht. Der Lösung dieser - vom Rekursgericht für wesentlich erachteten - Rechtsfrage bedarf es daher nicht; ebensowenig stellt die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Ing. S*****, der von der Beklagten zum Beweis dafür geführt wurde, dass die Bungalows römisch zwei und römisch drei von Dritten errichtet worden seien und es sich um Superädifikate handle, einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens dar. Denn das Beweisthema betrifft keine rechtlich relevanten Umstände. Unbeachtet hat daher auch die Negativfeststellung des Erstgerichts zur Frage zu bleiben, wer die Gebäude errichtet hat.
Zusammengefasst ist daher sowohl das Eigentum der Klägerin an den Gebäuden als auch ihre Klagslegitimation zu bejahen. Die Benützung der vier Bungalows durch die Beklagte steht ohnehin unbekämpft fest.
5. Im Weiteren bedarf es daher einer Auseinandersetzung damit, ob die Beklagte die Benützung auf einen gegenüber der Klägerin wirksamen Titel zu stützen vermag.
5.1.1. Zum Gebäude II, also zu den Bungalows 17 und 18, wendete die Beklagte (erkennbar) das Bestehen eines Superädifikats im Eigentum eines Dritten ein, wozu auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.5.1.1. Zum Gebäude römisch zwei, also zu den Bungalows 17 und 18, wendete die Beklagte (erkennbar) das Bestehen eines Superädifikats im Eigentum eines Dritten ein, wozu auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.
Weiters behauptete die Beklagte die Verbücherung eines Pachtrechts zugunsten der N*****. Die Klägerin erwiderte dazu, dieser Pachtvertrag sei bereits erloschen/beendet, was von der Beklagten in keiner Weise substantiiert bestritten wurde. Selbst bei Bestehen eines aufrechten Bestandverhältnisses der N***** mit Wirksamkeit für die Klägerin wäre zu beachten, dass die Beklagte ihr Recht auf Nutzung des Gebäudes II gar nicht aus einer von ihr mit der N***** getroffenen Vereinbarung ableitet, sodass damit keine Rechtfertigung der Nutzung der Bungalows 17 und 18 gegenüber der Klägerin als nunmehriger Eigentümerin gelingen kann. Damit wird nämlich weder ein Titel der Beklagten für die Benützung unmittelbar gegenüber der Klägerin behauptet noch ein vom Vertragspartner der Klägerin abgeleiteter Titel.Weiters behauptete die Beklagte die Verbücherung eines Pachtrechts zugunsten der N*****. Die Klägerin erwiderte dazu, dieser Pachtvertrag sei bereits erloschen/beendet, was von der Beklagten in keiner Weise substantiiert bestritten wurde. Selbst bei Bestehen eines aufrechten Bestandverhältnisses der N***** mit Wirksamkeit für die Klägerin wäre zu beachten, dass die Beklagte ihr Recht auf Nutzung des Gebäudes römisch zwei gar nicht aus einer von ihr mit der N***** getroffenen Vereinbarung ableitet, sodass damit keine Rechtfertigung der Nutzung der Bungalows 17 und 18 gegenüber der Klägerin als nunmehriger Eigentümerin gelingen kann. Damit wird nämlich weder ein Titel der Beklagten für die Benützung unmittelbar gegenüber der Klägerin behauptet noch ein vom Vertragspartner der Klägerin abgeleiteter Titel.
5.1.2. Auf den Pachtvertrag vom 2. 1. 2005 hat sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Nutzung - ungeachtet allfälliger vorprozessualer Argumentation - in ihren Einwendungen gar nicht berufen. Einer Prüfung der Wirksamkeit dieses Bestandvertrags gegenüber der Klägerin bedarf es daher nicht. Abgesehen davon regelt der Inhalt dieses Pachtvertrags gar nicht die Verpachtung der Bungalows 18 und 19, sondern nur der Grundflächen der Parzellen 18 und 19, die jedoch nicht den Gegenstand der vorliegenden Räumungsklage bilden; es finden auch die Bungalows 17 und 21 keine Erwähnung in diesem Pachtvertrag.
Weiters ist zu bemerken, dass im Pachtvertrag vom 2. 1. 2005 zum einen die Verpachtung der Parzellen 18 und 19 geregelt und zum anderen die Übertragung des Eigentums an den „Bürobungalows" auf diesen Parzellen vom T***** an die Beklagte vorgenommen wird; hinsichtlich der gleichzeitig an sie übereigneten Gebäude kommt eine Pachtung durch die Beklagte aber nicht in Frage, weshalb Pacht kein Titel für die Benützung der Bungalows 18 und 19 durch die Beklagte sein kann. Auf ihr Eigentum an diesen Gebäuden beruft sich die Beklagte im vorliegenden Prozess nicht.
5.2. Zum Bungalow 19 (= III) wendete die Beklagte (erkennbar) ein, dieses Gebäude stehe als vom T***** errichtetes Superädifikat in dessen Eigentum, mit dem die Beklagte den Pachtvertrag vom 2. 1. 2005 abgeschlossen habe; eine titellose Benützung durch die Beklagte liege daher nicht vor.5.2. Zum Bungalow 19 (= römisch drei) wendete die Beklagte (erkennbar) ein, dieses Gebäude stehe als vom T***** errichtetes Superädifikat in dessen Eigentum, mit dem die Beklagte den Pachtvertrag vom 2. 1. 2005 abgeschlossen habe; eine titellose Benützung durch die Beklagte liege daher nicht vor.
Dazu im Widerspruch steht aber fest, dass dieser Pachtvertrag zwischen der T*****-Aktiengesellschaft in Liquidation und der Beklagten abgeschlossen wurde, also mit einem anderen Rechtssubjekt. Wie bereits erwähnt wurde, bildet aber dieser festgestellte Pachtvertrag keinen Gegenstand der Einwendungen der Beklagten, sodass auch zum Bungalow 19 auf die Überlegungen in Punkt 5.1.2. zu verweisen ist.
5.3. Zum Bungalow 21 bestand der einzige konkrete Einwand der Beklagten im Hinweis auf ein verbüchertes Pachtrecht für Herrn K*****. Auch zu diesem Gebäude leitete die Beklagte ihr Recht auf Nutzung gar nicht aus einer mit diesem Bestandnehmer der Klägerin getroffenen Vereinbarung ab; ein allenfalls für die Klägerin wirksamer Pachtvertrag mit einem Dritten kann aber - wie schon zu den Gebäuden II dargelegt - für sich allein ihr gegenüber keine Rechtfertigung der Nutzung des Bungalows 21 durch die Beklagte darstellen.5.3. Zum Bungalow 21 bestand der einzige konkrete Einwand der Beklagten im Hinweis auf ein verbüchertes Pachtrecht für Herrn K*****. Auch zu diesem Gebäude leitete die Beklagte ihr Recht auf Nutzung gar nicht aus einer mit diesem Bestandnehmer der Klägerin getroffenen Vereinbarung ab; ein allenfalls für die Klägerin wirksamer Pachtvertrag mit einem Dritten kann aber - wie schon zu den Gebäuden römisch zwei dargelegt - für sich allein ihr gegenüber keine Rechtfertigung der Nutzung des Bungalows 21 durch die Beklagte darstellen.
Der unsubstantiierte Verweis der Beklagten auf ihr übriges Vorbringen führt ebensowenig zum Erfolg, weil - wie bereits oben dargelegt wurde - ihre Einwendungen insgesamt nicht erfolgreich sind. Auf den Pachtvertrag vom 2. 1. 2005 beruft sich die Beklagte auch für die Benützung des Bungalows 21 nicht.
6. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Versuch der Beklagten, ihre fehlende Passivlegitimation darzulegen und ihre feststehende Nutzung der Bungalows 17, 18, 19 und 21 gegenüber der Klägerin zu rechtfertigen, gescheitert ist.
Wer weder ein obligatorisches noch ein dingliches Recht für die Benützung der von ihm gebrauchten Räume beweisen kann, muss einer auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Eigentümers infolge seiner titellosen Benützung einer fremden Sache weichen (RIS-Justiz RS0010849) und ist deshalb passiv legitimiert. Die auf titellose Benützung gestützte Räumungsklage erweist sich somit als berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof kann nach § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier aus den aufgezeigten rechtlichen Gründen der Fall; die mit der Berufung gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens besteht - wie bereits in Punkt 4.4. erörtert - nicht; ebenso wenig liegt eine Aktenwidrigkeit des Ersturteils vor, schon weil diese in der Berufung nur mit unzulässigen Neuerungen begründet wird.Der Oberste Gerichtshof kann nach Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier aus den aufgezeigten rechtlichen Gründen der Fall; die mit der Berufung gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens besteht - wie bereits in Punkt 4.4. erörtert - nicht; ebenso wenig liegt eine Aktenwidrigkeit des Ersturteils vor, schon weil diese in der Berufung nur mit unzulässigen Neuerungen begründet wird.
Daher ist dem Rekurs des Klägers Folge zu geben und in der Sache selbst im Sinn der Wiederherstellung des klagsstattgebenden erstgerichtlichen Urteils zu erkennen.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin verzeichnete (auch) für ihre Rechtsmittelschriften (zutreffend nach der bindenden Bewertungsvorschrift des § 10 Z 2 lit a RATG [1 Ob 204/06a]) Kosten nur auf Basis von 2.000 EUR; deshalb braucht die Frage der Wirksamkeit der vom Erstgericht mit Beschluss vom 5. 7. 2007 (ON 10 S 4 = AS 53) vorgenommenen Streitwertfestsetzung „gemäß § 10 RATG" mit 4.000 EUR nicht erörtert zu werden.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Klägerin verzeichnete (auch) für ihre Rechtsmittelschriften (zutreffend nach der bindenden Bewertungsvorschrift des Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG [1 Ob 204/06a]) Kosten nur auf Basis von 2.000 EUR; deshalb braucht die Frage der Wirksamkeit der vom Erstgericht mit Beschluss vom 5. 7. 2007 (ON 10 S 4 = AS 53) vorgenommenen Streitwertfestsetzung „gemäß Paragraph 10, RATG" mit 4.000 EUR nicht erörtert zu werden.