Rechtssatz RS0003454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003454
Entscheidungsdatum
23.06.2009
Rechtssatz
Wurde der Überbau nach den Versteigerungsbedingungen und dem Versteigerungsedikt mitversteigert, erwirbt auch in diesem Falle der Ersteher durch den Zuschlag das Eigentum auch am Überbau.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 85/83
Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 85/83
NZ 1984,222 = JBl 1985,288
- 3 Ob 17/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 17/88
Vgl; SZ 61/171 = JBl 1989,119
- 7 Ob 37/08d
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 7 Ob 37/08d
Auch; Beisatz: Der Eigentümer des Bauwerks kann sein Recht nur mit einer Klage nach § 37 EO geltend machen. Solange er nicht erfolgreich gegen die Exekution Widerspruch erhoben hat, ist ein auf dem zu versteigernden Grundstück errichtetes Gebäude als ein Teil der Gegenstand der Exekution bildenden Liegenschaft anzusehen. (T1)
- 3 Ob 25/09m
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 25/09m
Veröff: SZ 2009/38
- 3 Ob 102/09k
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 102/09k
Vgl; Beisatz: Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem - nicht zur Versteigerung gelangenden - Nachbargrundstück stehen, machen das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig. (T2); Beisatz: Die Eigentumsverhältnisse an Grenzüberbauten sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003454
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_005