Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Erstehers ist zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehlt, ob der Ersteher einen Anspruch auf Übergabe iSd § 156 Abs 2 EO in Ansehung von Gebäuden hat, die zwar im Versteigerungsedikt erwähnt sind, sich aber zur Gänze auf fremdem Grund befinden.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Erstehers ist zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehlt, ob der Ersteher einen Anspruch auf Übergabe iSd Paragraph 156, Absatz 2, EO in Ansehung von Gebäuden hat, die zwar im Versteigerungsedikt erwähnt sind, sich aber zur Gänze auf fremdem Grund befinden.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Ersteher vertritt in seinem Revisionsrekurs die Auffassung, dass er durch die Aufnahme der im Schätzgutachten bewerteten Gewächshäuser in das Versteigerungsedikt Eigentum durch Zuschlag erworben habe.
I. Die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zum Eigentumserwerb durch Zuschlag lassen sich wie folgt zusammenfassen:römisch eins. Die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zum Eigentumserwerb durch Zuschlag lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Durch den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlags wird im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum der in Exekution gezogenen Liegenschaft an den Ersteher übertragen. Als ursprüngliche Erwerbsart überträgt der Zuschlag Eigentum selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war, sofern der Ersteher nur gutgläubig war (RIS-Justiz RS0002863; 3 Ob 14/08t).
2. Maßgebend für den Eigentumserwerb des Erstehers ist in erster Linie der Inhalt der Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags (Angst in Angst, EO² § 156 Rz 5), der gemäß § 183 Abs 2 erster Satz EO ua die versteigerte Liegenschaft und das auf den Ersteher übergehende Zubehör zu bezeichnen hat, wobei (§ 183 Abs 2 zweiter Satz EO) die Angabe des Zubehörs durch Bezugnahme auf das Schätzgutachten geschehen kann. Ein entsprechender Hinweis findet sich hier in der schriftlichen Beschlussausfertigung über die Zuschlagserteilung (ON 135), die nur die versteigerte Liegenschaft als solche bezeichnet, nicht. In diesem Fall ist für den Eigentumserwerb durch Zuschlag der Inhalt des Versteigerungsedikts (früher auch der Versteigerungsbedingungen) maßgebend (2 Ob 72/00b; 3 Ob 183/07v; RIS-Justiz RS0002739; Angst aaO § 156 Rz 5; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 156 Rz 10).2. Maßgebend für den Eigentumserwerb des Erstehers ist in erster Linie der Inhalt der Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags (Angst in Angst, EO² Paragraph 156, Rz 5), der gemäß Paragraph 183, Absatz 2, erster Satz EO ua die versteigerte Liegenschaft und das auf den Ersteher übergehende Zubehör zu bezeichnen hat, wobei (Paragraph 183, Absatz 2, zweiter Satz EO) die Angabe des Zubehörs durch Bezugnahme auf das Schätzgutachten geschehen kann. Ein entsprechender Hinweis findet sich hier in der schriftlichen Beschlussausfertigung über die Zuschlagserteilung (ON 135), die nur die versteigerte Liegenschaft als solche bezeichnet, nicht. In diesem Fall ist für den Eigentumserwerb durch Zuschlag der Inhalt des Versteigerungsedikts (früher auch der Versteigerungsbedingungen) maßgebend (2 Ob 72/00b; 3 Ob 183/07v; RIS-Justiz RS0002739; Angst aaO Paragraph 156, Rz 5; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 156, Rz 10).
3. Sind im Versteigerungsedikt Zubehörstücke angeführt bzw wird im Versteigerungsedikt auf im Schätzgutachten angeführtes Zubehör verwiesen, erwirbt der Ersteher unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Verpflichteten standen, bei Gutgläubigkeit Eigentum (RIS-Justiz RS0002856; 6 Ob 79/70 = SZ 43/88; Angst aaO § 156 Rz 5; Neumayr aaO § 156 Rz 19).3. Sind im Versteigerungsedikt Zubehörstücke angeführt bzw wird im Versteigerungsedikt auf im Schätzgutachten angeführtes Zubehör verwiesen, erwirbt der Ersteher unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Verpflichteten standen, bei Gutgläubigkeit Eigentum (RIS-Justiz RS0002856; 6 Ob 79/70 = SZ 43/88; Angst aaO Paragraph 156, Rz 5; Neumayr aaO Paragraph 156, Rz 19).
4. Baulichkeiten, die auf einer Liegenschaft errichtet sind, sind an sich unselbständige Bestandteile der Liegenschaft und folgen dem Eigentum an der Liegenschaft (§ 297 ABGB). Werden sie aber mit Zustimmung des Grundeigentümers auf fremdem Grund in der Absicht errichtet, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, so handelt es sich um sogenannte Superädifikate oder Überbauten. Diese gelten als bewegliche Sachen und sind sonderrechtsfähig. Maßgeblich für die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat ist das Fehlen der Belassungsabsicht durch den Erbauer im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (3 Ob 58/02d mwN; RIS-Justiz RS0011252). Wurde ein Überbau nach dem Versteigerungsedikt mitversteigert, erwirbt der Ersteher durch den Zuschlag das Eigentum auch am Überbau (RIS-Justiz RS0003454).4. Baulichkeiten, die auf einer Liegenschaft errichtet sind, sind an sich unselbständige Bestandteile der Liegenschaft und folgen dem Eigentum an der Liegenschaft (Paragraph 297, ABGB). Werden sie aber mit Zustimmung des Grundeigentümers auf fremdem Grund in der Absicht errichtet, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, so handelt es sich um sogenannte Superädifikate oder Überbauten. Diese gelten als bewegliche Sachen und sind sonderrechtsfähig. Maßgeblich für die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat ist das Fehlen der Belassungsabsicht durch den Erbauer im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (3 Ob 58/02d mwN; RIS-Justiz RS0011252). Wurde ein Überbau nach dem Versteigerungsedikt mitversteigert, erwirbt der Ersteher durch den Zuschlag das Eigentum auch am Überbau (RIS-Justiz RS0003454).
5. Ob der Ersteher gutgläubig Eigentum an einem Überbau oder an einem Zubehörstück erworben hat bzw ob überhaupt das Bauwerk auf der versteigerten Liegenschaft oder das Zubehör (ursprünglich) im Eigentum eines Dritten standen, ist im streitigen Rechtsweg zu klären (RIS-Justiz RS0002827; 3 Ob 17/88 = SZ 61/171 = JBl 1989, 119; Angst aaO § 133 Rz 2).5. Ob der Ersteher gutgläubig Eigentum an einem Überbau oder an einem Zubehörstück erworben hat bzw ob überhaupt das Bauwerk auf der versteigerten Liegenschaft oder das Zubehör (ursprünglich) im Eigentum eines Dritten standen, ist im streitigen Rechtsweg zu klären (RIS-Justiz RS0002827; 3 Ob 17/88 = SZ 61/171 = JBl 1989, 119; Angst aaO Paragraph 133, Rz 2).
6. Eine Sondersituation besteht bei sogenannten „Grenzüberbauten". Dabei handelt es sich um Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und teilweise auf dem Nachbargrundstück stehen. Deren Eigentumsverhältnisse sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären. Ein Grenzüberbau macht das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig (3 Ob 17/88; Angst aaO § 170a Rz 3 mwN).6. Eine Sondersituation besteht bei sogenannten „Grenzüberbauten". Dabei handelt es sich um Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und teilweise auf dem Nachbargrundstück stehen. Deren Eigentumsverhältnisse sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären. Ein Grenzüberbau macht das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig (3 Ob 17/88; Angst aaO Paragraph 170 a, Rz 3 mwN).
II. Zur Übergabe nach § 156 Abs 2 EO:römisch zwei. Zur Übergabe nach Paragraph 156, Absatz 2, EO:
Erfüllte der Ersteher - wie hier - die Versteigerungsbedingungen, hat die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs gemäß § 156 Abs 2 EO zu erfolgen. Dabei handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung um ein Exekutionsverfahren nach § 349 EO (3 Ob 254/07k; vgl auch 3 Ob 32/00b; Angst in Angst, EO² § 156 Rz 15 mwN).Erfüllte der Ersteher - wie hier - die Versteigerungsbedingungen, hat die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO zu erfolgen. Dabei handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung um ein Exekutionsverfahren nach Paragraph 349, EO (3 Ob 254/07k; vergleiche auch 3 Ob 32/00b; Angst in Angst, EO² Paragraph 156, Rz 15 mwN).
III. 1. Der hier zu beurteilende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass sich die Gewächshäuser 3 und 4 unstrittig nicht auf der versteigerten Liegenschaft, sondern auf einer nicht dem Verpflichteten gehörigen Nachbarliegenschaft befinden, wobei der Verpflichtete nach dem Inhalt des im Schätzgutachten erliegenden Pachtvertrags jene Teilfläche pachtete, auf welcher die Gewächshäuser 3 und 4 errichtet sind. Weder handelt es sich bei den Gewächshäusern 3 und 4 um „Grenzüberbauten" im Sinne der Entscheidung 3 Ob 17/88 (= SZ 61/171) noch um den Fall, dass in Ansehung von auf der Liegenschaft befindlichem Zubehör die Rechte an diesem Zubehör strittig sind. Die Situation lässt sich auch nicht damit vergleichen, dass die in der Natur verlaufenden Grundstücksgrenzen nicht mit den Mappengrenzen übereinstimmen (vgl dazu Angst aaO § 156 Rz 6 mwN). Vielmehr stehen die Gewächshäuser 3 und 4 zur Gänze auf fremdem Grund, wobei ebenfalls unstrittig und durch das eingeholte Schätzgutachten dokumentiert ist, dass die Gewächshäuser eine feste Verbindung zum Boden aufweisen.römisch drei. 1. Der hier zu beurteilende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass sich die Gewächshäuser 3 und 4 unstrittig nicht auf der versteigerten Liegenschaft, sondern auf einer nicht dem Verpflichteten gehörigen Nachbarliegenschaft befinden, wobei der Verpflichtete nach dem Inhalt des im Schätzgutachten erliegenden Pachtvertrags jene Teilfläche pachtete, auf welcher die Gewächshäuser 3 und 4 errichtet sind. Weder handelt es sich bei den Gewächshäusern 3 und 4 um „Grenzüberbauten" im Sinne der Entscheidung 3 Ob 17/88 (= SZ 61/171) noch um den Fall, dass in Ansehung von auf der Liegenschaft befindlichem Zubehör die Rechte an diesem Zubehör strittig sind. Die Situation lässt sich auch nicht damit vergleichen, dass die in der Natur verlaufenden Grundstücksgrenzen nicht mit den Mappengrenzen übereinstimmen vergleiche dazu Angst aaO Paragraph 156, Rz 6 mwN). Vielmehr stehen die Gewächshäuser 3 und 4 zur Gänze auf fremdem Grund, wobei ebenfalls unstrittig und durch das eingeholte Schätzgutachten dokumentiert ist, dass die Gewächshäuser eine feste Verbindung zum Boden aufweisen.
2. Im Versteigerungsedikt wurde auf das Schätzgutachten ON 33 verwiesen, das die auf Pachtgrund stehenden Gewächshäuser als Zubehör der zu versteigernden Liegenschaft EZ 2081 behandelte und daher konsequenterweise samt dem darin befindlichen Inhalt in die Schätzung einbezog. Das Versteigerungsedikt beschrieb die Liegenschaft ausdrücklich als Gärtnerbetrieb, bestehend ua aus vier Gewächshäusern. Mit Rechtskraft des Edikts wurde für das Exekutionsverfahren mit bindender Wirkung und unter Ausschluss des Rechtswegs (8 Ob 8/93 unter Hinweis auf 3 Ob 152/74 = SZ 47/96) über die Zubehöreigenschaft der Gewächshäuser 3 und 4 entschieden. Nach Rechtskraft des Edikts kommt eine Ausscheidung der dort als Zubehör festgestellten Sachen durch den Exekutionsrichter mit der Begründung, es fehle die Zubehöreigenschaft, nicht in Betracht (Klicka in Schwimann, ABGB³ II, § 294 Rz 26; EvBl 1956/72; 1 Ob 74/64 = JBl 1965, 36).2. Im Versteigerungsedikt wurde auf das Schätzgutachten ON 33 verwiesen, das die auf Pachtgrund stehenden Gewächshäuser als Zubehör der zu versteigernden Liegenschaft EZ 2081 behandelte und daher konsequenterweise samt dem darin befindlichen Inhalt in die Schätzung einbezog. Das Versteigerungsedikt beschrieb die Liegenschaft ausdrücklich als Gärtnerbetrieb, bestehend ua aus vier Gewächshäusern. Mit Rechtskraft des Edikts wurde für das Exekutionsverfahren mit bindender Wirkung und unter Ausschluss des Rechtswegs (8 Ob 8/93 unter Hinweis auf 3 Ob 152/74 = SZ 47/96) über die Zubehöreigenschaft der Gewächshäuser 3 und 4 entschieden. Nach Rechtskraft des Edikts kommt eine Ausscheidung der dort als Zubehör festgestellten Sachen durch den Exekutionsrichter mit der Begründung, es fehle die Zubehöreigenschaft, nicht in Betracht (Klicka in Schwimann, ABGB³ römisch zwei, Paragraph 294, Rz 26; EvBl 1956/72; 1 Ob 74/64 = JBl 1965, 36).
3. Die Gewächshäuser 3 und 4 wurden somit als Zubehör mitversteigert, weshalb einer nach § 349 EO zu vollziehenden Übergabe der Gewächshäuser als Zubehör iSd § 156 Abs 2 EO kein Hindernis entgegensteht. Ob der Verpflichtete Eigentümer der Gewächshäuser 3 und 4 war, verneinendenfalls, ob der Ersteher gutgläubig Eigentum erworben hat, ist - wie unter I.5. ausgeführt -, im streitigen Rechtsweg zu klären.3. Die Gewächshäuser 3 und 4 wurden somit als Zubehör mitversteigert, weshalb einer nach Paragraph 349, EO zu vollziehenden Übergabe der Gewächshäuser als Zubehör iSd Paragraph 156, Absatz 2, EO kein Hindernis entgegensteht. Ob der Verpflichtete Eigentümer der Gewächshäuser 3 und 4 war, verneinendenfalls, ob der Ersteher gutgläubig Eigentum erworben hat, ist - wie unter römisch eins.5. ausgeführt -, im streitigen Rechtsweg zu klären.
4. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn Dritte, die selbständige, also nicht vom Verpflichteten abgeleitete Besitzrechte behaupten, die Gewächshäuser 3 und 4 in Besitz hätten: Dann nämlich hätte sich das Exekutionsgericht in die Beurteilung des Umfangs der Rechte des Dritten nicht einzulassen. Vielmehr bliebe es dem Ersteher überlassen, seine Ansprüche im Rechtsweg durchzusetzen (RIS-Justiz RS0002871; 3 Ob 63/86). Ein „Dritter" ist allerdings in diesem Exekutionsverfahren weder aufgetreten noch besitzt er nach der Aktenlage tatsächlich die Gewächshäuser.
5. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass ein Ersteher, der durch Zuschlag Eigentum an einem auf Nachbargrund stehenden Gebäude, das im Versteigerungsedikt genannt und im Schätzgutachten bewertet wurde, erworben hat, eine Übergabe nach § 156 Abs 2 EO an ihn unabhängig davon erwirken kann, ob es sich bei dem Gebäude um ein im Eigentum des Verpflichteten stehendes Superädifikat handelt.5. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass ein Ersteher, der durch Zuschlag Eigentum an einem auf Nachbargrund stehenden Gebäude, das im Versteigerungsedikt genannt und im Schätzgutachten bewertet wurde, erworben hat, eine Übergabe nach Paragraph 156, Absatz 2, EO an ihn unabhängig davon erwirken kann, ob es sich bei dem Gebäude um ein im Eigentum des Verpflichteten stehendes Superädifikat handelt.
Dem berechtigten Revisionsrekurs war daher im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Bewilligungsbeschlusses Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO. Die Bemessungsgrundlage beträgt - da im Zwischenstreit zwischen dem Ersteher und dem Verpflichteten über die Räumung und Übergabe des versteigerten Objekts der Beschwerdegegenstand weder die betriebene Forderung noch das Meistbot ist (RIS-Justiz RS0002777) und der Ersteher seinen Ausspruch nicht bewertet hat - gemäß § 13 RATG iVm § 14 RATG 730 EUR.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Die Bemessungsgrundlage beträgt - da im Zwischenstreit zwischen dem Ersteher und dem Verpflichteten über die Räumung und Übergabe des versteigerten Objekts der Beschwerdegegenstand weder die betriebene Forderung noch das Meistbot ist (RIS-Justiz RS0002777) und der Ersteher seinen Ausspruch nicht bewertet hat - gemäß Paragraph 13, RATG in Verbindung mit Paragraph 14, RATG 730 EUR.