Rechtssatz RS0002871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002871
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Rechtssatz
§ 156 Abs 2 EO setzt stets voraus, daß Inhaber der zu räumenden Liegenschaft der Verpflichtete ist. Wird die Liegenschaft ganz oder zum Teil von Dritten benützt, so hat sich das Exekutionsgericht in die Beurteilung des Umfanges des Rechte des Dritten nicht einzulassen. Dem Ersteher bleibt es überlassen, seine Ansprüche im Rechtsweg durchzusetzen.Paragraph 156, Absatz 2, EO setzt stets voraus, daß Inhaber der zu räumenden Liegenschaft der Verpflichtete ist. Wird die Liegenschaft ganz oder zum Teil von Dritten benützt, so hat sich das Exekutionsgericht in die Beurteilung des Umfanges des Rechte des Dritten nicht einzulassen. Dem Ersteher bleibt es überlassen, seine Ansprüche im Rechtsweg durchzusetzen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 534/84
Entscheidungstext OGH 15.03.1984 6 Ob 534/84
- 3 Ob 63/86
Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 63/86
Auch
- 3 Ob 57/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 3 Ob 57/87
Vgl auch
- 3 Ob 25/09m
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 25/09m
Auch; Veröff: SZ 2009/38
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002871
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19840315_OGH0002_0060OB00534_8400000_001