Da der Frage, wie ein Ersteher gegen einen Dritten vorzugehen hat, der Mietrechte an der versteigerten Liegenschaft geltend macht, die dieser nicht im Sinne des § 170 Z 5 EO angemeldet hat, und welche Rechtsbehelfe einem solchen Dritten gegen eine geplante Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO zustehen, mangels vorliegender eindeutiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, ist die Revision zulässig. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.Da der Frage, wie ein Ersteher gegen einen Dritten vorzugehen hat, der Mietrechte an der versteigerten Liegenschaft geltend macht, die dieser nicht im Sinne des Paragraph 170, Ziffer 5, EO angemeldet hat, und welche Rechtsbehelfe einem solchen Dritten gegen eine geplante Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO zustehen, mangels vorliegender eindeutiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, ist die Revision zulässig. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.
1. Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO:1. Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO:
Soweit die Kläger unter diesem Revisionsgrund die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpfen, genügt der Hinweis, daß damit ein im Gesetz nicht vorgesehener unzulässiger Anfechtungsgrund geltend gemacht wird.
Im übrigen liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Zum Revisiosgrund nach § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO:2. Zum Revisiosgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO:
Die Kläger machen im wesentlichen geltend, es sei der von ihnen behauptete Mietvertrag durch die Urkunde Beilage C und ihr Folgeverhalten entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanzen doch zustandegekommen. Der Ersteher habe davon Kenntnis haben müssen, weil die Kläger eine abgeschlossene Wohnung im ersten Stock bewohnten. Sie weisen weiters darauf hin, daß schon der Räumungsbeschluß unrichtig gewesen sei, weil sich dieser nicht gegen die Kläger als von den verpflichteten Parteien verschiedene Dritte richten habe dürfen, und der Beklagte sei als Erwerber der Liegenschaft in den Bestandvertrag eingetreten und müsse diesen respektieren. Ob er die Freimachung der Wohnung durchsetzen könne, sei hier nicht zu erörtern. Daß die Kläger ihr Bestandrecht nicht spätestens vor Beginn der Versteigerung bei Gericht angemeldet hätten, sei ohne Belang.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Die im Rahmen eines Verfahrens zur Erzwingung der Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft und Räumung derselben durch die verpflichtete Partei gemäß § 156 Abs. 2 EO erstreckt sich nicht nur auf die Entfernung der verpflichteten Partei selbst, sondern auch auf diejenigen Personen, die als Familienangehörige, Angestellte, Besucher oder dergleichen mit der verpflichteten Partei eine wirtschaftliche Einheit bilden und die von der verpflichteten Partei benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies auf Grund eigenen Rechtes zusteht (Heller-Berger-Stix 1255, MietSlg. 33.745, SZ 53/148). Die Entfernung solcher Personen kann der Ersteher nicht im streitigen Rechtsweg durch Räumungsklage, sondern nur im Rahmen der in das Zwangsversteigerungsverfahren eingegliederten Räumungsexekution durchsetzen (SZ 49/126, SZ 50/13). Wird hingegen die Liegenschaft von einem Dritten benützt der nicht zu dem genannten Personenkreis gehört, so kann sich das Exekutionsgericht im Zuge des Verfahrens nach § 156 Abs. 2 EO nicht in die Beurteilung des Umfanges der von einem solchen Dritten behaupteten Rechte einlassen, sondern in diesem Fall bleibt es dem Ersteher überlassen, seine Ansprüche gegen einen solchen Dritten im Rechtsweg durchzusetzen (MietSlg. 36.885).Die im Rahmen eines Verfahrens zur Erzwingung der Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft und Räumung derselben durch die verpflichtete Partei gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO erstreckt sich nicht nur auf die Entfernung der verpflichteten Partei selbst, sondern auch auf diejenigen Personen, die als Familienangehörige, Angestellte, Besucher oder dergleichen mit der verpflichteten Partei eine wirtschaftliche Einheit bilden und die von der verpflichteten Partei benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies auf Grund eigenen Rechtes zusteht (Heller-Berger-Stix 1255, MietSlg. 33.745, SZ 53/148). Die Entfernung solcher Personen kann der Ersteher nicht im streitigen Rechtsweg durch Räumungsklage, sondern nur im Rahmen der in das Zwangsversteigerungsverfahren eingegliederten Räumungsexekution durchsetzen (SZ 49/126, SZ 50/13). Wird hingegen die Liegenschaft von einem Dritten benützt der nicht zu dem genannten Personenkreis gehört, so kann sich das Exekutionsgericht im Zuge des Verfahrens nach Paragraph 156, Absatz 2, EO nicht in die Beurteilung des Umfanges der von einem solchen Dritten behaupteten Rechte einlassen, sondern in diesem Fall bleibt es dem Ersteher überlassen, seine Ansprüche gegen einen solchen Dritten im Rechtsweg durchzusetzen (MietSlg. 36.885).
Handelt es sich bei einem solchen Dritten um einen Mieter, dann tritt der Ersteher ohne Rücksicht auf seine Kenntnis im Umfang des § 1120 ABGB in den bestehenden Mietvertrag ein (Heller-Berger-Stix 1192, MietSlg. 31.235). Selbst an einen erst nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens von den verpflichteten Parteien abgeschlossenen Mietvertrag wäre der Ersteher gebunden (EvBl. 1984/119). Macht ein solcher Dritter ein Mietrecht zu Unrecht geltend, dann kann der Ersteher ihn wegen titelloser Benützung der Liegenschaft auf Räumung klagen. Wird ein solcher Dritter im Verfahren nach §§ 156 Abs. 2, 349 EO als Familienangehöriger oder dergleichen der verpflichteten Partei behandelt, obwohl ihm eigene Rechte zustehen, wird also durch eine Zwangsmaßnahme nach § 156 Abs. 2 EO in die Rechte eines Dritten eingegriffen, der nicht nur Familienangehöriger oder dergleichen sondern zB Mieter bestimmter Teile der versteigerten Liegenschaft oder allenfalls auch der ganzen Liegenschaft ist, dann steht diesem Dritten eine der Klage nach § 37 EO nachgebildete Klage zu (EvBl. 1968/47, EvBl. 1976/70).Handelt es sich bei einem solchen Dritten um einen Mieter, dann tritt der Ersteher ohne Rücksicht auf seine Kenntnis im Umfang des Paragraph 1120, ABGB in den bestehenden Mietvertrag ein (Heller-Berger-Stix 1192, MietSlg. 31.235). Selbst an einen erst nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens von den verpflichteten Parteien abgeschlossenen Mietvertrag wäre der Ersteher gebunden (EvBl. 1984/119). Macht ein solcher Dritter ein Mietrecht zu Unrecht geltend, dann kann der Ersteher ihn wegen titelloser Benützung der Liegenschaft auf Räumung klagen. Wird ein solcher Dritter im Verfahren nach Paragraphen 156, Absatz 2, 349, EO als Familienangehöriger oder dergleichen der verpflichteten Partei behandelt, obwohl ihm eigene Rechte zustehen, wird also durch eine Zwangsmaßnahme nach Paragraph 156, Absatz 2, EO in die Rechte eines Dritten eingegriffen, der nicht nur Familienangehöriger oder dergleichen sondern zB Mieter bestimmter Teile der versteigerten Liegenschaft oder allenfalls auch der ganzen Liegenschaft ist, dann steht diesem Dritten eine der Klage nach Paragraph 37, EO nachgebildete Klage zu (EvBl. 1968/47, EvBl. 1976/70).
Da ein Bestandrecht nicht zu jenen Rechten zählt, die im Sinne
des § 170 Z 5 EO die "Versteigerung" unzulässig machen würden, ist
die Widerspruchsklage eines solchen Mieters auch möglich, wenn
dieser seine Mietrechte nicht spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung bei Gericht angemeldet hat. Es muß daher im
vorliegenden Fall auch nicht untersucht werden, ob der Ersteher
diesbezüglich gutgläubig ist oder nicht (vgl zum Umfang der
Anmeldungspflicht nach § 170 Z 5 EO Lehmann Zwangsversteigerung 297,
298 mit dem Hinweis, daß diese nur den Sachbesitzer nicht einen
Rechtsbesitzer treffe, vgl. auch Heller-Berger-Stix 1306).
Damit muß untersucht werden, ob der von den klagenden Parteien
ausschließlich geltend gemachte Klagsgrund eines Mietvertrages
durchdringt oder nicht.
Soweit hier in der Rechtsrüge ausgeführt wird, die Kläger hätten
mit der Vereinbarung vom 11.9.1981 nichts anderes im Sinn gehabt,
als bis zur Tilgung sämtlicher Schulden als Mieter auf der
Liegenschaft bleiben zu können, und sie hätten regelmäßig an die
verpflichteten Parteien einen Mietzins entrichtet, entfernen sich
die Revisionswerber in unzulässiger Weise von den
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Nach den im
Revisionsverfahren allein maßgeblichen wirklich getroffenen
Feststellungen der Vorinstanzen hatten die Kläger bei Verfassung der
Vereinbarung vom 11.9.1981 gerade nicht die Absicht, einen
Mietvertrag abzuschließen, sondern sie wollten vielmehr hinsichtlich
der ganzen Liegenschaft die Rechtsstellung eines Eigentümers haben,
ohne daß hier eine Trennung zwischen den Betriebsräumlichkeiten im
Parterre und den Wohnräumen im ersten Stock vorgenommen worden wäre.
Und die von den Klägern an ihre drei Töchter bezahlten je S 500,-
monatlich wurden gerade nicht als Mietzins geleistet und entgegengenommen. Über den Abschluß eines Mietvertrages sprachen die Kläger mit ihren Kindern erstmals nach Erteilung des Zuschlages an die beklagte Partei im Zusammenhang mit der Errichtung des schriftlichen Vertrages vom 6.9.1984.
Von einem ausdrücklichen Abschluß eines Mietvertrages kann demnach von vorneherein keine Rede sein. Und an Anhaltspunkten für das konkludente Zustandekommen eines Mietvertrages verbleibt eigentlich nur der Umstand, daß in der Vereinbarung vom 11.9.1981, Beilage C, die Kläger einmal in einem Klammerausdruck als "Mieter" bezeichnet werden und der Satz enthalten ist, "ein ordentlicher Mietvertrag" werde später beim Rechtsfreund der Kläger abgeschlossen. Dieser Vertragsinhalt ist jedoch mehr oder weniger nichtssagend und völlig unbestimmt. Man weiß vor allem nicht, ob dieser Mietvertrag sofort oder erst für die Zeit nach der Abstattung der Verbindlichkeiten vorgesehen war. Es liegt immerhin die Auslegung nahe, daß das vorher vereinbarte (bücherliche) Treuhandeigentum der verpflichteten Parteien erst zu diesem Zeitpunkt in ein echtes Eigentum übergehen sollte und daher die Töchter der Kläger diesen erst dann etwas vermieten konnten. Von der sofortigen Entrichtung eines Mietzinses ist in dieser Vereinbarung nicht die Rede, sondern die Zahlung von S 500,- monatlich zuzüglich Kost und Quartier wird nur im Zusammenhang mit der tatkräftigen Mithilfe der Töchter im elterlichen Betrieb erwähnt. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht angenommen, daß die Kläger mit den verpflichteten Parteien vor dem Zuschlagstag keinen Bestandvertrag abgeschlossen haben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Streitwert wurde von den klagenden Parteien (erstmals an sich nicht in der Klage sondern im Schriftsatz ON 8) mit S 36.000,- beziffert, sodaß dieser Wert gemäß § 4 RAT als Bemessungsgrundlage zu dienen hat, nachdem eine andere Bemessungsgrundlage (etwa nach §§ 5 Abs. 2, 10 Z 2 RAT) nie bescheinigt wurde. Der Umstand, daß das Berufungsgericht ausgesprochen hat, der Streitwert übersteige S 60.000,- hat auf die Bemessungsgrundlage nach dem RAT keinen Einfluß.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Streitwert wurde von den klagenden Parteien (erstmals an sich nicht in der Klage sondern im Schriftsatz ON 8) mit S 36.000,- beziffert, sodaß dieser Wert gemäß Paragraph 4, RAT als Bemessungsgrundlage zu dienen hat, nachdem eine andere Bemessungsgrundlage (etwa nach Paragraphen 5, Absatz 2, 10, Ziffer 2, RAT) nie bescheinigt wurde. Der Umstand, daß das Berufungsgericht ausgesprochen hat, der Streitwert übersteige S 60.000,- hat auf die Bemessungsgrundlage nach dem RAT keinen Einfluß.