Rechtssatz RS0000714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000714
Geschäftszahl
3Ob166/75 (3Ob170/75); 3Ob63/86
Entscheidungsdatum
01.10.1986
Rechtssatz
Die Unzulässigkeit der gem § 156 Abs 2 iVm § 349 EO auf Räumung in Ansehung eines vermieteten Teiles der Liegenschaft - nicht aber auch die Übergabe der Liegenschaft - gerichteten Exekution kann vom Dritten (Mieter, Miteigentümer, der mit den übrigen Miteigentümern einen Bestandvertrag hinsichtlich der Gesamtliegenschaft oder Teile hievon abgeschlossen hat) geltend gemacht werden.Die Unzulässigkeit der gem Paragraph 156, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 349, EO auf Räumung in Ansehung eines vermieteten Teiles der Liegenschaft - nicht aber auch die Übergabe der Liegenschaft - gerichteten Exekution kann vom Dritten (Mieter, Miteigentümer, der mit den übrigen Miteigentümern einen Bestandvertrag hinsichtlich der Gesamtliegenschaft oder Teile hievon abgeschlossen hat) geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 166/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 166/75
EvBl 1976/70 S 132
- 3 Ob 63/86
Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 63/86
nur: Die Unzulässigkeit der gem § 156 Abs 2 iVm § 349 EO auf Räumung
in Ansehung eines vermieteten Teiles der Liegenschaft gerichteten
Exekution kann vom Dritten (Mieter, Miteigentümer, der mit den
übrigen Miteigentümern einen Bestandvertrag hinsichtlich der
Gesamtliegenschaft oder Teile hievon abgeschlossen hat) geltend
gemacht werden. (T1) Beisatz: Wird ein Dritter im Verfahren nach §§
156 Abs 2, 349 EO als Familienangehöriger oder dergleichen der
verpflichteten Partei behandelt, obwohl ihm eigene Rechte zustehen,
wird also durch eine Zwangsmaßnahme nach § 156 Abs 2 EO in die Rechte
eines Dritten eingegriffen, der nicht nur Familienangehöriger oder
dergleichen sondern zB Mieter bestimmter Teile der versteigerten
Liegenschaft oder allenfalls auch der ganzen Liegenschaft ist, dann
steht diesem Dritten eine der Klage nach § 37 EO nachgebildete Klage
zu. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000714
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0030OB00166_7500000_001