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Rechtssatz RS0000714

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000714

Geschäftszahl

3Ob166/75 (3Ob170/75); 3Ob63/86

Entscheidungsdatum

01.10.1986

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit der gem Paragraph 156, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 349, EO auf Räumung in Ansehung eines vermieteten Teiles der Liegenschaft - nicht aber auch die Übergabe der Liegenschaft - gerichteten Exekution kann vom Dritten (Mieter, Miteigentümer, der mit den übrigen Miteigentümern einen Bestandvertrag hinsichtlich der Gesamtliegenschaft oder Teile hievon abgeschlossen hat) geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 166/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 166/75
    EvBl 1976/70 S 132
  • 3 Ob 63/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 63/86
    nur: Die Unzulässigkeit der gem § 156 Abs 2 iVm § 349 EO auf Räumung in Ansehung eines vermieteten Teiles der Liegenschaft gerichteten Exekution kann vom Dritten (Mieter, Miteigentümer, der mit den übrigen Miteigentümern einen Bestandvertrag hinsichtlich der Gesamtliegenschaft oder Teile hievon abgeschlossen hat) geltend gemacht werden. (T1) Beisatz: Wird ein Dritter im Verfahren nach §§ 156 Abs 2, 349 EO als Familienangehöriger oder dergleichen der verpflichteten Partei behandelt, obwohl ihm eigene Rechte zustehen, wird also durch eine Zwangsmaßnahme nach § 156 Abs 2 EO in die Rechte eines Dritten eingegriffen, der nicht nur Familienangehöriger oder dergleichen sondern zB Mieter bestimmter Teile der versteigerten Liegenschaft oder allenfalls auch der ganzen Liegenschaft ist, dann steht diesem Dritten eine der Klage nach § 37 EO nachgebildete Klage zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000714

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0030OB00166_7500000_001